Bischof Pirmin · Ständerat · 2012-02-29
Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP · 2012-02-29
Wortprotokoll
An sich diskutieren wir hier ja nur über eine Motion. Aber jedes Schneiden am Initiativrecht ist ein Stück weit eine Operation am Herzen dieses direktdemokratischen Systems, das wir haben. Wir befinden uns hier tatsächlich in einem Kernkonflikt zwischen den direkten Initiativrechten auf der einen Seite, diesen demokratischen Rechten, und auf der anderen Seite den Grundrechten, den Kerngehalten von Grundrechten, also den Individualpositionen der Bürgerin und des Bürgers.
Die Schweiz kennt - etwa im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland - keine geschlossene Verfassung, sondern eine offene Verfassung. Das Volk kann in unserem Lande an sich jeden einzelnen Teil der Verfassung ändern. Nach dem deutschen Grundgesetz ist das nicht zulässig. Nach dem deutschen Grundgesetz sind etwa die föderalistische Struktur oder die Grundrechte nicht veränderbar. In der Schweiz ist das nicht so. Die Schweiz kennt gerade durch das System der direkten Demokratie eine an sich unbeschränkt abänderbare Verfassung. Die Schweiz kennt nur eine materielle Schranke in Bezug auf Initiativen und Verfassung - neben den zwei eher formellen Schranken, die Kollege Engler erwähnt hat -, das ist das zwingende Völkerrecht. Nur wenn eine Initiative materiell zwingendes Völkerrecht verletzt, ist sie ungültig gemäss Artikel 139 Absatz 3 unserer Bundesverfassung.
Was nun den Begriff des zwingenden Völkerrechts anbelangt, ist klar, dass er nicht das Gleiche meint wie der Kerngehalt unserer Grundrechte oder, wie es die Motionäre möchten, der Kerngehalt der EMRK. Zwingendes Völkerrecht wird merkwürdigerweise auch national definiert. Es gibt keinen international festen Begriff des zwingenden Völkerrechts. In der Schweiz hat der Bundesrat, soweit ich weiss, das zwingende Völkerrecht letztmals 1996 in einem Bericht bestätigt und 2010 auch wieder aufgenommen. Wenn man diese Definition übernimmt, gehören grundrechtlich gesehen zum zwingenden Völkerrecht eigentlich nur das Verbot von Folter, Völkermord und Sklaverei und die sogenannten notstandsfesten Garantien der EMRK, also das Verbot der willkürlichen Tötung, der Zwangsarbeit oder etwa auch der Grundsatz "nulla poena sine lege", also das Legalitätsprinzip.
Im Übrigen ist die Bundesverfassung eigentlich abänderbar. Wahrscheinlich wäre sogar eine Initiative zulässig, die den Schutz des Kerngehalts der Grundrechte, also den verfassungsrechtlichen Schutz, aufheben wollte. Rein logisch gesehen wäre eine solche Initiative in unserem Konzept zulässig. Ob das gut oder schlecht wäre, ist eine andere Frage - aber in unserer direkten Demokratie ist das zulässig. Ich glaube, es ist wichtig, dass das zulässig ist und dass das Volk eben auch die Grundfesten unseres demokratischen und des grundrechtlichen Systems jederzeit wieder definieren kann und darf.
Ich habe da genügend Vertrauen in die Bevölkerung dieses Staates. Das direktdemokratische System zeichnet nämlich unser Land aus - das haben eben vergleichbare demokratische Nationen gerade nicht. Ich habe genügend Vertrauen in das Volk unseres Staates, dass es unsinnige, grundrechtswidrige, inhumane und ähnliche Initiativen ablehnen wird, wie es sie auch bisher abgelehnt hat. Wir müssen da keine zusätzlichen materiellen Schranken in die Bundesverfassung einbauen.