Bürgi Hermann · Ständerat · 2001-06-13
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2001-06-13
Wortprotokoll
Im Rahmen des Eintretens geht es insbesondere um die Beantwortung der Frage, ob wir mit dem vorliegenden Gesetzentwurf dem Gesetzgebungsauftrag, den wir zu erfüllen haben, nachkommen.
Massstab oder Richtschnur für die Beurteilung sind in erster Linie die in diesem Zusammenhang bestehenden verbindlichen Vorgaben. Gleichzeitig sind selbstverständlich die Ihnen vorgeschlagenen Lösungen auch auf ihre Tauglichkeit hinsichtlich der Erreichung des angestrebten Zweckes zu überprüfen.
Zur Ausgangslage ist vorweg festzuhalten und zu unterstreichen - das ist heute Morgen auch getan worden -, dass die Gen-Schutz-Initiative, welche strikte Verbote in der Gentechnologie verlangte, abgelehnt worden ist. Das bedeutet, dass sich eine Mehrheit in diesem Land für eine angemessene gesetzliche Regelung ausgesprochen hat.
Was nun diese gesetzliche Regelung anbelangt, bestehen im Wesentlichen zwei Vorgaben für den Gesetzgebungsauftrag:
Es ist einmal auf Artikel 120 der Bundesverfassung zu verweisen, welcher den Gesetzgebungsrahmen für die Regelung der Gentechnologie im ausserhumanen Bereich absteckt. Danach hat der Gesetzgeber den Menschen und seine Umwelt vor Missbräuchen der Gentechnologie zu schützen. Zu diesem Zweck hat er Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen zu erlassen. Von zentraler Bedeutung im Rahmen dieses Verfassungsauftrages ist dabei der Schutz der Würde der Kreatur, es geht ebenso um die Sicherheit von Mensch und Tier und um die Erhaltung der genetischen Vielfalt.
Eine weitere Vorgabe, an die wir uns im Rahmen unserer gesetzgeberischen Tätigkeit zu erinnern haben, ist die vom Parlament 1997 gutgeheissene Gen-Lex-Motion. Danach sind insbesondere folgende Grundsätze auf Gesetzesstufe zu konkretisieren, man kann sie - in Wiederholung des Verfassungsauftrages - wie folgt zusammenfassen: Würde der Kreatur, Schutz der Artenvielfalt, nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen, Schutz von Natur und Umwelt sowie Förderung des Dialogs mit der Öffentlichkeit über Nutzen und Risiken der Gentechnologie.
Vergleicht man nun den vorliegenden Gesetzentwurf mit diesen Vorgaben, dann darf meines Erachtens ohne Zweifel festgestellt werden, dass diese im Grundsatz erfüllt werden. Dabei rechtfertigt es sich aus meiner Sicht, zum Schutz von Mensch und Umwelt und insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die Risikoforschung im Bereich der Gentechnologie noch in den Anfängen steckt, den Umgang mit [PAGE 303] gentechnisch veränderten Organismen strengen Regeln zu unterwerfen, so wie wir das in diesem Gesetz getan haben.
In formeller Hinsicht ist die Schaffung eines eigenständigen Gesetzes als Gewinn zu bezeichnen. Abgesehen davon, dass mit der Herauslösung der Regelung der Gentechnologie im ausserhumanen Bereich die Bedeutung und der Stellenwert der Gesetzgebung in diesem heiklen und umstrittenen Gebiet zum Ausdruck kommt, wird mit diesem Schritt auch die Benutzerfreundlichkeit dieser eher komplexen Gesetzesmaterie verbessert.
Der Nachteil, der möglicherweise mit dem Vorschlag der Kommission, ein eigenständiges Gesetz zu schaffen, verbunden ist, besteht darin, dass zahlreiche weitere Gesetze abgeändert werden müssen. Dieser Nachteil wird meines Erachtens durch das Interesse an der Sache bei weitem aufgewogen.
Selbstverständlich bin ich mir bewusst, dass nun das zu beratende Gentechnikgesetz je nach Standort des Beobachters kontrovers beurteilt wird. Es dürften unter anderem die auch vom Kommissionspräsidenten erwähnten Punkte sein, die zu Diskussionen Anlass geben. Insbesondere wird die Regelung der Haftpflicht für allfällige Schäden ein Punkt sein, der zweifellos kontrovers diskutiert wird.
Ich möchte hier die Detailberatung nicht vorwegnehmen, aber im Zusammenhang mit der Haftungsfrage möchte ich bereits jetzt aus meiner Sicht festhalten, dass in Anbetracht der zahlreichen Unbekannten, die mit der Gentechnologie verbunden sind, eine - ich sage jetzt einmal - strenge Haftung vorzusehen ist.
Für eine überwiegende Mehrheit unserer Bevölkerung handelt es sich bei gentechnisch veränderten Organismen, insbesondere wenn sie in Verkehr gebracht werden, nicht um Dinge, Produkte oder Substanzen wie andere, weshalb den diesbezüglichen Bedenken im Zusammenhang mit der Abdeckung allfälliger möglicher Risiken Rechnung zu tragen ist. Wie auch immer diese Haftung nach durchgeführter Detailberatung letztendlich ausgestaltet sein wird, eines möchte ich jetzt schon unterstreichen: Für mich ist das Problem der Versicherbarkeit nicht das Mass aller Dinge.
Von zentraler und damit grundsätzlicher Bedeutung ist im Weiteren die Frage des Moratoriums. "Gentechnologie - Fluch für die einen, Segen für die andern": So ausschliesslich darf die Fragestellung weder auf der einen, noch auf der anderen Seite gestellt werden. Die Gentechnologie ist ein Faktum, sie existiert, und sie ist ein realer Bestandteil der wissenschaftlichen Tätigkeit und der Forschung.
Die Geschichte lehrt uns, dass wissenschaftlicher Fortschritt und wissenschaftliche Erkenntnisse nie mit Verboten allein in kontrollierte und geordnete Bahnen gelenkt werden können. Hinzu kommt die Tatsache, dass ein einmal in die Welt gesetzter Gedanke, eine Idee, ein Wissen nicht mehr zurückgenommen werden kann. Die Wissenschaft bietet oft, wie das jetzt gerade das Beispiel der Gentechnologie zeigt, nicht nur Sicherheit, sondern sie schafft eben auch Unsicherheit.
Vor diesem gedanklichen Hintergrund - Sie können es auch Ausgangslage nennen - scheint es mir nun die adäquatere Lösung zu sein, mittels Geboten das Geschehen so gut wie möglich in den Griff zu bekommen. Im Gentechnik-Gesetz betrifft dies in erster Linie den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen. Zu diesem Umgang gehört eben auch die Nutzung, das Inverkehrbringen.
Der von der Kommission vorgeschlagene Kompromiss, nämlich die Beschränkung des Moratoriums auf Nutztiere, ist aufgrund einer eingehenden Rechtsgüterabwägung zustande gekommen. Das muss man der Kommission zugute halten. Wie immer man zu diesem umstrittenen Problemkreis, also zur Frage eines Moratoriums, Stellung bezieht: Die Sichtweise darf nicht allzu eingeschränkt sein. Sie darf sich insbesondere nicht nur auf die Sichtweise in Bezug auf unser Land beschränken; sie muss im wahrsten Sinne des Wortes ganzheitlich sein. Es steht für mich auch fest, dass ein Motiv, welches ausschliesslich Gesichtspunkte der Marktregulierung einschliesst, für ein Moratorium nicht ausreichend wäre. Aber Sie haben das auch schon gehört, wir haben ja die Chance, diese Frage ganz am Schluss beurteilen zu können, nämlich "en connaissance des causes". Wenn wir wissen, wie dieses Gesetz ausgestaltet ist, können wir immer noch frei entscheiden, wie wir uns zu dieser Frage stellen.
Abschliessend ersuche ich Sie, auf diese Vorlage einzutreten.