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Leumann-Würsch Helen · Ständerat · 2006-06-13

Leumann-Würsch Helen · Ständerat · Luzern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-13

Wortprotokoll

Ich bin zwar Mitglied der WAK, konnte aber leider an der Sitzung vom 26. Mai, an der das entschieden wurde, nicht teilnehmen. Weil ich im Januar diesen gleichen Antrag schon einmal eingereicht hatte und er damals eine Mehrheit fand, habe ich mir gestattet, ihn heute noch einmal einzubringen.

Das Bundesgericht hat eine Praxis entwickelt, die die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne verneint. Damit wird der ursprüngliche Wille des Gesetzgebers und des Souveräns - 2001 wurde die Kapitalgewinnsteuer klar abgelehnt - umgangen. So können die Steuerbehörden private Wertschriftengewinne der Besteuerung und der AHV unterwerfen; es geht um sogenannte Quasi-Wertpapierhändler. Bis heute sind diese Fälle sehr selten. Wir sprechen von etwa 20 bis 30 innerhalb der letzten 20 Jahre. Allerdings besteht aufgrund der Argumente des Gerichtes eine hohe Rechtsunsicherheit. Deshalb wäre es angebracht, im jetzigen Gesetz eine Lösung festzuschreiben.

Die WAK schlägt nun eine neue Lösung vor, die weniger Nachteile aufweist als die bundesrätliche. Es bestehen aber trotzdem nach wie vor Fragezeichen:

1. Verglichen mit der heutigen Situation würden erheblich mehr Steuerpflichtige von der Kapitalgewinnbesteuerung erfasst, denn mit der Grenze von 500 000 Franken wären auch deutlich mehr Steuerpflichtige betroffen, zum Beispiel wenn im Rahmen der Unternehmensnachfolge Beteiligungen übertragen werden.

2. Gemäss Beschluss der Kommission wäre das Thema durch objektivierte, fix bezifferte Schwellenwerte zu lösen. Diese Lösung ist problematisch und kann negative Auswirkungen auf den volkswirtschaftlich bedeutsamen Finanzplatz haben. Sie ist auch fragwürdig, denn sie bedeutet eine Ausweitung der Kapitalgewinnsteuer.

3. Es fragt sich, ob dieser Ansatz der Realität in der Vermögensverwaltung gerecht werden kann. Denn Wertschriften sind nicht gleich Wertschriften. Es gibt in der Vermögensverwaltung viele Produkte, zum Beispiel die klassischen Wertpapiere wie Aktien und Obligationen. Diese verfügen tatsächlich über die rechtlichen und strukturellen Merkmale, zu welchen die vorgeschlagenen Schwellenwerte grundsätzlich passen würden. Für andere Formen von Finanzierungsinstrumenten wie zum Beispiel Geldmarktanlagen gilt das aber nicht. Hier wäre festzulegen, wie sie hinsichtlich der Schwellenwerte zu behandeln wären. Fixe Kriterien im Rahmen einer generell-abstrakten Gesetzesnorm würden im Vermögensalltag mehr Fragen aufwerfen, als sie beantworten. Fixe Schwellen dürften im Markt erhebliche und unerwünschte Nebenwirkungen haben. Sie führen zu Marktverzerrungen; Rechtssicherheit und Praktikabilität sind nicht gegeben.

4. Gesetzliche Kriterien verpflichten die Banken, auf Begehren der Kunden notabene, komplizierte und kostspielige Kontrollverfahren einzurichten, da sonst die Kunden Gefahr laufen, empfindlich besteuert zu werden. Solche Verfahren können nur dann wirksam sein, wenn eine Bank den vollständigen Überblick über die finanzielle Situation ihrer Kunden hat, was diese wiederum zwingt, ihre gesamten Wertschriftenguthaben bei einem Institut zu konzentrieren. Die vorhin skizzierten Kriterien führen also dazu, dass der Konzentrationsprozess im Bankensektor beschleunigt wird, zum Vorteil der grossen oder spezialisierten Banken, aber zum Nachteil der kleinen Bankhäuser, da diese oft nur einen Teil des Portefeuilles ihrer Kunden betreuen.

5. Der Text ist an vielen Punkten interpretationsbedürftig. Wertschriften, die länger als vier Jahre gehalten werden, sollen ausser Betracht fallen. Was heisst das? Fallen sie bei der Berechnung der Schwellen oder bei dem allenfalls zu versteuernden Gewinn ausser Betracht? Eine ungelöste Frage ist auch, wie man die Haltedauer bewertet, denn Wertschriften sind nicht individualisierbar. Wenn man zum Beispiel vor vier Jahren Aktien der Firma X gehalten hat und dieses Jahr noch einmal Aktien dazukauft, im nächsten Jahr wiederum einen Drittel dieser Aktien verkauft - welche Aktien wurden dann schlussendlich während vier Jahren gehalten?

Diese Gründe haben mich veranlasst, den ursprünglichen Beschluss der WAK, der an der Sitzung vom 27. Januar 2006 verabschiedet wurde, nochmals aufzunehmen.