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Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-06-20

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-06-20

Wortprotokoll

Es handelt sich hier wahrscheinlich um den umstrittensten Teil dieser Gesetzesrevision, weil hier einerseits mit Begriffen gearbeitet werden muss, die noch unklar sind, und weil hier andererseits der Hauptkonfliktpunkt in Bezug auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) besteht. Nun geht es - darum ist eine besondere Sorgfalt bei dieser Formulierung notwendig - zuerst um den Bundesverfassungsartikel. Dieser gilt, ob er einem passt oder nicht, der ist so angenommen. Die entsprechende Passage in Absatz 2 heisst: "Nur wenn durch neue, wissenschaftliche Erkenntnisse erwiesen wird, dass der Täter geheilt werden kann und somit keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit darstellt, können neue Gutachten erstellt werden." Das ist die zentrale und deshalb am meisten umstrittene Bestimmung der neuen Verfassungsnorm, denn davon hängt eben ab, ob der Verfassungsartikel mit der Menschenrechtskonvention übereinstimmt oder nicht.

Ich erinnere Sie daran, dass der Bundesrat und mit ihm die grosse Mehrheit des Parlamentes vor der Abstimmung über die Verwahrungs-Initiative die Meinung vertreten hat, dieser Verfassungstext sei nicht per se EMRK-widrig, sonst hätte man ihn als ungültig erklären müssen. Das hat man nicht getan, also ist dieser Verfassungstext nicht EMRK-widrig; dies deshalb, weil die Überprüfung in diesem Fall eben nicht per se ausgeschlossen wird - wie das die EMRK verlangt. Bei entsprechender Auslegung insbesondere des Begriffs der "neuen, wissenschaftlichen Erkenntnisse" - und das ist hier die Crux - ist die Norm mit der EMRK vereinbar.

Darum bitte ich Sie, einen Blick auf diese wissenschaftlichen Erkenntnisse zu werfen; dann werden Sie auch sehen, warum wir der Mehrheit zustimmen und die Minderheit nicht brauchen. Sie machen es ja auch von einer gewissen Erklärung abhängig, wieweit das damit eingeschlossen ist oder nicht.

In Artikel 64c wird ein mehrstufiges Verfahren zur Überprüfung der lebenslänglichen Verwahrung vorgesehen. Ausgelöst wird die Überprüfung nach Absatz 1 entweder durch ein Gesuch der verwahrten Person oder, wie ich Ihnen dargelegt habe, auch von Amtes wegen, nämlich für Personen, welche selbst nicht handeln können. Die verschiedenen Stufen oder Schritte sind folgende:

In einem ersten Schritt legt eine kantonale Vollzugsbehörde den Fall einer eidgenössischen Fachkommission vor. Das dürfte nicht eine vollamtliche Kommission für ewige Zeiten sein, weil das alles wahrscheinlich höchst seltene Fälle sein werden. Ich habe Ihnen gesagt: Vielleicht wird es gar keinen Fall geben, in dem später überhaupt ein solches Gutachten nötig ist. Es soll aber eine eidgenössische Fachkommission sein, die man für solche Fälle zusammenruft. Diese wird vom Bundesrat eingesetzt; die entsprechenden Einzelheiten sollen gemäss Artikel 387 Absatz 1 des neuen Strafgesetzbuches in einer Verordnung geregelt werden. Die aus etwa fünf bis sieben Mitgliedern bestehende Fachkommission prüft, ob "neue, wissenschaftliche Erkenntnisse" zur Therapierbarkeit des Täters gegeben sind. Dabei können auch Veränderungen - das ist jetzt der umstrittene Teil - in der Person des Täters Gegenstand der Prüfung sein, wie der Bundesrat in der Botschaft deutlich gemacht hat. Der Bundesrat führte dazu ferner aus, unter "neuen, wissenschaftlichen Erkenntnissen" seien letztlich alle neuen, durch methodisches Vorgehen erlangten Erkenntnisse über die Therapierbarkeit der lebenslänglich verwahrten Person zu verstehen.

Hier wird also die Wissenschaftlichkeit umschrieben, und insofern ist die eidgenössische Fachkommission für den Bundesrat die Garantin für die Wissenschaftlichkeit der [PAGE 550] Erkenntnisse im zu beurteilenden Einzelfall. Dieser Schritt genügt noch nicht; damit ist die Wissenschaftlichkeit gegeben und sind die neuen oder eben nicht neuen, wissenschaftlichen Erkenntnisse gegeben.

In einem zweiten Schritt entscheidet die Vollzugsbehörde, gestützt auf den Bericht dieser Fachkommission. Es ist also eine klare Rollenteilung festgelegt. Es ist jemand anderes, nämlich die Vollzugsbehörde, die das Verfahren leitet und entscheidet. Die Fachkommission hat letztlich nur beratende Funktion, wenn auch einzuräumen ist, dass deren Bericht natürlich grosses Gewicht zukommt. Die Vollzugsbehörde lehnt entweder weitere Schritte ab oder bietet dem Täter eine Behandlung an. Dieser Entscheid muss bei einem Gericht anfechtbar sein; er ist also nicht endgültig, sondern er ist anfechtbar bei einem Gericht, das in der Lage ist, innert nützlicher Frist über die Fortsetzung des Freiheitsentzuges - darum geht es ja - oder über die Möglichkeit einer Entlassung des Täters zu entscheiden.

Dann folgt der dritte Schritt: Wenn die von der Vollzugsbehörde angeordnete und eine gewisse Zeit lang durchgeführte Behandlung erste deutliche Erfolge zeitigt - das ist gemäss Fassung des Bundesrates: "sich die Gefährlichkeit des Täters erheblich verringert hat" - und ernsthaft erwarten lässt, dass die Gefährlichkeit des Täters letztlich beseitigt werden kann - das ist die Umschreibung von "für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt" -, wird in einem nächsten Schritt die lebenslängliche Verwahrung vom zuständigen Gericht in eine stationäre therapeutische Massnahme nach den Artikeln 59ff. StGB umgewandelt. Damit wird der Status der lebenslänglichen Verwahrung endgültig aufgehoben, und dies ist folgerichtig, weil der Täter, wie sich inzwischen ja herausstellte, die zwei entscheidenden Voraussetzungen für die lebenslängliche Verwahrung nicht mehr besitzt, nämlich einerseits die extreme Gefährlichkeit und andererseits die Untherapierbarkeit, welche mit neuer, wissenschaftlicher Erkenntnis beurteilt worden ist.

Als Konsequenz daraus richtet sich dann das weitere Verfahren - Fortsetzung der Therapie, bedingte Entlassung, eventuell Rückversetzung bei Nichtbewährung - nicht mehr nach besonderen Bestimmungen, sondern nach den allgemeinen Bestimmungen. Das zuständige Gericht kann den Täter gemäss diesem Artikel auch ohne vorherige Behandlung direkt aus der lebenslänglichen Verwahrung entlassen, wenn er wegen schwerer Krankheit, hohen Alters oder aus anderen Gründen offensichtlich ungefährlich geworden ist.

Hier setzt die zweite grosse Kritik an. Hier hätte man eine Türe aufgetan, wird gesagt. Krankheit, Alter wird noch so akzeptiert, aber nicht offensichtlich andere Gründe - offensichtlich ungefährlich. Die Umschreibung des Verfassungstextes lautet: ".... keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit darstellt ...." Mit der Berücksichtigung anderer Gründe für die Ungefährlichkeit des Täters wurde einer im Vernehmlassungsverfahren häufig geäusserten Forderung Rechnung getragen. Weil ohne diese Ergänzung eventuell die EMRK verletzt würde, ist diese Berücksichtigung anderer Gründe aufgenommen worden.

Nun zu Ihrer Minderheit: Wenn Sie jetzt diese Erklärungen gehört haben, dann spüren Sie doch, dass in der Vorlage, wie wir sie Ihnen unterbreitet haben, erstens die Anforderungen der Verfassung und zweitens die Anforderungen der EMRK erfüllt werden. Drittens ist, glaube ich, hier keine Gefahr, dass Leute lebenslänglich verwahrt werden, welche keine Gefahr mehr darstellen, nicht mehr extrem gefährlich und untherapierbar sind. Die Kritik, die hier ansetzt und sagt, man hätte zu weit geöffnet, wird, glaube ich, der Sache nicht gerecht, wenn Sie sehen, mit wie vielen Schritten hier untersucht wird, sodass die Gefahr klein ist, dass man das hier umgeht.

Bezüglich der regelmässigen Überprüfung von Amtes wegen ist zu beachten, dass Artikel 5 Absatz 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention selbst eine Überprüfung in angemessenen Abständen verlangt, dass gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte aber bereits eine Überprüfung auf Gesuch der verwahrten Person hin genügt; diese Forderung genügt, das ist die Auslegung. Und wir sind ja noch einen Schritt weiter gegangen, indem man nicht nur auf Gesuch hin, sondern in gewissen Fällen auch von Amtes wegen diese Überprüfung eben vornehmen kann. Damit gehen wir eigentlich über die Minimalanforderung der EMRK hinaus.

Ich bitte Sie, den Minderheitsantrag abzulehnen und der Kommissionsmehrheit zuzustimmen. Denn wenn Sie aufnehmen, dass "die zuständige Behörde regelmässig von Amtes wegen oder auf Gesuch hin" prüft, nehmen Sie mit dieser regelmässigen Überprüfung, die dann alle zwei Monate oder zwei Jahre usw. stattfindet, etwas auf, das man mit dem Verfassungstext expressis verbis ausschliessen wollte. Bei vergangenen Fällen, als es die schweren Wiederholungstaten gab, traute man gerade dieser Überprüfung nicht. Diese Leute wurden vorzeitig entlassen oder in den Urlaub geschickt, nachdem diese Überprüfung gemacht worden war. Es hat in der Praxis nicht funktioniert.

Darum bitte ich Sie, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen und von der Verfassung nicht unnötig abzuweichen.