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Sommaruga Simonetta · Ständerat · 2007-03-19

Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2007-03-19

Wortprotokoll

Wir regeln, wir haben es gehört, in Artikel 37a Absatz 1 die Besteuerung von Liquidationsgewinnen. Der Nationalrat hat sich unserem Lösungsvorschlag grundsätzlich angeschlossen, diesen allerdings mit einem Zusatz versehen. Um diesen Zusatz geht es heute.

Herr Spuhler hat im Nationalrat letzte Woche gesagt, dass man versucht habe, eine einfache, praktikable Lösung zu generieren; Herr Bührer hat sie als wasserdicht angepriesen. Als wir letzte Woche diesen nationalrätlichen Zusatz in Ihrer WAK berieten, gewann ich einen ganz anderen Eindruck von diesem Zusatz. Es ist nämlich äusserst problematisch - das wurde in den Kommissionsberatungen von den Fachleuten sehr deutlich gemacht -, wenn jemand keine zweite Säule hat, seine Firma mit 65 Jahren verkauft, sich folglich bei keiner Pensionskasse mehr einkaufen kann und trotzdem vom vollen Abzug profitieren will. Die Frage stellt sich dann, auf welchen Grundlagen dieser hypothetische nachträgliche Einkauf berechnet wird. Die Frage stellt sich, wie hoch der versicherte Lohn in den vergangenen dreissig oder vierzig Jahren gewesen wäre. Die Frage stellt sich, ob diese Person ein Leben lang einbezahlt hätte, um mit 65 Jahren eine Ersatzquote von 85 Prozent zu erreichen; oder wäre diese Person auch mit 60 Prozent zufrieden gewesen?

Je nachdem, von welchen Variablen man hier ausgeht, sind die Abzugsmöglichkeiten sehr unterschiedlich. Bei Beträgen von mehreren 100 000 Franken - wir haben auch über Beträge in Millionenhöhe gesprochen - hat das auf die Besteuerung, aber auch auf die Steuerausfälle beträchtliche Auswirkungen. Eine solche nachträglich völlig hypothetische Berechnung schafft meines Erachtens aber auch eine Ungerechtigkeit gegenüber jenen Selbstständigerwerbenden, die ihre zweite Säule während ihres Berufslebens schön brav Jahr für Jahr aufgebaut haben. Diese mussten sich frühzeitig entscheiden, sie haben dann auch die entsprechenden Risiken auf sich genommen. Wenn es jetzt nach dem Vorschlag des Nationalrates und der WAK-Mehrheit geht, kann sich nun jemand am Ende seiner Karriere, sozusagen im Nachhinein, eine optimale Vorsorgelösung bei entsprechender Steuerbegünstigung zurechtzimmern. Das finde ich gegenüber anderen Selbstständigerwerbenden und vor allem auch gegenüber den Unselbstständigerwerbenden, die ein Leben lang Monat für Monat ihre Vorsorge einbezahlt haben, höchst ungerecht.

Das Problem ist aber vor allem: Wie soll die Steuerverwaltung so etwas objektiv beurteilen? Soll sie davon ausgehen, dass sich diese Person an den BVG-Minimalversicherungsplan gehalten hätte; oder soll sie davon ausgehen, dass diese Person einen mittleren Plan gewählt hätte? Es ist ja genau diese Vielfalt an Vorsorgemöglichkeiten, die es dann verunmöglicht, im Nachhinein festzulegen, welche dieser vielen Möglichkeiten gewählt worden wäre - wenn man das eben wüsste! Genau das aber will der Nationalrat und nun auch die Mehrheit Ihrer WAK ins Gesetz schreiben. Es ist keine taugliche Lösung. In unserer Kommissionssitzung konnte niemand sagen, wie die Steuerverwaltung eine solche Berechnung vornehmen würde, weil es eben keinen Durchschnitt gibt und weil es auch keinen Mittelweg gibt.

Sie haben es gehört: Der Kommissionspräsident hat ebenfalls festgehalten, dass die Steuerverwaltung das dann in einem Kreisschreiben festlegen müsse. Ich finde das schon beachtlich: Nachdem sich unsere Kommission so häufig darüber geärgert hat, dass die Steuerverwaltung wichtige Dinge in Form von Kreisschreiben festlegt, delegieren wir jetzt hier eine absolut entscheidende Massnahme an ein Kreisschreiben der Steuerverwaltung. Also, ich habe es eigentlich nicht erwartet, dass unsere Kommission so legiferiert. Kommt hinzu, dass wir auch hier über keinerlei Anhaltspunkte verfügen, wie hoch die Steuerausfälle mit der neuen Variante, die der Nationalrat notabene in einer Mittagssitzung am Ende der Differenzbereinigung neu eingebracht hat, sein könnten.

Ich bitte Sie deshalb, im Sinne der Rechtssicherheit und im Sinne einer tatsächlich praktikablen Lösung an unserem früheren Vorschlag festzuhalten.