Germann Hannes · Ständerat · 2006-06-13
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-06-13
Wortprotokoll
Ich spreche bei Artikel 18b gleichzeitig zu den Absätzen 1 und 2. Bei Artikel 18b sei auf die Eintretensdebatte verwiesen, bei der ich Ihnen die Überlegungen dargelegt habe, die zur stärkeren Ausrichtung des Reformpaketes auf die KMU geführt haben. Wir sind dabei wie erwähnt von den bundesrätlichen Eckwerten mit Teilbesteuerungssätzen von 60 bzw. 80 Prozent ohne Mindestbeteiligungsquote abgewichen. Die Kommission schlägt Ihnen vor - ich rufe das gerne in Erinnerung -, die drei Eckwerte zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung wie folgt festzulegen: 50 Prozent Teilbesteuerung für Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens und 60 Prozent Teilbesteuerung für das Privatvermögen. Das kommt erst bei Artikel 20, aber es gehört integral ins System, und ich kann dann dort auf weitere Ausführungen verzichten. 50 Prozent Geschäftsvermögen, 60 Prozent Privatvermögen, Mindestbeteiligungsquote 10 Prozent - das sind also die drei Eckwerte der Kommission.
Wir konzentrieren uns damit auf ein System mit einer qualifizierten Teilbesteuerung, das die unternehmerische Leistung des Unternehmeraktionärs honoriert. In einer intern vorgenommenen zweiten Lesung hat sich die WAK-SR mit 5 zu 4 Stimmen durchgerungen, eine Anpassung des Teilbesteuerungssatzes im Privatvermögen nach oben vorzunehmen: Wir waren zuerst bei 50 Prozent, sind dann aber auf 60 Prozent hinaufgegangen. Ausgangsbasis waren ein Antrag Lauri mit 50 Prozent gemäss Nettoprinzip, also nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes, sowie ein Antrag David mit 60 Prozent, dafür mit dem Bruttoprinzip. Beide Vorschläge haben eine innere Logik und wären an sich denkbar gewesen; weil jedoch die Bruttobetrachtung für das Geschäftsvermögen unüblich ist, schlagen wir Ihnen für das Geschäftsvermögen einen Teilbesteuerungssatz gemäss Nettoprinzip vor.
Das heisst, dass man hier vorgängig den Aufwand der Bruttodividende in Abzug bringen muss. Befreit wird nur die Hälfte der Nettodividende oder, im Falle einer Veräusserung, des Nettogewinns. Dank dieser Konzession und der damit verbundenen Differenzierung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen ist es gelungen, den Bundesrat endgültig für den Weg der Kommissionsmehrheit zu gewinnen. Dafür möchte ich ihm an dieser Stelle herzlich danken. So ist man mit dieser Vorlage bei den Sozialwerken, bei AHV- und IV-Beträgen, sowie bei den ohnehin minimalen Ausfällen auf Bundesebene auf der sicheren Seite. Mit einer Teilbesteuerung von 50 Prozent für Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens schaffen wir aber gleichzeitig einen ausreichenden Anreiz für eine verbesserte Ausschüttungspraxis. Die Minderheit Berset hingegen möchte in diesem Bereich überhaupt keine wirtschaftlichen Erleichterungen gewähren und beim alten Recht bleiben.
Die Kommissionsmehrheit empfiehlt daher bei Absatz 1 Ablehnung des Minderheitsantrages und Zustimmung zum Teilbesteuerungssatz von 50 Prozent im Geschäftsvermögen sowie zu einer qualifizierten Mindestbeteiligung von 10 Prozent.