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Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-03-15

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-03-15

Wortprotokoll

Zuerst zur Abweichung des Ständerates vom Bundesrat: Der Bundesrat schliesst sich der Fassung des Ständerates an. Es ist eine bessere Formulierung, inhaltlich ist es keine Änderung.

Zur Minderheit Lang: Wir bitten Sie, diesen Minderheitsantrag abzulehnen. Das ist natürlich eine wesentliche Ausdehnung des Waffengesetzes und eine wesentliche Ausdehnung gegenüber heute. Der Minderheitsantrag lässt als einzige Ausnahme, für die es keinen Waffenerwerbsschein braucht, eigentlich nur noch den einschüssigen Kaninchentöter zu; das ist das Einzige, was noch zugelassen ist. Alle die Rücksichtnahmen bezüglich Waffen im Sportbereich, Waffen im Jagdbereich werden gestrichen. Wir bitten Sie dringend, diesen Minderheitsantrag abzulehnen. Das ist natürlich die Hauptcrux beim Waffengesetz. Wenn Sie die beiden Vernehmlassungen anschauen, die wir durchgeführt haben, stellen Sie fest: Das ist der Todesstoss für dieses Gesetz.

Nun zum Antrag Freysinger: Herr Freysinger nimmt zwei Dinge auf: Erstens kommt hier wieder der Begriff "Sammler" vor, und zweitens werden andere Jahreszahlen eingefügt. Zuerst zum Begriff des Waffensammlers: Wenn wir für die Waffensammler bestimmte Vorschriften aufnehmen wollen, müssen wir den Sammler definieren, müssen wir kontrollieren und schauen, was ein Waffensammler macht. Deutschland zum Beispiel hat für die Waffensammler besondere Bestimmungen gemacht. Ich bitte Sie zu schauen, welchen staatlichen Apparat es auslöst, wenn jeder Sammler geprüft werden muss: Ist das ein Sammler? Wann ist es ein Sammler? Ist einer, der mehr als drei Waffen hat, ein Sammler? Wie sieht es bei acht oder zehn Waffen aus? Wie hat er sie aufbewahrt? Sammelt er sie nur, oder braucht er sie auch? Wie ist es, wenn einer Waffen sammelt und sie nicht braucht? Sie sehen, der Antrag spricht von "Faustfeuerwaffen für Sammelzwecke". Wir bitten Sie deshalb, das abzulehnen. Wir haben bei Artikel 2 eingehend darüber gesprochen.

Der Antrag Freysinger nimmt im Übrigen eine andere Jahreszahl auf, als wir sie in Artikel 2 festgelegt haben: Sowohl der Ständerat als auch der Nationalrat haben in Artikel 2 den aus der Schengener Waffenrichtlinie stammenden Zusatz eingefügt, dass Feuerwaffen, die vor 1870 hergestellt wurden, als antik gelten und demnach nicht unter das Waffengesetz fallen. Jetzt können wir hier natürlich nicht eine andere Jahreszahl einsetzen als jene, die wir bei Artikel 2 eingesetzt haben.

Wie wir bereits damals ausgeführt haben, würde die Einführung besonderer Privilegien für Sammler zusätzlicher Regelungen bedürfen. Zudem sind in Artikel 10 alle Waffen, die üblicherweise zu Jagd- oder Sportzwecken benutzt werden, bereits von der Erwerbsscheinpflicht ausgenommen, wenn Sie der Mehrheit und dem Ständerat zustimmen. Damit ist die Mehrzahl der interessierenden, vor 1945 hergestellten Handrepetiergewehre bereits erfasst.

Zwischen 1870 und 1896 hergestellte Faustfeuerwaffen - das ist ja die neue Periode gemäss Antrag Freysinger - fallen hingegen unter die Schengener Regelung, und darum können wir sie hier nicht ausnehmen, sonst kommen wir dort in einen Widerspruch. Deshalb haben wir in Artikel 2 in Verbindung mit der jetzigen Mehrheitsfassung alles getan, um das Optimum zu erreichen, damit diejenigen Waffen, die aus Gefährlichkeitsgründen nicht einem Waffenerwerbsschein unterstellt worden sind, und die antiken Gewehre, soweit sie gemäss Schengen erlaubt sind, übernommen werden.

Darum bitten wir Sie, hier der Mehrheit zuzustimmen und den Antrag der Minderheit Lang und den Einzelantrag Freysinger abzulehnen. Das ist auch ein Vorteil für die Waffensammler, weil die Restriktionen, die wir bei der Kontrolle auferlegen würden, viel komplizierter wären als der Bezug eines Waffenerwerbsscheins auf einfache Art.