Beerli Christine · Ständerat · 2001-06-14
Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-06-14
Wortprotokoll
Ich möchte Ihnen zuerst kurz darlegen, wieso es sich um einen Einzelantrag handelt. Der Kommissionssprecher hat vorher die ausserordentlich komplexe Haftungsregelung wirklich sehr klar und sehr ausführlich dargelegt. Er hat Ihnen auch erklärt, dass wir in der Kommission stundenlang - in einer sehr guten, vertieften Art - über diese Fragen debattiert haben. Wir haben versucht, miteinander Lösungen zu erringen. Das ist uns in einigen Fällen gelungen, in anderen nicht. Wir haben ähnliche Anträge, wie jenen, den ich Ihnen jetzt hier als Artikel 27bis unterbreite, auch besprochen und darüber abgestimmt. In einer letzten Sitzung haben wir noch über einen solchen Antrag abgestimmt und ihn knapp verworfen.
Es galt dann noch Verbesserungen anzubringen; diese habe ich angebracht. Weil ich diesen in der Kommission eingebrachten Antrag noch etwas verbessert habe, konnte ich ihn nicht als Minderheitsantrag deponieren, sondern musste ihn als Einzelantrag deponieren, was ja bei einem Kommissionsmitglied nicht ganz üblich ist. Aber ich glaube, dass es sich in diesem etwas speziellen Fall doch rechtfertigt und erklären lässt.
Vom Grundsatz her ist es für mich ganz klar, dass wir in dieser komplexen Materie streng legiferieren müssen. Wir haben gestern darüber gesprochen, dass wir für die Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen strenge Voraussetzungen aufstellen. Wir müssen auch in der Haftungsfrage klar und konsequent sein. Dort, wo ein Gefährdungspotenzial geschaffen wird, müssen wir diesem mit einer Gefährdungshaftung begegnen. Aber wir haben auch zwei Grundsätze allgemeiner Art zu beachten, nämlich einerseits den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, und andererseits dürfen wir auch den Vergleich mit dem Ausland nicht scheuen. Wir müssen betrachten, wie die umliegenden Länder und die Länder, die in der gleichen Art und Weise wie wir mit der Gentechnologie umgehen, diese Problematik regeln.[PAGE 331]
Ich möchte versuchen, zwei Kernpunkte in diesem ganzen Haftungsbereich ganz kurz herauszuschälen. Bei einer Frage geht es darum, wie die Haftungsart geregelt werden soll. Das heisst: In welcher Art und Weise haftet man, haftet man ohne Verschulden oder mit Verschulden, haftet man für fehlerhafte Produkte oder auch für fehlerfreie Produkte? Das ist die ganze Diskussion, die sich darum dreht, ob wir hier eine strenge Gefährdungshaftung implementieren oder ob wir es beim Produktehaftpflichtgesetz und den anderen Haftungsbestimmungen unseres Zivilrechtes belassen. Ich möchte nachher einige Worte dazu verlieren und jetzt noch ganz kurz den zweiten Themenkreis umschreiben.
Der zweite Themenkreis dreht sich um das, was Herr Bürgi als Kanalisierung bezeichnet hat, nämlich um die Frage: Wer kann in die Pflicht genommen werden? Wenn jemand geschädigt wird, an wen kann er sich richten?
Kann er sich innerhalb der ganzen Produkteflusskette an jeden richten, der mit diesen GVO-Produkten zu tun hatte, oder hat er sich an den Hersteller oder denjenigen zu wenden, der das Produkt als Erster in der Schweiz in Verkehr gebracht hat?
Die Frage der Kanalisierung haben wir, so glaube ich, einer befriedigenden Lösung zugeführt. Herr Bürgi hat sie dargelegt; sie ist in Artikel 27 Absatz 3 umschrieben. Wir haben dort für die land- und forstwirtschaftlichen Produkte, unter denen für mich auch der Gartenbau zu verstehen ist, eine Spezialregelung getroffen. Wir haben praktisch ein Landwirtschaftsprivileg verankert, indem wir in diesem Bereich sagen, jeder Geschädigte könne sich gestützt auf die strenge Gefährdungshaftung direkt an den Hersteller wenden, und einzig der Hersteller habe dann wieder eine Rückgriffsmöglichkeit auf denjenigen, der den Schaden allenfalls direkt verursacht habe, wenn unsachgemäss mit den GVO-Produkten umgegangen worden sei.
Ich möchte also den ganzen Bereich der Kanalisierung beiseite lassen. Ich kann damit leben, wie das in Artikel 27 Absatz 3 geregelt wird.
Ich möchte einige Worte zur Frage der Haftungsart sagen, und darauf bezieht sich auch mein Antrag. Hier glaube ich in der Tat, dass wir das Ei des Kolumbus in der Kommission noch nicht gefunden haben, obschon wir uns vertieft mit der Frage auseinander gesetzt haben. Wenn Sie hier die Lösung der Kommission betrachten - Herr Bürgi hat es gesagt -, sehen Sie, dass generell im ganzen Bereich, in dem in irgendeiner Art und Weise mit GVO umgegangen wird, eine strenge Gefährdungshaftung verankert worden ist. Das heisst, der Geschädigte muss in keiner Art und Weise ein Verschulden des Schädigers geltend machen. Es wird ohne Verschulden gehaftet. Es wird auch bei fehlerfreien Produkten gehaftet. Dies erscheint mir in der ganzen Breite und Tragweite, wie es jetzt verankert ist, doch zu weit zu gehen. Das ist namentlich - dessen müssen wir uns klar bewusst sein - eine strengere Haftungsregel als in irgendeinem Land auf dieser Welt. Wir hätten hier die strengste Haftungsregel überhaupt. Es ist namentlich auch eine strengere Haftungsregel, als sie in der EU verankert ist. Die EU-Länder haben bei den Produkten, die ich hier jetzt auch direkt angehen möchte, nämlich bei denjenigen GVO-Produkten, die rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind, die fehlerfrei sind und mit denen bestimmungsgemäss umgegangen wird, keine Gefährdungshaftung, sondern man unterstellt sie der ordentlichen Produktehaftung.
Bei uns hingegen sollen gemäss dem Antrag der Mehrheit auch die Produkte, die wirklich mit einer Bewilligung in Verkehr gebracht werden, der strengen Gefährdungshaftung unterstellt sein, obwohl wir ja gestern ganz klare, strenge Voraussetzungen definiert haben; die Produkte, die nach Erteilung einer Bewilligung in Verkehr gebracht werden, dürfen kein Gefährdungspotenzial mehr enthalten.
Ich möchte nur ganz kurz am Beispiel eines Bereiches darlegen, was das in der Praxis bedeutet: Nicht nur die Herstellerin, sondern auch die Spitäler, die Apotheker und die Ärzte sind nach der strengen Gefährdungshaftung für bekannte Nebenwirkungen von Medikamenten vollkommen haftbar. Wenn ein Produkt, ein GVO-Medikament, auf den Markt gebracht wird, bei dem die Nebenwirkungen deklariert werden, wenn man also sagt, dass dieses Produkt zwar Vorteile hat, aber in gewisser Weise auch Nebenwirkungen haben kann, könnte gemäss Mehrheitsantrag trotz dieser Deklaration die ganze Kette vom Hersteller über Arzt und Apotheker bis zum Spital für diese Nebenwirkungen haftbar gemacht werden. Sie müssen das mit Beispielen konkretisieren, die heute schon - zwar nicht bei GVO-Medikamenten, aber bei ordentlichen Medikamenten - klar auf dem Tisch liegen. Wir kennen heute Medikamente zuhauf, die zwar auf dem Markt sind, die auch gute Wirkungen zeitigen und die man den Patienten verschreibt, weil die guten Wirkungen überwiegen, von denen wir alle aber wissen, dass sie Nebenwirkungen haben. Diese Nebenwirkungen sind in den Beilagen zu den Medikamenten aufgelistet. Man weiss z. B., dass Voltaren in gewissen, wenigen Fällen eine Anfälligkeit für Meningitis bewirken kann; man weiss, dass Aspirin in gewissen Fällen zu Magenblutungen führen kann; das wissen auch die Ärzte. Das nimmt man in Kauf, wenn man sich den Vorteil des Medikamentes vor Augen führt und sieht, dass der Vorteil den Nachteil überwiegt. Aber wenn das jetzt GVO-Medikamente wären und diese Vorlage gemäss Fassung der Mehrheit schon in Kraft wäre, könnte der Hersteller, könnten aber auch Arzt, Apotheker und Spital für diese Nebenwirkung nach einer strengen Gefährdungshaftung haftbar gemacht werden. Das, glaube ich, ist eine Art des Vorgehens, die wir schlicht nicht so im Gesetz verankern dürfen und die wir in keiner Art und Weise in Kraft setzen dürfen.
Es kommt dazu, dass sich ein Geschädigter bei einer Klage gegen ein schweizerisches Unternehmen nach den Bestimmungen, wie sie in manchen Ländern unserer Umgebung gelten - namentlich in Deutschland, Italien, Frankreich, den Niederlanden, Norwegen und Spanien -, auch auf Schweizer Recht stützen kann, wenn wir diese Regelung hier so verankern. Wenn der Geschädigte in einem dieser Länder ein Schweizer Unternehmen einklagt, kann er also verlangen, dass Schweizer Recht zur Anwendung gelangt. Es könnte also auch in diesen Prozessen Artikel 27 des neuen GTG zur Anwendung gelangen, was bedeuten würde, dass unsere Unternehmen auch in diesen Ländern wesentlich schlechter gestellt würden als die einheimischen. Das ist eine ganz klare systematische Schlechterstellung unserer Pharmaindustrie gegenüber der ausländischen Konkurrenz. Ich glaube also, dass wir hier noch einmal über die Bücher gehen müssen.
Ich habe mir daher erlaubt, den Antrag auf einen Artikel 27bis einzureichen. Es ist ein Artikel, der sehr stark eingegrenzt ist. Das ist auch der Grund, wieso er eben als Einzelantrag vorliegt. Es geht einzig noch um die rechtmässig in Verkehr gebrachten Lebens- oder Heilmittel. Sie müssen zudem bestimmungsgemäss verwendet werden, damit nicht Artikel 27 angewendet wird, sondern alle anderen Haftungsnormen des schweizerischen Rechtes, also das Produktehaftpflichtgesetz, aber natürlich auch das Obligationenrecht. Es ist auch noch so, dass es Lebens- und Heilmittel sein müssen, die nicht als land- oder forstwirtschaftliche Hilfsstoffe - auch der Gartenbau ist wieder eingeschlossen - verwendet werden dürfen. Da habe ich zusätzlich versucht, ein Entgegenkommen gegenüber der Landwirtschaft zu zeigen. Hier wurde noch das Kriterium der Kanalisierung übernommen, damit nicht gesagt werden kann, dieses Element würde wieder ausgeschaltet.
Ich bitte Sie also, Artikel 27bis in der Vorlage aufzunehmen. Ich glaube, er ist jetzt so umschrieben, dass man in der Tat damit arbeiten kann. Es gibt ja auch noch einen Zweitrat! Die gesamte Haftungsfrage, die in der Tat von höchster Komplexität ist, muss im Zweitrat sicher noch einmal gut angeschaut werden. Allenfalls kann man für Artikel 27bis noch eine bessere Formulierung finden.
Ich erlaube mir am Schluss noch zwei Bemerkungen, die mir wichtig erscheinen, wenn man diesen Artikel aufnimmt. Die eine ist - wir werden später dazu kommen -: Wir haben in Artikel 5a des Produktehaftpflichtgesetzes noch eine Änderung vorgenommen, die auch wieder eine strengere Haftung im GVO-Bereich stipuliert, nämlich indem wir den sonst [PAGE 332] üblicherweise geltenden Ausschluss der Haftung für Entwicklungsrisiken im Bereich der GVO-Produkte aufheben.
Auch wenn man die von mir beantragte Bestimmung im Gesetz aufnimmt, werden die Unternehmen für Entwicklungsrisiken haften; das finde ich auch richtig so. In meinem Antrag stelle ich auch nur das Begehren, dass Artikel 27 nicht zur Anwendung kommt. Die Haftungsregel von Artikel 29 GTG-Entwurf wird aber natürlich nach wie vor zur Anwendung gelangen, d. h., die verlängerte Verjährungsfrist gilt auch dann, wenn man Artikel 27bis im Gesetz aufnimmt.
Ich bitte Sie um Zustimmung zu meinem Antrag. Ich glaube, nur wenn wir diesen Artikel hier noch einfügen, tragen wir dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung und legiferieren auch in einer Art und Weise, die sich mit den Gesetzen der anderen Länder vergleichen lässt.