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Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-03-15

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-03-15

Wortprotokoll

Es gibt im Gesetz immer solche Formulierungen, die für denjenigen, der das Gesetz anwendet, einen Ermessensspielraum enthalten. Das ist für jeden Fall wieder anders. Es kann für jemanden eine ungebührliche Verzögerung sein, wenn man zum Beispiel in einem Fall während zwei Monaten eine Anhörung nicht durchführen kann. In anderen Fällen ist das vielleicht verantwortbar; in bestimmten Fällen können das vielleicht schon vierzehn Tage sein. Das ist einfach so. "Ungebührlich" bedeutet nicht die kleinste Verzögerung, also nicht eine Minute, eine Stunde oder zwei Stunden, wenn das nicht nötig ist. Dort, wo es schwerwiegende Folgen hat, ist eine Verzögerung "ungebührlich", und das ist dann eine Auslegungssache. Notfalls ist das dann richterlich zu beurteilen.