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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-02-29

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-02-29

Wortprotokoll

Mit dieser Motion soll der Rechtsschutz in ausserordentlichen Lagen verbessert werden; die Motion geht davon aus, dass der diesbezügliche Rechtsschutz heute unzureichend sei. Der Bundesrat kann dieser Argumentation nicht zustimmen. Aus Sicht des Bundesrates beruht sie auf einer unvollständigen Analyse der Bundesrechtspflege; unvollständig deshalb, weil sie nur auf die Artikel über die Vorinstanzen des Bundesgerichtes bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes abstellt. Aber um den Umfang des gerichtlichen und des verwaltungsinternen Rechtsschutzes zu bestimmen, muss auch und sogar in erster Linie die sachliche Zuständigkeit der Beschwerdeinstanzen betrachtet werden.

Genau dabei zeigt sich, dass die Verfügungen, auf die sich die Motion bezieht, gar nicht vom Bundesrat erlassen werden, wenn das Völkerrecht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt. In solchen Fällen geht die Verfügungskompetenz nach dem klaren Wortlaut des RVOG von Gesetzes wegen auf das in der Sache zuständige Departement über. Dessen Entscheid kann dann beim Bundesverwaltungsgericht und anschliessend noch beim Bundesgericht angefochten werden. Zu einer Delegation ans zuständige Departement kommt es auch dann, wenn das Völkerrecht kein Rechtsmittel an ein Gericht, sondern wie z. B. in Artikel 13 EMRK nur eine Beschwerdemöglichkeit verlangt; in diesen Fällen kann dann auf Beschwerde hin der Bundesrat entscheiden.

Was die Verordnungen betrifft, möchte ich in Erinnerung rufen, dass Verordnungen des Bundes nach der geltenden Gesetzgebung über die Bundesrechtspflege nie als solche angefochten werden können. Möglich und ausreichend ist die konkrete Normenkontrolle im Zusammenhang mit einem Anwendungsakt. Für die verfassungsunmittelbaren Verordnungen ist kein Abweichen von diesem System erforderlich, denn wirkt eine Verordnung für eine konkrete Person wie eine Verfügung, dann anerkennt die Praxis einen Anspruch auf Erlass einer förmlichen Verfügung, die dann nach den üblichen Rechtsschutzbestimmungen auch angefochten werden kann.

Dem Bundesrat ist kein einziger Fall bekannt, in dem die Schweiz wegen des vorhin beschriebenen Rechtsschutzsystems in Strassburg in Schwierigkeiten gekommen wäre. Auch vonseiten der Urheber der Motion konnte trotz mehrmaliger Nachfrage kein einziges konkretes Beispiel genannt werden. Mit der Rechtsweggarantie von Artikel 29a der Bundesverfassung ist das geltende Rechtsschutzsystem vereinbar, weil die Rechtsweggarantie gesetzliche Ausnahmen für Entscheide mit überwiegend politischem Charakter zulässt.

Aus all diesen Gründen beantragt Ihnen der Bundesrat, die Motion abzulehnen, und zwar nicht, weil er sich vor einer gerichtlichen Kontrolle fürchten würde, sondern weil der geforderte Rechtsschutz bereits gewährleistet ist und eben kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Normalerweise sagt der Bundesrat in solchen Momenten, die Motion würde offene Türen einrennen, aber hier muss ich sagen: Sie rennen fehlende Türen ein.

Deshalb bittet Sie der Bundesrat, diese Motion abzulehnen.