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Wandfluh Hansruedi · Nationalrat · 2006-10-04

Wandfluh Hansruedi · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-10-04

Wortprotokoll

Ich habe mich im Namen der SVP-Fraktion bereits bei Artikel 18 zum Teilbesteuerungsverfahren - auch bei den Privatpersonen - ausgesprochen und kann es hier entsprechend kürzer machen.

Die Minderheit I will hier einmal mehr überhaupt kein Teilbesteuerungsverfahren. Ich muss Ihnen sagen, dass Sie trotz Teilbesteuerung die Doppelbesteuerung von Unternehmensgewinnen nicht wegbringen. Wir besteuern die Gewinne nicht mehr doppelt, aber immerhin noch anderthalbfach, und das ist effektiv immer noch zu viel, aber es ist immerhin ein Kompromiss. Verschiedene Argumente sprechen klar für einen Teilbesteuerungssatz von 50 Prozent gegenüber 60 Prozent, wie das der Ständerat beschlossen hat.

Ich möchte dazu noch ein paar Punkte erwähnen:

1. Praktisch alle Kantone, die eine Teilbesteuerung der Dividenden bereits eingeführt haben oder dies vorsehen, gehen von einem Teilbesteuerungssatz von 50 Prozent aus. Es gibt einige, die sogar tiefer liegen.

2. Der Satz von 50 Prozent entspricht der Forderung der parlamentarischen Initiative 02.469 der CVP-Fraktion. Wir haben dieser Initiative am 16. Juni 2004 Folge gegeben. Ich staune schon etwas, wenn Herr Loepfe heute nicht mehr zur parlamentarischen Initiative seiner Fraktion steht.

3. Der Teilbesteuerungssatz von 50 Prozent gegenüber 60 Prozent dürfte dank verstärktem Einfluss auf Wachstum, auf Arbeitsplätze und Löhne Mehreinnahmen für den Bund und auch für die Sozialversicherungen nach sich ziehen. Kollegin Leutenegger Oberholzer hat einmal mehr von den Steuerausfällen sowohl beim Bund als auch bei den Sozialversicherungen gesprochen. Wir haben dieses Thema schon mehrmals diskutiert und dürfen hier klar nicht statisch rechnen, sondern müssen die Angelegenheit dynamisch betrachten. Professor Keuschnigg hat in seinem Gutachten klar aufgezeigt, welchen Einfluss reduzierte Besteuerungssätze auf Wachstumsimpulse haben.

4. Eine unterschiedliche Besteuerung von Dividenden im Geschäftsvermögen und Dividenden im Privatvermögen lässt sich nicht rechtfertigen und entspricht nicht den internationalen Gepflogenheiten; so kennt beispielsweise Deutschland unabhängig davon, ob es um das Geschäfts- oder das Privatvermögen geht, ein Halbeinkünfteverfahren.

5. Anders als beim Geschäftsvermögen sind Verwaltungsaufwendungen für Beteiligungen des Privatvermögens nicht abzugsfähig. Wir haben hier das Bruttoprinzip; umso weniger ist ein erhöhter Steuersatz gerechtfertigt.

6. Das Teilbesteuerungsverfahren mit einem Satz von 50 Prozent hilft vor allem auch, Nachfolgeregelungen in Unternehmungen erfolgreich umzusetzen. Wo mehrere Nachkommen vorhanden sind, ist es oft fast unmöglich, erbrechtliche Lösungen zu finden, mit denen sich die nichtaktiven Minderheitsaktionäre einigermassen gerecht abfinden lassen.

Ich bitte Sie im Namen der SVP-Fraktion, bei Artikel 20 Absatz 1bis die Mehrheit zu unterstützen und den Einzelantrag abzulehnen.

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