Schweiger Rolf · Ständerat · 2001-06-11
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-06-11
Wortprotokoll
Im Vorfeld sind bezüglich dieses Artikels gewisse Missverständnisse aufgetaucht. Grund: Artikel 12 des alten Musterschutzgesetzes erwähnt als Voraussetzung der Schutzfähigkeit nur die Neuheit. Artikel 2 Absatz 2 des neuen Gesetzes dagegen besagt, dass Design nur schutzfähig ist, soweit es neu ist und Eigenart aufweist.
Auf den ersten Blick scheint dies eine Ausweitung gegenüber dem heutigen Rechtszustand zu sein. Dem ist aber nicht so. Das Bundesgericht verlangt schon heute, dass ein Muster und Modell nicht nur formell, sondern auch materiell neu sein muss. Unter materiell neu wird verstanden, dass eine Gestaltung - ein Design - ein Mindestmass an geistigem Aufwand aufweisen muss und nicht im Nächstliegenden haften bleiben darf.
Genau hierauf zielt die Voraussetzung der Eigenart ab. Design soll nur geschützt sein, wenn es sich vom bereits Existierenden nicht bloss in wesentlichen Details unterscheidet. Es ist nun aber in aller Deutlichkeit zuhanden der Materialien festzuhalten, dass es sich beim materiellen Element der Eigenart nicht um ein qualitatives Kriterium handelt. Es kommt nicht darauf an, ob das fragliche Design dem Richter gefällt oder nicht, ob es schön oder hässlich, gelungen oder misslungen ist. Dies hat nur den Markt zu interessieren. Entscheidend für den Richter darf allein sein, ob sich eine neue Gestaltung, ein neues Design in seinem Gesamteindruck genügend von anderen Designs abhebt.