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Bührer Gerold · Nationalrat · 2006-10-04

Bührer Gerold · Nationalrat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-10-04

Wortprotokoll

Um es vorweg klarzumachen: Auch wir waren und sind weiterhin für eine Beschränkung des privaten Schuldzinsenabzuges. Wir haben 1998 in Zusammenhang mit dem Sanierungsprogramm Hand zum bestehenden Artikel 33 geboten, in welchem es heisst, dass maximal der Umfang der Vermögenserträge und weitere 50 000 Franken abzugsfähig sind. Wir stehen nach wie vor zu einer solchen Beschränkung.

Die Frage, die sich aber stellt, ist, ob wir jetzt in Zusammenhang mit dieser KMU-Vorlage eine Verschärfung des geltenden Rechtes wollen. Hier ist unsere Fraktion klar der Meinung: nein. Es wäre sogar ein Widerspruch zur Zielsetzung der Förderung der KMU. Das ist der eine Punkt.

Der andere Punkt ist, dass die ständerätliche Fassung zusätzliche 50 000 Franken Zinsabzug, aber nur für grundpfandgesicherte Schulden gewährt. Diese Lösung ist erstens nicht praktikabel und stellt zweitens eine Verfälschung des Wettbewerbes dar, die wir so nicht akzeptieren können. Weshalb nicht?

1. Es gibt viele KMU, viele Jungunternehmen, die noch nicht kapitalkräftig sind und die noch nicht Sicherheiten in Form von Grundeigentum haben, die wir in Bezug auf die Mittelaufnahme nicht zusätzlich bedrängen sollten. Die Lösung des Ständerates würde beim Schuldzinsenabzug eine Privilegierung zugunsten von grundpfandgesicherten Darlehen schaffen. Das, meinen wir, wäre eigentlich gegenüber den KMU nicht die richtige Lösung.

2. Die Praktikabilität ist nicht gegeben. Denn Sie wissen genauso wie ich: Wenn Sie Grundeigentum haben, das Sie belehnen können, könnten Sie eigentlich Mittel aufnehmen und gemäss der Fassung des Ständerates die Zinsen abziehen, obwohl Sie diese Mittel für etwas ganz anderes, aber letztendlich nicht für die Finanzierung des Wohneigentums verwenden. Das ist, von daher gesehen, nicht ausreichend kontrollierbar.

Deswegen empfehle ich Ihnen namens der FDP-Fraktion Zustimmung zum Antrag der Kommissionsmehrheit, das heisst Zustimmung zur Beibehaltung des geltenden Rechtes mit einer Beschränkung von 50 000 Franken und Ablehnung einer Differenzierung nach der Art der Schuldzinsen.