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Bieri Peter · Ständerat · 2006-06-20

Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-06-20

Wortprotokoll

Damit es klar ist: Diese Motion kommt jetzt aus der SiK, während die vorherigen aus der WBK gekommen sind. Der Nationalrat hat am 14. Dezember 2005 mit 96 zu 77 Stimmen die Motion Studer Heiner angenommen, welche eine Änderung des Zivildienstgesetzes verlangt. Sie verlangt den Ersatz des geltenden Verfahrens der Zulassung zum Zivildienst mittels Gewissensprüfung vor einer Kommission durch ein reines Tatbeweismodell. [PAGE 555]

Die Forderung dieser Motion ist am besten verständlich, wenn wir uns in Erinnerung rufen, wie der Zivildienst entstanden ist: Als im Jahre 1992 endlich, wie man geschrieben hat, die "Jahrhundertpendenz" in der Verfassung bereinigt werden konnte, schrieb der Verfassungsgeber - nicht zuletzt, um bei Volk und Ständen eine Mehrheit zu finden - relativ unbestimmt in die Verfassung, in Artikel 59 Absatz 1: "Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor." Ganz bewusst wurde dabei offen gelassen, aufgrund welcher Kriterien und in welcher Form dieser zivile Ersatzdienst geleistet werden könnte. Einig war man sich indessen, dass die bisherige Form der Gefängnisstrafe eine untaugliche Lösung für junge Menschen war, die es mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren konnten, Militärdienst zu leisten. Bei der daran anschliessenden Ausführungsgesetzgebung ging man indessen, wie auch ein Rechtsgutachten von Professor Tschannen von der Universität Bern zeigt, diskussionslos davon aus, dass der Verfassungsgeber von einem zweistufigen Verfahren ausging, das eine Gewissensprüfung und bei einem positiven Befund durch die zuständige Kommission einen anschliessenden Tatbeweis einschliesst. Dabei regelt das heute geltende Gesetz, dass die Dauer des heutigen Zivildienstes das Anderthalbfache der obligatorischen Militärdienstzeit zu umfassen habe. Indem der Zivildienstleistende eine anderthalbfache Dauer auf sich nimmt, bringt er zum Ausdruck, dass er willens ist, diese Zusatzleistung zu erbringen.

Der Nationalrat hat sich bei seinem Entscheid, in Zukunft keine eigentliche Anhörung zur Gewissensprüfung des Gesuchstellenden durch eine Zulassungskommission durchzuführen, von folgenden Überlegungen leiten lassen: Grundsätzlich lässt sich das Gewissen eines Menschen nie abschliessend durch Drittpersonen prüfen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass eine aussenstehende Person stets nur das Glaubhaftmachen der Gewissensgründe und nie das Gewissen selbst beurteilen kann. Die heute sehr gut geschulten Experten vermögen zwar durchaus abzuschätzen, wer grundsätzlich aus anderen Gründen versucht, sich vor der Militärdienstleistung zu drücken. Der Tatbeweis, der nach einer Gewissensprüfung geleistet werden muss, hält jedoch heute mögliche Gesuchsteller ohne ausreichende Gewissensgründe davon ab, sich einem Zulassungsverfahren zu stellen.

Vielmehr ist anzuerkennen, dass der Zivildienstleistende in den allermeisten Fällen seine Arbeit motiviert erbringt. Wer sich aus Bequemlichkeit vor der Militärdienstleistung drücken will, wird es zuerst einmal über den sogenannten "blauen Weg" versuchen. Dazu werde ich anschliessend noch etwas sagen. Es gibt auch Militärdienstpflichtige mit Gewissensgründen, die kein Zivildienstgesuch einreichen, weil sie sich entweder das Bestehen der stark auf die Ratio fokussierten Zulassungsverfahren mit schriftlichem Gesuch und mündlicher Darlegung der Gründe nicht zutrauen oder aber die Beanspruchung an Lebenszeit im Zivildienst mit derjenigen im Zivilschutz vergleichen. Wer rechnet, wählt oft nicht den Zivildienst - Gewissensgründe hin oder her -, weil die Alternative dazu allzu verlockend ist.

Die Anerkennungsquote der Zivildienstkommission, inklusive der Entscheide der Rekurskommission, beträgt heute 95 Prozent. Dies veranlasste bei der letzten Genehmigung des Leistungsauftrages für das Flag-Amt, die Vollzugsstelle für den Zivildienst, insbesondere die Finanzkommissionen, auf die hohen Kosten aufmerksam zu machen. Auch die Vollzugsstelle für den Zivildienst stellt in einem Schreiben an die Finanzkommission des Nationalrates fest, dass "das Zulassungsverfahren in seiner heutigen Form kaum eine Selektionswirkung habe".

Es ist darauf hinzuweisen, dass das Parlament bei der letzten Revision des Zivildienstgesetzes im Jahr 2002 diese doppelte Prüfung beibehalten wollte. Es wurde im Nationalrat auch darauf hingewiesen, dass wir zuerst mit dem neuen Rekrutierungssystem der Armee ausreichend Erfahrung sammeln sollten, bevor auf eine Reform des Verfahrens der Zulassung zum Zivildienst einzutreten sei. Die Frage, ob im Regelfall ein schriftliches Zulassungsverfahren genügen könnte, wurde im Nationalrat im Dezember 2005 gestellt. Dies würde es gegebenenfalls als zulässig erscheinen lassen, den heutigen Faktor der zu leistenden Tage von 1,5 auf 1,3 zu verkürzen.

Unsere Kommission hat sich sehr eingehend mit der hier vorliegenden Thematik befasst und sich nicht einfach auf ein Ja oder ein Nein beschränken wollen. Vielmehr schien es uns wichtig, die Thematik der Wehrpflicht - Handlungsbedarf vorausgesetzt - als Ganzes zu betrachten. Der Kommission war die Erkenntnis wichtig, dass Zivildienstleistende offensichtlich aus tiefer Überzeugung, d. h. aus ihrem Gewissen heraus, keinen Militärdienst leisten wollen oder können und dass sie bereit sind, diesen Mehraufwand zu erbringen. Die hohe Anerkennungsquote der momentan rund 1600 Gesuche pro Jahr durch eine fachlich ausgewiesene Kommission spricht dafür. In dem Sinne spricht nichts gegen eine Straffung des finanziell und personell aufwendigen Verfahrens.

Sorgen bereitet hingegen die vielerorts gewonnene Erkenntnis, dass sich heute viele Stellungspflichtige durch ein geschicktes Vorgehen relativ leicht von der Militärdienstpflicht befreien können und damit weder Militär- noch Zivildienst leisten müssen. Ich zitiere aus dem Jahresbericht des früheren Präsidenten der Zulassungskommission für den Zivildienst, alt Nationalrat Anton Keller, aus dem Tätigkeitsbericht 2001-2004: "Mit Blick auf die Zukunft ergeben sich Fragen, die politisch von Bedeutung sind und gegebenenfalls von der Politik gelöst werden müssen. Einerseits wächst die Zahl jener, die auf dem sogenannt 'blauen Weg' mit einem Arztzeugnis aus der Dienstpflicht aussteigen. Damit öffnet sich ein Graben zur sich verkleinernden Zahl jener, welche die Dienstpflicht erfüllen. Es zeichnet sich aber auch ein Missverhältnis ab zwischen jenen, die auf dem 'blauen Weg' aus der Dienstpflicht ausscheiden, und jenen, welche Zivildienst leisten wollen und dazu bereit sind."

Unsere Kommission möchte genau diese Feststellung in die weitere Bearbeitung und Umsetzung dieser Motion einbauen und fordert den Bundesrat im umformulierten Text auf, die ganze Thematik der Wehrgerechtigkeit zu überprüfen. So schlagen wir Ihnen zusätzlich vor, die Höhe der Wehrpflichtersatzabgabe im Lichte der verkürzten Militärpflicht, die heute für Soldaten bei 30 Altersjahren zu Ende geht, ebenfalls im Sinne einer gleichwertigen Ersatzleistung anzupassen. Dass der Bundesrat bereit sein könnte, eine massvolle und verhältnismässige Erhöhung der Wehrpflichtersatzabgabe zu prüfen, hat er auch in der Antwort auf die Motion Frick 04.3369, "Allgemeine Dienstpflicht für Männer", als vorstellbar erachtet. Nicht zu vergessen bleibt die Tatsache, dass behinderte Menschen gemäss Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe von der Abgabe befreit sind.

Ich komme zum Schluss: Ihre vorberatende Kommission verschliesst sich den Erkenntnissen, die sich aus dem heutigen Zulassungssystem ergeben, nicht. Sie nimmt auch die in einem Rechtsgutachten gewonnene Feststellung mit, dass der Verfassungsgeber nicht zwingend eine Gewissensprüfung durch Dritte vorsieht. Sie möchte jedoch, dass eine neue Lösung des Verfahrens der Zulassung zum Zivildienst die Frage der Wehrgerechtigkeit in einer umfassenden Form mit einbezieht. Dabei sind insbesondere die Frage der Befreiung von der Militärdienstpflicht und die Frage der Höhe der Wehrpflichtersatzabgabe mit einzuschliessen.

In dem Sinne beantragt Ihnen die einstimmige Kommission, die von uns geänderte Motion anzunehmen.

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