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Germann Hannes · Ständerat · 2006-06-13

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-06-13

Wortprotokoll

Artikel 16 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) regelt die allgemeinen Bestimmungen über die steuerbaren Einkünfte im Bereich der Einkommenssteuer. Er ist vom Bundesrat nicht in die Unternehmenssteuerreform einbezogen worden. Deshalb finden Sie in der Botschaft auch keine speziellen Erläuterungen zu diesem Artikel. Absatz 3 besagt unmissverständlich, dass Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei sind. Folgerichtig können auch Kapitalverluste nirgends in Abzug gebracht werden. Das Schweizervolk hat erst vor fünf Jahren die Volksinitiative "für eine Kapitalgewinnsteuer" mit einer Zweidrittelmehrheit verworfen.

Die Minderheit Sommaruga Simonetta möchte nun bei Absatz 3 von Artikel 16 DBG gleichwohl eine einschränkende Ergänzung einfügen. Diese bezweckt die Erhebung einer Kapitalgewinnsteuer auf der Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung von mindestens 20 Prozent. Dieser einseitige Schritt ohne analogen Verlustabzug wäre ein Fremdkörper in unserem Steuersystem, ein Einbruch ins System des steuerfreien privaten Kapitalgewinns und würde den zuvor erwähnten Zielsetzungen des Reformprojektes zuwiderlaufen. Zudem lässt der Minderheitsantrag ausser Acht, dass im Fall der Erhebung einer Beteiligungsgewinnsteuer auch die Möglichkeit geschaffen werden müsste, dass Beteiligungsverluste in Abzug gebracht werden könnten. Auch müsste man in diesem Fall konsequenterweise sagen, ob und in welchem Umfang dieser Beteiligungsverlust abziehbar wäre. Die Kommission hat darum den Minderheitsantrag Sommaruga Simonetta, der mit dem soeben abgelehnten Rückweisungsantrag in direkter Verbindung steht, ebenfalls mit 9 zu 3 Stimmen abgelehnt.

Wir beantragen Ihnen, den Antrag der Minderheit Sommaruga Simonetta abzulehnen.