Bieri Peter · Ständerat · 2006-06-20
Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-06-20
Wortprotokoll
Unser Rat hat eine gleichlautende Motion Ihrer WBK bereits am 16. März 2005 mit 38 zu 4 Stimmen angenommen. Da eine mit der Motion unserer WBK identische Motion durch die Schwesterkommission des Nationalrates ebenfalls eingereicht wurde, ist diese dort ebenfalls bereits behandelt und angenommen worden. Gestützt auf das Parlamentsgesetz haben trotz der identischen Wortlaute der beiden Motionen die Zweiträte darüber zu befinden, da es grundsätzlich möglich wäre, dass ein Rat im Nachhinein auf Antrag seiner vorberatenden Kommission oder eines Ratsmitgliedes den Text ändern könnte.
Aufgrund dieser Tatsache war unsere Motion während dieser Session im Nationalrat. Die Motion des Nationalrates hingegen ist heute bei uns traktandiert; dies, obwohl der Bundesrat dem Anliegen rein juristisch mit der Verordnung über die vorzeitige Inkraftsetzung von Artikel 6 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 und mit der Verordnung über die Inkraftsetzung von Bestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 des Tierschutzgesetzes am 12. April 2006 bereits nachgekommen ist. Gestützt auf diese rein formelle Situation kann diese Motion nun problemlos angenommen werden, da der Motionstext fordert, dass die zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung vor Inkraftsetzen der Verordnung zu konsultieren seien, was sowohl beim ersten Entwurf des EVD, der beim Bundesrat jedoch in der Folge keine Gnade fand, als auch beim zweiten Entwurf geschah, welcher den WBK beider Räte nach der Annahme dieser Motionen in der Frühjahrssession vorgelegt wurde. Zu erwähnen bleibt, dass der Bundesrat jeweils die Ablehnung der Motion verlangte. Wie bereits dargelegt wurde, ist dieser zweite Entwurf des Bundesrates schlussendlich auch nicht tel quel in Kraft gesetzt worden.
Die WBK des Ständerates hat sich am 11. April 2006 über die Zielrichtung dieser Verordnung durch den Direktor des Bundesamtes für Veterinärwesen informieren lassen. In der Kommissionssitzung vom 11. April ist uns der Verordnungsentwurf vom 27. März 2006 vorgelegen. Dieser sah noch einen neuen Artikel 31a vor, der eine Bewilligungspflicht für bestimmte, in Anhang 5 abschliessend aufgezählte Hunderassen sowie deren Kreuzungen enthielt. Grundsätzlich ist der damalige Entwurf in unserer Kommission positiv aufgenommen worden, auch wenn er im Gegensatz zu früheren Entwürfen des EVD kein absolutes Verbot gewisser Hunderassen wie jener der Pitbulls mehr vorsah. Von uns ist die dort vorgesehene Bewilligung für die Haltung gewisser Rassen und deren Kreuzungen begrüsst worden. In unserer Kommission ist auch mit Nachdruck darauf hingewiesen worden, dass es möglich sein muss, dass auch ein Verbot der Haltung und die Einschläferungsmöglichkeit durch die kantonalen Vollzugsbehörden durchgesetzt werden können.
Die Verordnung zielt im Weiteren auf die Vorbeugung von Vorfällen mit Hunden ab. Diese beginnt mit der Selektion von Tieren mit ausgeglichenem Charakter, geringer Aggressionsbereitschaft und guter Sozialisierbarkeit. Bei den nichtgenetischen Faktoren, den sogenannten Umwelteinflüssen, fordert die Verordnung eine frühe Angewöhnung von Hunden an den Umgang mit Menschen. Im Weiteren legt der Bundesrat fest, dass aggressive Hunde, die Menschen und andere Tiere erheblich verletzen oder ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigen, durch die Tierärzte, Ärzte, Zollorgane oder Hundeausbilder gemeldet werden müssen. Hier entsteht neu eine Pflicht. Letztlich regelt die Verordnung das Vorgehen bei Kontrollen sowie die zu ergreifenden Massnahmen; der Bundesrat hat in seinem Pressecommuniqué erläutert, dass er das EJPD beauftragt habe, die Verschärfung der Haftpflicht für Hundehalter zu prüfen.
Nun, das ist eine lange Geschichte. Ich stelle die eigenartige Konstellation fest, dass uns der Bundesrat einen Verordnungsentwurf zur Konsultation in den zuständigen Kommissionen vorgelegt hatte, dass wir diesen als in Ordnung befunden hatten, dass in diesem dann jedoch vom [PAGE 553] Gesamtbundesrat im Nachhinein der entscheidende Artikel der Bewilligung gestrichen wurde. Damit ist von der ganzen Übung kaum etwas Zählendes oder, um es etwas adäquater zu sagen, etwas Bissiges übrig geblieben.
Mittlerweile ist die Verordnung in Kraft; die in der Motion geforderte Inkraftsetzung der Artikel des Tierschutzgesetzes hat ebenfalls stattgefunden, obwohl wahrscheinlich für die meisten von uns die Anliegen, die wir zentral verfolgen wollten, nur unzureichend umgesetzt wurden. Da wird meines Erachtens eine Kommissionsberichterstattung etwas zur Farce, wenn unsere positive Stellungnahme zum bundesrätlichen Verordnungsentwurf durch den Bundesrat selbst im Nachhinein unterlaufen wurde. In gewissem Sinne zeigt es auch eine gewisse Ohnmacht parlamentarischer Mitgestaltung bei der Konsultation bundesrätlicher Verordnungen.
Es kommt denn auch nicht von ungefähr, dass es im Nationalrat eine parlamentarische Initiative Kohler 05.453 gibt, die ein Verbot gewisser Hunderassen über eine Gesetzesrevision verlangt. Damit nimmt das Parlament das Heft selber in die Hand, nachdem es der Bundesrat in dieser Sache leider zuliess, dass in Zukunft jeder Kanton selbst etwas werkelt, was nicht praxistauglich und schon gar nicht bürgerfreundlich sein wird, bloss Verwirrung stiftet und, wie es bereits mit dem Walliser Regierungsbeschluss geschieht, das Bundesgericht beschäftigen wird, womit einmal mehr das Gericht zum Gesetzgeber gemacht wird.
Wenn eine sich sonst für renommiert haltende Zürcher Tageszeitung schreibt, der bundesrätliche Entscheid sei ein Sieg der Vernunft, und am Schluss des Artikels schreiben muss, es bleibe zu hoffen, dass die Kantone ihre Bestimmungen im Sinne einer einheitlichen Regelung an die Vorgaben des Bundesrates anpassen würden, da ja die Hunde und die menschlichen Ängste vor ihnen in allen Kantonen etwa gleich seien, dann darf mit Fug und Recht gefragt werden, ob hier wirklich eine vernünftige Lösung den Sieg errungen hat. Es wäre tragisch, wenn sich das Ereignis des Todes eines unschuldigen Menschen wiederholen müsste, weil sich der Bundesrat nicht dazu durchringen konnte, nach wiederholten Fällen endlich klare Massnahmen zu treffen. Wie weiland bekannt wurde, trägt der hier anwesende Bundesrat keine Schuld; diese Verantwortung haben die anderen zu tragen.
Namens der Kommission beantrage ich Ihnen, die Motion anzunehmen.