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Schweiger Rolf · Ständerat · 2001-06-11

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-06-11

Wortprotokoll

Sie sehen aus der Fahne, dass Bundesrat, Nationalrat und Ihre Kommission für Rechtsfragen Absatz 4 von Artikel 18 je anders formuliert haben. Ohne überheblich sein zu wollen, glaubt Ihre Kommission für Rechtsfragen, dass ihre Version die bessere ist. Warum?

Was bei einem Design neu geschützt ist, ergibt sich aus dessen Abbild, dessen Reproduktion, welche beispielsweise im Internet abrufbar ist. Zusätzlich kann man mit maximal hundert Wörtern das Design beschreiben. Rechtlich muss nun Klarheit darüber bestehen, ob die Beschreibung zusätzliche Schutzansprüche zu schaffen vermag, oder ob die Beschreibung gar dem Abbild bzw. der Reproduktion vorgeht. Das darf klarerweise nicht der Fall sein. Die Beschreibung mit Worten darf nur subsidiär zur Interpretation des zu schützenden Designs herangezogen werden, wenn aus dem Abbild bzw. der Reproduktion das zu schützende Design nicht genügend klar ersichtlich ist, ein besonderes Merkmal verdeutlicht werden soll oder eine Präzisierung beschrieben ist. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn ein Rechtsinhaber eine Flasche nur in einer bestimmten Farbe, zum Beispiel Grün, schützen will.

Durch das Wort "erläuternd" bringt nun Ihre Kommission zum Ausdruck, dass durch die Beschreibung keine zusätzlichen Rechtsansprüche entstehen können. Dies hier im Plenum festzuhalten, ist einerseits ein Wunsch Ihrer Kommission für Rechtsfragen und kann anderseits für die spätere Rechtsprechung von einer gewissen Bedeutung sein.