Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2012-02-29
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2012-02-29
Wortprotokoll
Damit wir alle über dasselbe sprechen: Wir sprechen hier nicht über die Aufsichtsamtshilfe, Herr Nationalrat Baader, wo sich die Frage der Weitergabe von Mitarbeiterdaten gestellt hat, sondern wir sprechen über die Steueramtshilfe, und entsprechend gelten auch bei der Aufsichtsamtshilfe andere Kostenregelungen als bei der Steueramtshilfe. Zu den anderen nicht zu diesem Thema gehörenden Ausführungen werde ich am Schluss noch kurz Stellung nehmen.
Es wurde gesagt: Im Frühjahr 2009 entschied sich der Bundesrat, Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zu übernehmen. Das bedeutet, den Vorbehalt aufzuheben und künftighin bei Steuerbetrug und Steuerhinterziehung Amtshilfe gegenüber dem Ausland zu leisten. Wir haben dann verschiedene Doppelbesteuerungsabkommen neu verhandelt oder angepasst. Wir klären hier aber nicht die materielle Frage, sondern erlassen im innerstaatlichen Recht die entsprechenden Verfahrensgrundsätze, um diese Doppelbesteuerungsabkommen im innerstaatlichen Recht umsetzen zu können. Wir haben hier zum einen die Abkommen auf OECD-Basis, die wir umsetzen wollen, und zum andern sind es auch Abkommen zum Austausch von Steuerinformationen (TIEA), die möglicherweise zur Diskussion stehen werden und auch mit den Verfahrensvorschriften umgesetzt werden sollen.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist zuständig, diese Amtshilfe zu gewährleisten, und sie ist auch zuständig, die entsprechenden Gesuche zu stellen. Es wurde gesagt, dass das Gesetz im Grundsatz festhält, dass auf ein Ersuchen im Einzelfall eingetreten werden soll. Als der Bundesrat im Juli 2011 diese Botschaft verabschiedete, war die OECD in Bezug auf die Gruppenanfragen noch unterwegs, diskutierte diese Frage noch. Heute steht im Prinzip, wenn auch noch nicht in allen Details fest, dass der neue Standard, also die neue Interpretation von Artikel 26 des OECD-Musterabkommens, eben auch Gruppenanfragen betreffen wird. Da sind verschiedene Einzelheiten noch zu diskutieren, nämlich die klare Abgrenzung zwischen "fishing expeditions" und Gruppenanfragen. Wir werden bei den entsprechenden Anträgen noch die Möglichkeit haben, eingehender darauf zurückzukommen.
Es gibt in diesem Steueramtshilfegesetz auch eine Bestimmung, die darauf hinweist, dass bei den Amtshilfeersuchen nicht immer klar ist, wer die steuerpflichtige Person und wer der Informationsinhaber ist. Es wird eine Regelung vorgeschlagen, die dann anzuwenden ist, wenn das Ersuchen die konkreten Angaben nicht enthält. Auch dort wird davon ausgegangen, dass wir uns immer am internationalen Standard orientieren. Festgehalten wird auch ausdrücklich, dass auf Ersuchen nicht eingetreten wird, wenn sie dem Prinzip von Treu und Glauben widersprechen, das heisst, wenn die Informationen durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind. Es ist auch festgehalten, welche Massnahmen Mitwirkungsrechte des Betroffenen ermöglichen.
Weiter wird auch festgehalten - das ist eine Diskussion, die wir an der entsprechenden Stelle dann auch noch führen sollten -, dass ins Ausland übermittelte Bankinformationen zur Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts nur verwendet werden dürfen, wenn sie auch nach internem Recht hätten beschafft werden können. Dies führt - darauf haben die Finanzdirektoren aller 26 Kantone natürlich zu Recht hingewiesen -, gewollt oder nicht gewollt, eigentlich zu einer doppelten Benachteiligung der schweizerischen Steuerverwaltungen: Zum einen leisten wir bei Steuerbetrug und Steuerhinterziehung gegenüber dem Ausland künftig Amtshilfe, während die schweizerischen Steuerverwaltungen diese Möglichkeit im internen Bereich nicht haben, und zum andern stellt sich auch die Frage der Verwertbarkeit. Heute ist klar: Wenn bei Betrug Steueramtshilfe erteilt wird, können die schweizerischen Steuerbehörden die entsprechenden Angaben verwenden. Wenn aber künftig bei Steuerbetrug und Steuerhinterziehung Amtshilfe geleistet und keine Unterscheidung zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung mehr gemacht wird, wird dies nicht möglich sein, denn nach unserem heutigen Recht können solche Angaben bei Steuerhinterziehung nicht verwendet werden; auch diesen Punkt werden wir noch diskutieren.
Was die zweite Beschwerdeinstanz anbelangt - diese wurde bis jetzt nicht erwähnt, mindestens habe ich es nicht gehört -, ist es sehr wichtig, dass wir bei rechtlich komplexen Fällen die Möglichkeit haben, einen Weiterzug vom Bundesverwaltungsgericht ans Bundesgericht zu machen und dort die wirklich schwierigen Rechtsfragen auch noch überprüfen zu lassen. Es gibt diesbezüglich auch eine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht: Wenn das Bundesgericht nicht eintreten will, muss es innerhalb von 15 Tagen einen Nichteintretensentscheid fällen, um die Verfahren etwas zu beschleunigen.
Jetzt noch zur Frage des Bankgeheimnisses: Niemand in diesem Saal, denke ich, möchte das Bankgeheimnis als solches aufheben. Wir sprechen hier auch nicht über das Bankgeheimnis, sondern über das steuerliche Bankkundengeheimnis; das steuerliche Bankkundengeheimnis gibt es ja nur bei den direkten Steuern, bei den indirekten Steuern gibt es das gar nicht. Über das steuerliche Bankkundengeheimnis sprechen wir in ganz bestimmten Fällen, nämlich dort, wo es um Steuerbetrug und schwerere Fälle von Steuerhinterziehung geht. Über die Frage des Steuerbetrugs und der Steuerhinterziehung werden wir an geeignetem Ort noch diskutieren können, nämlich dann, wenn wir Ihnen die Vorlage zum Steuerstrafrecht zur Beratung unterbreiten. Dort werden wir uns intensiv Gedanken darüber machen, wie Steuerbetrug und schwere Fälle von Steuerhinterziehung zu qualifizieren sind und ob das im heutigen Rahmen noch zeitgemäss ist. Ich spreche nicht von leichten Fällen oder Fällen von Fahrlässigkeit - es ist selbstverständlich, dass das nicht pönalisiert wird -, sondern von wirklich schweren Fällen von Steuerhinterziehung. Doch darüber sprechen wir an einem anderen Ort, nämlich dann, wenn wir über das Steuerstrafrecht diskutieren. Das wird eine interessante Diskussion werden.
Ich möchte Sie bitten, auf die Vorlage einzutreten und sie entsprechend den Anträgen des Bundesrates zu verabschieden.