Slongo Marianne · Ständerat · 2006-06-13
Slongo Marianne · Ständerat · Nidwalden · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-06-13
Wortprotokoll
Die Kommissionsmehrheit begründet ihren Antrag wie folgt: Unser Antrag ist das Resultat umfangreicher Abklärungen. Unsere Kommission hat seitens der Steuerverwaltung gute Papiere für die Erarbeitung dieses Antrages erhalten. Dieser Antrag beinhaltet eine Anpassung des bundesrätlichen Vorschlages im Interesse der Personengesellschaften. Dabei geht es nicht um die in Artikel 37 des DBG geregelte Überführung anlässlich der Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Unser Antrag verfolgt die folgenden Ziele:
1. Die vollständige Überführung in das Privatvermögen;
2. eine vollständige Abrechnung im Zeitpunkt der Überführung;
3. Die Steuern - das ist wichtig - werden erst bezahlt, wenn die überführte Liegenschaft tatsächlich veräussert wird.
Was soll zu welchem Zeitpunkt besteuert werden? Es handelt sich um die Besteuerung der übrigen stillen Reserven, nämlich um die Differenz zwischen dem Verkehrswert und den Anlagekosten. Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, so kann die steuerpflichtige Person verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenswert besteuert wird. Die Steuer auf den übrigen stillen Reserven wird zusammen mit den übrigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit veranlagt. Dieser Steuerbetrag ist jährlich zu verzinsen und erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräusserung dieser Liegenschaft zu bezahlen. Prinzipiell wollen wir, wie ich es im Eintreten erwähnt [PAGE 447] habe, dass keine Steuer erhoben wird, solange auch kein Geld fliesst. Das bedeutet, dass die Besteuerung des Wertzuwachsgewinnes aufgeschoben werden soll, bis das Grundstück tatsächlich verkauft ist.
Das Ziel bleibt: Kleine und kleinste Gewerbetreibende, Einzelfirmen, sollen nach der Überführung eines Grundstückes vom Geschäfts- ins Privatvermögen steuerlich nicht ungebührlich belastet werden.
Wir verfolgen analog zum Ergebnis der Volksabstimmung auch das Ziel, privaten Kapitalgewinn nicht zu besteuern. In unserem Antrag sehen wir analog zu den Bestimmungen bei den Verzugszinsen eine jährliche Verzinsung von 2 Prozent vor.
Zusammenfassend beantworte ich die Frage, welche Vorteile der Antrag der Mehrheit hat, wie folgt:
1. Die Geschäftsliegenschaft kann ab der Überführung eindeutig und mit allen entsprechenden Konsequenzen dem Privatvermögen zugeordnet werden.
2. Wir beantragen Ihnen, dass die Einzelfirmen oder Personengesellschaften einen Steueraufschub erhalten. Dies hat zur Folge, dass die Gewinnsteuer nur für diejenige Zeit berechnet werden darf, während der das Grundstück oder die Wohnung beim Geschäftsvermögen anfällt, später aber nicht mehr.
3. Die Ausgestaltung als Darlehensschuld gegenüber der Steuerbehörde mit einer Verzinsung analog den Verzugszinsen von 2 Prozent bewirkt eine Gleichbehandlung mit anderen Steuerpflichtigen, welche ihre Steuern noch nicht bezahlt haben und deshalb eine entsprechende Verzinsung erbringen müssen. Zudem wird dadurch sichergestellt, dass der Ausstand laufend nachvollziehbar ist.
Weitere Sicherungsmassnahmen sind gestützt auf Artikel 169 DBG ohne weiteres möglich. Sie müssen aber erst dann und nicht früher ergriffen werden, wenn die Bezahlung der geschuldeten Steuer gefährdet erscheint.
In der Kommission blieb die Frage offen, was bei einer Vererbung, einer Schenkung einer solchen Liegenschaft passiert, wer sie verwaltet. Wir hoffen und gehen davon aus, dass der Zweitrat diesen offenen Fragen die nötige Beachtung schenken wird.
In diesem Sinne bitte ich Sie, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen und eine Differenz zum Entwurf des Bundesrates zu schaffen.