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preparatory:AB 136649

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2007-03-06

Wortprotokoll

Angesichts der Tatsache, dass Ihre vorberatende Kommission einen einstimmig beschlossenen Antrag stellt, bin ich mir natürlich der Aussichtslosigkeit einer Abwehrstrategie von Anfang an voll bewusst. Gestatten Sie mir dennoch, darauf hinzuweisen, dass wir uns hier eigentlich nach wie vor der nationalrätlichen Lösung verpflichtet fühlen; wir glauben, dass die nationalrätliche Lösung in diesem Punkte die adäquatere ist.

Bei dieser Frage geht es um den Steueraufschub einerseits und um den Zahlungsaufschub andererseits. Ich glaube, der von der Kommission vorgeschlagenen Lösung und dem Beschluss des Nationalrates ist jedenfalls gemeinsam, dass sie sich nur auf das sogenannt dualistische System beziehen. In Kantonen, die das monistische System haben, ergibt sich keine Änderung, weil dort für die Grundstückgewinnsteuer eben kein Realisierungstatbestand vorliegt und die Überführung dann keine zivilrechtliche Veräusserung darstellt.

Sie haben gemäss Ihrer vorberatenden Kommission im Sinn, mit dem Zahlungsaufschub eine Art Stundung der geschuldeten Steuer zu beschliessen. Eine geschuldete Steuer ist immer zu verzinsen. In der Kommission ist denn auch die Frage gestellt worden, ob eine solche Verzinsung unbedingt notwendig sei. Dazu kann ich nur wiederholen: Wollte man eine solche Verzinsung wegbedingen, müsste dies im Gesetz ausdrücklich verankert werden. Mit einem Verzicht würden aber neue Rechtsungleichheiten gegenüber anderen Fällen der Steuerstundung geschaffen. Ein Verzinsungsverzicht ist hier nicht gerechtfertigt, und zwar nicht aus Gründen der Gleichbehandlung. Im vorliegenden Fall liegen die Gründe für den Zahlungsaufschub nämlich nicht in den allenfalls schwierigen finanziellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen wie bei anderen Fällen der Steuerstundung. Vielmehr wurde die Stundung aufgrund eines Umstandes beschlossen, der mit dem Steuerobjekt zusammenhängt, nämlich aufgrund der Überführung eines Grundstückes in eine andere Vermögensmasse des Steuerpflichtigen.

Wenn wir die Praktikabilität der beiden Lösungen ansehen, müssen wir sagen, dass in der Tat - der Kommissionspräsident hat es zu Recht gesagt - eigentlich beide komplizierter sind als das heutige Recht. Aber die Lösung, die der Nationalrat vorgegeben hat, ist für den Steuerpflichtigen und für die Steuerbehörde einfacher zu handhaben.

Deshalb haben wir in der Kommission einmal empfohlen und empfehlen hier jetzt auch Ihnen, den Beschluss des Nationalrates zu unterstützen und in diesem Punkt die Differenz zu bereinigen.