Germann Hannes · Ständerat · 2006-06-20
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-06-20
Wortprotokoll
Es geht bei Artikel 18a, Artikel 23 und den daraus folgenden Anpassungen um die Vertriebsträger. Der Nationalrat möchte die Vertriebsträgerbewilligung entsprechend dem geltenden Artikel 22 des Anlagefondsgesetzes weiter der Bewilligung unterstellen. Dabei handelt es sich um eine Bewilligung, jedoch nicht um eine Aufsicht. Darum ist dieser Beschluss im Ständerat nicht auf Gegenliebe gestossen. In der Diskussion unserer WAK ist dann erwähnt worden, dass es bedauernswert ist, eine Bewilligungspflicht in das neue Gesetz aufzunehmen oder zu übernehmen, wenn auch die Verwaltung und der Bundesrat dagegen sind. Gemäss der Verwaltung ist die Vertriebsträgerbewilligung eine Überregulierung und als Bewilligung ohne Aufsicht eigentlich eine Scheinaufsicht.
Nach kurzer Diskussion hat sich die WAK aus zwei Gründen aber trotzdem dem Nationalrat angeschlossen: Zum einen, weil vor kurzem im Versicherungsaufsichtsgesetz eine vergleichbare Bewilligungspflicht eingeführt worden ist; es wäre inkonsequent, in einem Gesetz etwas einzuführen und etwas Vergleichbares im nächsten Gesetz abzulehnen. Zum anderen geschah dies, um diese letzte Differenz zu beseitigen und um eine Einigungskonferenz zu vermeiden. Wir sind der Überzeugung, dass diese Differenz an sich nicht einer Einigungskonferenz würdig ist. [PAGE 537]
Die Vertriebsträgerbewilligung ist in einem neuen Artikel 18a des Kollektivanlagengesetzes einzuführen; dies, weil es sich dabei um das Kapitel "Bewilligung und Genehmigung" handelt. Es gehört hierhin. Der Nationalrat hatte dies ursprünglich als Artikel 23 KAG unter "Verhaltenspflichten" vorgesehen, hat nun aber auch für einen neuen Artikel 18a im KAG votiert. Artikel 23 KAG gemäss bundesrätlichem Entwurf bleibt bestehen, da in ihm nicht Bewilligung und Genehmigung, aber die Verhaltenspflichten geregelt sind. Die anderen Artikel sind dann die logische Folge davon: Artikel 13 mit der Bewilligungspflicht, Artikel 145 mit der Verantwortlichkeit und Artikel 148 mit den Strafbestimmungen. Das ergibt sich alles aus dem Systementscheid, den Ihnen jetzt die WAK oppositionslos vorschlägt.