AB 136772
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2006-10-04
Wortprotokoll
Es geht hier um den Schuldzinsenabzug im Privatvermögen. Schuldzinsen - was ist das? Das sind Gewinnungskosten, um Erträge zu generieren. Deshalb will der Bundesrat neu und zu Recht den Schuldzinsenabzug nur noch insoweit zulassen, als ihm ein steuerbarer Bruttovermögensertrag gegenübersteht. Und das ist richtig so.
Nach geltendem Recht können Schuldzinsen bis zu 50 000 Franken über den entsprechenden Bruttoerträgen abgezogen werden. Die WAK des Nationalrates will die geltende Regelung beibehalten. Das heisst, sie will weiterhin einen Schuldzinsenüberhang von 50 000 Franken zulassen, und zwar ganz unabhängig davon, wofür diese Schuldzinsen generiert worden sind, ob sie aufgenommen worden sind, um steuerfreie Kapitalgewinne bei Wertschriften zu generieren, oder zur Konsumfinanzierung eingesetzt worden sind.
Die richtige Lösung, die ich Sie mit meinem Minderheitsantrag, dem Bundesrat zu folgen, gutzuheissen bitte, ist die Betrachtung, dass Schulden Investitionen in künftige Erträge sind und dass dementsprechend die Schuldzinsen als Gewinnungskosten für Erträge nur in dem Umfang abgezogen werden können, als eben Bruttovermögenserträge vorliegen - und nicht mehr. Das ist die einzige fiskalpolitisch saubere Lösung. Und diese sollten wir mit der vorliegenden Revision einführen. Der Bundesrat versuchte das bereits mehrfach, aber er ist damit immer auf Grund gelaufen.
Wir bitten Sie, bei dieser Steuergesetzrevision die Schuldzinsenabzüge nun zu begrenzen und sie gemäss dem Bundesrat auf die Bruttovermögenserträge zu limitieren.