Bieri Peter · Ständerat · 2001-06-13
Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-06-13
Wortprotokoll
Es ist ein schwieriges bis unmögliches Unterfangen, den Verfassungsbegriff der Würde der Kreatur in einem einzigen Gesetzesartikel zu definieren. Deshalb ist es angezeigt - und ich denke, auch im Erstrat erlaubt -, die Gedanken und Ansichten der Kommission zuhanden der späteren Gesetzesinterpretation und zuhanden der Gesetzeskommentare etwas intensiver darzustellen. Ich bitte Sie deshalb um etwas Langmut bei meiner vielleicht etwas philosophischen und ethischen Betrachtungsweise.
In der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992 hat die Mehrheit der Stimmberechtigten und der Stände dem Verfassungsartikel 24novies, in der revidierten Verfassung Artikel 120 Absätze 1 und 2, zugestimmt. Er trägt den Titel "Gentechnologie im Ausserhumanbereich" und lautet folgendermassen:
Absatz 1: "Der Mensch und seine Umwelt sind vor Missbräuchen der Gentechnologie geschützt."
Absatz 2: "Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten."
Der Berner Jurist und Theologe Hermann Geissbühler hat in einer Schrift mit dem Titel "Die Kriterien der Würde der Kreatur und der Menschenwürde in der Gesetzgebung zur Gentechnologie" den Begriff der Würde der Kreatur als einen unbestimmten, in hohem Grade auslegungsbedürftigen Rechtsbegriff umschrieben. Bei der Gen-Lex geht es trotz dieser schwierigen Ausgangslage um die konkrete gesetzliche Umsetzung dieses Begriffes. Die WBK hat sich im Rahmen der Gesetzesberatung intensiv damit auseinander gesetzt und dazu auch die Präsidentin der Eidgenössischen Ethikkommission für Gentechnik im ausserhumanen Bereich, Frau Andrea Arz de Falco, sowie Herrn Professor Halter, Mitglied dieser Kommission, zu dieser Thematik angehört. Es war unser Ziel, diesem Verfassungsbegriff einen konkreten Inhalt zu geben, damit dieser Begriff in der Folge in der Politik und im Gesetzesvollzug eine Gestalt und auch eine Wirkung erhält. Uns war es zudem ein Anliegen, diesem Begriff wenn möglich eine präzisere Interpretation zu geben, als der Bundesrat dies in seiner Botschaft getan hat.
Artikel 120 der neuen Bundesverfassung, in welchem der Begriff der Würde der Kreatur erscheint, trägt den Titel "Gentechnologie im Ausserhumanbereich". Sowohl die Ethikkommission wie auch Herr Saladin und Herr Schweizer in ihrem Kommentar gehen davon aus, dass es sich bereits beim alten Bundesverfassungsartikel 24novies Absatz 2 um einen allgemeinen Verfassungsgrundsatz handelte. Es spricht deshalb für sich und ist vom Bundesrat und von unserer Kommission so erkannt worden, dass die Würde der Kreatur auch in anderen Gesetzesbereichen ihre Wirkung haben muss, so zum Beispiel im Umweltschutzgesetz oder im Tierschutzgesetz. Dies gilt selbst dann, wenn dieser Begriff dort nicht explizit erwähnt ist.
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Der Begriff der Würde der Kreatur leitet sich aus theologischer, philosophischer und ethischer Betrachtungsweise von demjenigen der Würde des Menschen ab. Menschenwürde bedeutet, dass der Mensch als Individuum einen inhärenten, einzigartigen Wert hat. Die Übertragung dieses Begriffes auf die nichtmenschliche Kreatur fällt deshalb nicht ganz einfach aus. Der Begriff in dieser erweiterten, aber auch neu interpretierten Form ist erst im Gefolge der Umweltkrise nach den Fünfzigerjahren entstanden. Es entwickelte sich eine Veränderung weg von der rein anthropozentrischen Sichtweise, wie sie primär von der traditionellen christlichen Theologie geprägt wurde. Mit der Übertragung des Begriffes der Würde auf alle Lebewesen verspricht sich der Verfassunggeber eine grössere Schutzwirkung für die nichtmenschliche Kreatur als bisher.
Herr Professor Halter hat uns gesagt, dass anno 1992 Politik und Volk diesen Begriff der Würde der Kreatur beschworen haben, ihn aber niemand genauer definiert habe. Die Befürworter der Verfassungsvorlage wollten damals mit der Einfügung des Begriffes der Würde der Kreatur den Kritikern der Gentechnologie entgegenkommen. Er sollte als Schranke gegen eine im Ausserhumanbereich überbordende Gentechnologie verstanden werden. Die Bedeutung des Begriffes blieb offen, jedenfalls gab es darüber keinen Konsens. Trotz dieser schwierigen Ausgangslage muss dieser Verfassungsgrundsatz in der Gesetzesumsetzung konkrete Wirkungen zeigen, wobei auch in der ethischen und in der theologischen Wissenschaft nach wie vor Diffusität, Skepsis und Dissens über diesen Begriff vorhanden sind.
Am leichtesten zu verstehen und zu konkretisieren ist die Würde der Kreatur da, wo wir es mit empfindungsfähigen Lebewesen zu tun haben, denen wir Interessen zuschreiben können. Auf der Ebene der Wirbeltiere findet das ziemlich allgemein Anerkennung. Auf der Ebene von niedrigeren Tierarten und erst recht im Bereich der Pflanzen kann nur noch in sehr verdünntem Sinne, wie es Professor Halter sagte, von einem natürlichen Streben nach Interessen gesprochen werden.
Unbestritten ist, dass mit der Würde der Kreatur der Eigenwert von Tieren und Pflanzen, abgesehen von ihrem Nutzwert für den Menschen, gemeint ist. Tiere und Pflanzen sollen also um ihrer selbst willen, nicht bloss wegen irgendwelcher menschlicher Interessen in moralische Überlegungen und rechtliche Regelungen einbezogen werden. Es bleibt die Frage, was diesen Eigenwert begründet. Ist es die Empfindung von Werten oder Gütern durch diese Lebewesen selbst? Oder ist es einfach ihre "Selbstzwecklichkeit" in der Natur, unabhängig vom Menschen?
Wenn wir einmal von Nutztieren und Nutzpflanzen absehen, die der Mensch durch Zucht seinen Bedürfnissen angepasst und von ihm abhängig gemacht hat, haben Tiere und Pflanzen und die nichtmenschliche Kreatur überhaupt ihren Sinn in sich selbst. Sie waren längst vor dem Menschen da und brauchen ihn letztlich im Prinzip nicht. Für uns heisst das, dass wir die nichtmenschlichen Kreaturen um ihrer selbst willen schützen müssen.
Die Ethikkommission ist nun der Ansicht, dass gentechnische Eingriffe bei Tieren oder Pflanzen zwar nicht per se unethisch seien, doch seien sie problematisch, und zwar schon deswegen, weil diese Kreaturen in ihrer ursprünglichen natürlichen Existenz, in ihrer Lebensart, im Blick auf ihre Eigenschaften und Fähigkeiten gezielt verändert werden.
Insofern geht der Ansatz bei der Würde der Kreatur über den Ansatz des reinen Tierschutzes hinaus, der sich am Wohlbefinden der Tiere, bei den Wirbeltieren, orientiert. Darum umgreift die Respektierung der Würde der Kreatur nicht nur Wirbeltiere, sondern Tiere überhaupt und eben auch Pflanzen.
Die Mehrheit der Ethikkommission sieht nun grundsätzlich in jedem gentechnischen Eingriff in die natürlichen Eigenschaften oder Fähigkeiten von Tieren oder Pflanzen eine Beeinträchtigung der Würde der Kreatur. Diese Würde der Kreatur ist aber entsprechend abzuwägen, und es ist die Frage zu stellen, inwieweit hier eine unverantwortliche Missachtung dieser Würde der Kreatur erfolgt. Dies ist in einer Güterabwägung zu entscheiden.
Gemeint ist damit Folgendes: Die Interessen des Menschen in seinem Umgang mit Tieren und Pflanzen können mit den Interessen der Tiere oder Pflanzen in Konflikt geraten, mit ihrem Dasein und Sosein, also mit ihrer naturgegebenen Lebensart.
Wo aufgrund menschlicher Eingriffe in die Eigenart von Tieren und Pflanzen ein solcher Interessenkonflikt entsteht, haben die menschlichen Interessen nicht automatisch und in jedem Fall Vorrang. Im Prinzip muss jeder menschliche Eingriff in die naturgegebene Eigenart von Pflanzen und Tieren moralisch gerechtfertigt werden. Je gewichtiger und nachhaltiger diese Eingriffe sind, desto gewichtiger müssen auch die menschlichen Interessen sein, um solche Eingriffe rechtfertigen zu können. Das gilt natürlich nicht nur, aber es gilt auch für gentechnische Eingriffe. Soweit die Meinung der Ethikkommission.
Auch wir haben in der Kommission diesen Ansatz gewählt, wenn wir in Artikel 7 Absatz 1 des Gentechnikgesetzes schreiben, dass die Würde der Kreatur dann missachtet wird, "wenn artspezifische Eigenschaften oder Lebensweisen erheblich beeinträchtigt werden und dies nicht durch überwiegende schutzwürdige Interessen gerechtfertigt ist". Wir sind noch einen Schritt weiter gegangen und haben versucht zu definieren, was wir unter diesen schutzwürdigen Interessen verstehen möchten. Dies ist in Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes umschrieben. Es sind dies die Gesundheit von Mensch und Tier, die Sicherung einer ausreichenden Ernährung, die Reduktion ökologischer Beeinträchtigungen, die wesentliche Erhöhung des ökonomischen, sozialen oder ökologischen Nutzens für die Gesellschaft sowie - da sind wir relativ weit gegangen - die Wissensvermehrung.
Sie konnten einem Schreiben der Ethikkommission entnehmen, dass sie diese Aufzählung zwar an sich begrüsst, jedoch eine exaktere Anleitung für die Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Menschen einerseits und der Tiere und Pflanzen andererseits wünscht. Die WBK hat versucht, diese Rechtfertigungsgründe aufzuzählen. Es bleibt der weiteren Diskussion zwischen den Räten vorbehalten, ob eine zusätzliche Präzisierung dazu noch notwendig ist.
Wir haben auch festgestellt, dass es in der Gesetzgebung unumgänglich ist, dem Unterschied zwischen Pflanzen und Tieren Rechnung zu tragen. Wir sind diesem Anliegen nachgekommen, indem wir in Artikel 7 des Gesetzes festgehalten haben, dass bei der Bewertung der Beeinträchtigung dem Unterschied von Tieren und Pflanzen sowie deren biologischer Einordnung und Empfindungsfähigkeit Rechnung zu tragen sei.
Nach Ansicht der Ethikkommission verdienen alle Lebewesen um ihrer selbst willen Achtung. Zwar wird den Mikroorganismen die Würde nicht explizit abgesprochen, man verzichtet jedoch auf die Ausdehnung des rechtlichen Schutzes auf diese Organismen. Bereits in der Vernehmlassungsantwort vertrat die Ethikkommission mehrheitlich die Meinung, dass die Pflicht zur Achtung der Würde der Kreatur auf Tiere und Pflanzen - unter Ausklammerung der Mikroorganismen - zu beschränken sei. Innerhalb dieser Mehrheitsmeinung wurde auch die Ansicht vertreten, dass bei Pflanzen nicht im eigentlichen Sinne von "Würde", sondern höchstens von "Wert" gesprochen werden könne.
In der wissenschaftlichen Ethik im ausserhumanen Bereich ist die Frage offen, ob auf Gesetzesebene das Kriterium der Würde der Kreatur über das Anliegen der Arterhaltung und der genetischen Vielfalt hinaus etwas hergibt, was nicht auch ohne Berufung auf die Würde der Kreatur ethisch und rechtlich begründbar wäre.
Es bleibt zu vermerken, dass die Forderung nach Schutz der genetischen Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten speziell im Verfassungsartikel explizit erwähnt ist, was die Interpretation zulässt, dass sich der Verfassunggeber mit der Würde der Kreatur nicht allein auf die Erhaltung der Artenvielfalt beschränkt, sondern etwas darüber Hinausgehendes vorgesehen hat.
Unsere Interpretation wählt einen anderen Ansatz: Wir versuchen zu definieren, was die Würde der Kreatur [PAGE 316] missachtet, nämlich das, wodurch gemäss Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes artspezifische Eigenschaften oder Lebensweisen erheblich beeinträchtigt werden. Selbst dann sprechen wir nicht von einer Missachtung der Würde der Kreatur, wenn überwiegend schutzwürdige Interessen dies rechtfertigen. Wir nehmen also eine sorgfältige Güterabwägung vor.
Bei gentechnischen Vorhaben mit höheren Tieren ist grundsätzlich von den Kriterien der Tierschutzgesetzgebung auszugehen, wobei der in Artikel 13 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes verwendete Begriff des Schadens nicht ausschliesslich pathozentrisch verstanden werden kann, sondern auch Verletzungen der Integrität eines Tieres bzw. seiner artspezifischen Eigenschaften und Fähigkeiten sowie darüber hinaus sogar schädigende und dem Tier zum Nachteile gereichende Veränderungen seines Phänotyps umfasst. Wir haben auch festgestellt, dass es in der ethisch-wissenschaftlichen Diskussion umstritten ist, ob bei der Pflanze und auch bei den niederen Tieren, wie etwa den Wirbellosen, die vom Tierschutzgesetz nicht erfasst sind, nicht das Individuum, sondern nur die Art und allenfalls noch die Population in Betracht gezogen werden könne, wenn wir von einer Missachtung der Würde der Kreatur sprechen.
Die Ethikkommission empfiehlt, die Würde der Kreatur nicht auf die Tiere zu beschränken, sondern auf die Pflanzen auszudehnen, wenngleich dem Unterschied zwischen Fauna und Flora Rechnung zu tragen ist. Die Ethikkommission spricht hier von einem gradienten Würdebegriff. Unsere Kommission schliesst sich dieser Erkenntnis an, wenn sie in Artikel 7 Absatz 1 schreibt, dass dem Unterschied von Pflanzen und Tieren sowie deren biologischer Einordnung und Empfindungsfähigkeit Rechnung zu tragen sei.
Wir haben uns in der Kommission hohe Ziele gesetzt: dem Verfassungsbegriff der "Würde der Kreatur" Leben und auch Inhalt zu geben. Wir dürfen für uns in Anspruch nehmen, dass wir uns leidlich Mühe gegeben haben. Die Frage nach der Würde der Kreatur ist letztlich auch eine weltanschauliche. Sie trifft unsere Existenz und unsere Stellung in diesem Leben. Sie basiert auf unserer Überzeugung und auf unserem Glauben, sei dieser Glaube nun konfessionell oder in einer anderen Weise verstanden. In unserer pluralistischen Gesellschaft werden wir weder einen von allen akzeptierten gesellschaftlichen Konsens noch abschliessende Antworten auf alle diese Fragen finden.
Herr Professor Hans Halter hat einen meiner Kollegen auf sein Drängen hin, wir müssten den Verfassungsbegriff der "Würde der Kreatur" nun endlich im Gesetz konkretisieren, beschwichtigt, indem er sagte, man müsse die Geschichte laufen lassen. Er meinte etwas tröstend, bereits im Neuen Testament heisse es, es gebe "nicht Mann und Frau"; es habe aber fast 2000 Jahre gedauert, bis man realisiert habe, dass der schon im Neuen Testament ausgesprochene gleiche Wert von Mann und Frau konkrete Konsequenzen im Sinne einer völligen Gleichberechtigung habe, sei es in einer ehelichen Partnerschaft, in der Politik oder am Arbeitsplatz.
Wir würden die konkrete Bedeutung der "Würde der Kreatur" nicht sehen, wenn wir einfach auf das Wort "Würde" starren würden. Es sei eine Frage unserer grundsätzlichen Einstellung zur Natur, unserer Erfahrungen im Umgang mit Pflanzen und Tieren - vor allem dann, wenn neue Techniken aufkommen -, allmählich zur Erkenntnis und vielleicht sogar zu einem Konsens darüber zu gelangen, was wirklich eine Missachtung der Würde der Kreatur ist und was eben nicht. Es brauche deshalb etwas Bescheidenheit und Geduld, aber auch Vorsicht und Aufmerksamkeit in der Gesetzgebung. Wir können beim heutigen rasanten Wandel der gesellschaftlichen wie der wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Entwicklung nicht mehr Gesetze schaffen, welche die Generationen überdauern. Das mag für viele Gesetze gelten; für die gesetzliche Festlegung des Begriffes der "Würde der Kreatur" gilt dies aber im Besonderen.