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preparatory:AB 137123

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2007-03-19

Wortprotokoll

Ich bin der Kommission in der Tat sehr dankbar, dass sie für ihre Beratung Fachkräfte aus dem Bundesamt für Sozialversicherung eingeladen hat, um diese Frage noch einmal zu diskutieren. Sie ist in dieser [PAGE 217] Tiefe weder in der nationalrätlichen Kommission noch im Rat behandelt worden.

Eigentlich war das Ergebnis am Ende eben doch ein klares, nämlich dass es möglich ist, anhand der bestehenden Vorsorgepläne - wobei die etwas anders gestaltet sind als in der Pensionskasse des Bundes, sie haben auch teilweise einen anderen Zweck - mit mittleren Vorsorgeplänen hier zu durchaus objektiven Zahlen zu kommen. Dies, um eben auch der Situation der Liquidationswilligen Rechnung zu tragen, die nach dem vollendeten 55. Altersjahr wegen Unfähigkeit oder Invalidität nicht mehr in der Lage sind, das Geschäft weiterzuführen, und es aufgeben.

Nun muss man davon ausgehen, dass vorher solche Mittel teilweise nicht mit der Regelmässigkeit einbezahlt worden sind, wie es Frau Sommaruga jetzt für Angestellte anführt, sondern viele solcher Gewerbetreibenden hatten ihr Geld mittels Investitionen im Geschäft drin. Daher fanden sie gar keine Möglichkeit, sich dieses zweite Standbein der Vorsorge auch noch zu schaffen. Ganz abgesehen davon, dass erst mit der letzten BVG-Revision diese Möglichkeit besteht; diese sollte zweifellos auch gefördert werden.

Gestützt auf diese Aussagen aus dem Bundesamt für Sozialversicherung haben wir dann gesagt: Hier muss eine Anschlussregelung vorhanden sein. Bei einem üblichen Gesetz würde man das mit einer Verordnung tun. Im Steuergesetz ist das nicht üblich, dort sind die Kreisschreiben üblich. Ein solches Kreisschreiben - das hat uns wirklich lange beschäftigt - war die Regelung der indirekten Teilliquidation. Im Anschluss an die Beschlüsse der Bundesversammlung zur indirekten Teilliquidation hat die Steuerverwaltung einen Vorschlag gemacht bezüglich dessen, wie sie sich die Umsetzung vorstellt, und hat dieses Kreisschreiben in die Vernehmlassung gegeben.

Es haben sich auch sehr viele Interessierte gemeldet, sodass jetzt die Möglichkeit besteht, diese indirekte Teilliquidation so abzuwickeln, wie es der Gesetzgeber gewünscht hat. Genau so stellen wir uns das hier auch vor. Wir stellen uns vor, dass mit einem Kreisschreiben, das in Vernehmlassung geht - ähnlich wie jenes bei der indirekten Teilliquidation -, die Frage dieser Vorsorgepläne zur Diskussion gestellt wird. Man kommt dann zu Zahlen, um festzulegen, in welchem Ausmass Unternehmende, welche nach dem 55. Altersjahr Liquidationsgewinne erzielen, diese auch steuerlich bevorzugen können.

Abgesehen davon gibt es hier natürlich auch Grenzen. Schon in der bundesrätlichen Fassung wurde gesagt, dass die in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten Gewinne mit den stillen Reserven zusammen für die Besteuerung massgebend sind und dass dann für die Satzbestimmung jeweils ein Achtel der realisierten stillen Reserven massgebend ist. Die Grundparameter sind schon vom Bundesrat im Artikel 37a, bei den Liquidationsgewinnen, vorgesehen worden.

Jetzt geht es noch darum zu sehen, ob und in welchem Ausmass es möglich ist, Steuererleichterungen für diejenigen zu schaffen, die nicht Vorsorge betreiben konnten, sondern das erst mit der Liquidation ihres Geschäftes tun können. Daher können wir der Lösung, wie sie der Nationalrat und jetzt auch die Mehrheit Ihrer Kommission beschlossen haben, zustimmen. Wir machen aber ausdrücklich darauf aufmerksam, dass hier mit einem Kreisschreiben zu bestimmen sein wird, wie die Regelung in Artikel 37a abzuwickeln ist.