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Germann Hannes · Ständerat · 2007-03-06

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-03-06

Wortprotokoll

Hier geht es um die Teilbesteuerung der Dividenden, allerdings nur um die Zusatzbestimmung für indirekt gehaltene Beteiligungen. Der Nationalrat hat hier die Regelungen der Teilbesteuerung der Dividenden im Geschäfts- und im Privatvermögen um eine Bestimmung für indirekt gehaltene Beteiligungen ergänzt. Im Fall von solchen Beteiligungen würde die Teilbesteuerung nur gewährt, soweit Dividenden und andere Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften stammen, an denen die ausschüttende Gesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 10 Prozent beteiligt wäre. Mit dieser Einschränkung soll vermieden werden, dass für Dividenden aus nichtqualifizierenden Beteiligungen, also Portfoliobeteiligungen mit weniger als 10 [PAGE 14] Prozent, durch Zwischenschaltung einer Gesellschaft den Aktionären die Teilbesteuerung der weitergeleiteten Dividenden ermöglicht wird.

Ihre WAK schlägt Ihnen vor, auf eine derartige Zusatzbestimmung für indirekt gehaltene Beteiligungen zu verzichten, das heisst, am Beschluss unseres Rates festzuhalten. Die Gründe dafür sind: Das Zwischenschalten einer juristischen Person hat, mindestens bei der direkten Bundessteuer, für den Aktionär nicht nur Vorteile. Wird nämlich kein Beteiligungsabzug gewährt, so kommt es nicht nur zur Doppel-, sondern sogar zur steuerlichen Dreifachbelastung. Zudem werden die Kapitalgewinne bei Fehlen eines Beteiligungsabzugs auf Stufe Gesellschaft besteuert. Die Eintretenswahrscheinlichkeit eines solchen Missbrauchs dürfte also nicht so gross sein wie vom Nationalrat ursprünglich befürchtet.

Die Steuerverwaltung hat uns als Alternative zu einer präzisierten Regelung der Fassung des Nationalrates den Verzicht auf eine gesetzliche Bestimmung vorgeschlagen. In diesem Falle würden die Steuerbehörden bei Fällen von Steuerumgehung gestützt auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze einschreiten; namentlich wäre damit bei reinen Vermögensverwaltungsgesellschaften inskünftig eine verstärkte Prüfung vorzunehmen. Der Verzicht auf eine gesetzliche Regelung hat zudem den Vorteil, dass heute nicht voraussehbare Missbrauchsfälle unter dem erwähnten Umgehungstatbestand erfasst werden könnten.

Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt die Kommission denn auch stillschweigend, hier am Beschluss des Ständerates festzuhalten.