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Germann Hannes · Ständerat · 2006-06-13

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-06-13

Wortprotokoll

Die Unternehmenssteuerreform I von 1997 hat vor allem für den Holdingstandort Schweiz namhafte Verbesserungen gebracht. Massnahmen wie die Beseitigung der Kapitalsteuer, die Einführung des linearen Gewinnsteuersatzes von 8,5 Prozent bei der direkten Bundessteuer und zahlreiche zusätzliche Massnahmen haben sich für den Wirtschaftsstandort Schweiz positiv ausgewirkt. Doch seither haben die Konkurrenten im Markt nicht geschlafen, haben sie doch zum Teil massive Steuerreduktionen vorgenommen. Der Wettbewerb um die Standortgunst ist gross. Darum sind wir gut beraten, auch auf das Projekt Unternehmenssteuerreformgesetz II einzutreten und es zielstrebig und zeitgerecht durchzuberaten.

Besteht Handlungsbedarf? In einigen Bereichen besteht sogar dringender Handlungsbedarf. Deutlich weniger attraktiv als in anderen Ländern ist der Standort Schweiz nämlich dann, wenn nebst der Stufe Unternehmen mit den tiefen Gewinnsteuersätzen auch die Grenzbelastung des Investors mitberücksichtigt wird. Aufgrund der wirtschaftlichen Doppelbelastung von Unternehmensgewinnen und ausgeschütteten Dividenden bei Bundes- und Kantonssteuern kommt es zu einer effektiven Grenzsteuerbelastung auf Dividendeneinkommen von bis zu 55 Prozent. Sie haben sich nicht verhört; das sagt die OECD. Damit liegen wir deutlich hinter Konkurrenten wie der Slowakei mit ihrem linearen Satz von 19 Prozent, Irland, Grossbritannien oder auch Belgien. Der Platz im hintersten Drittel der OECD-Rangliste ist der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz abträglich.

Die Zielsetzung der bundesrätlichen Vorschläge besteht im Wesentlichen darin, das Risikokapital steuerlich zu entlasten, Anreize für unternehmerische Investoren zu schaffen, kleine und mittlere Unternehmen zu entlasten, ungerechtfertigte Überbesteuerung zu verhindern beziehungsweise zu mildern und über alles gesehen Wachstumsimpulse zu setzen.

Die mögliche Abschaffung der unseligen Stempelsteuer ist zwar auch diskutiert worden. Hier wurden aber im Laufe der Beratungen keine konkreten Vorschläge eingebracht. Ein Antrag zur Aufhebung der Stempelsteuer fand keine Mehrheit. Bundesrat Merz hat aber signalisiert, dass dieses Problem, ein Überbleibsel, mit dem wir in Europa bald einmal allein dastehen werden, zu einem späteren Zeitpunkt eliminiert werden soll.

Kern der Massnahmen ist die Milderung der steuerlichen Doppelbelastung über ein Teilbesteuerungsverfahren, wie man es in anderen Ländern kennt. Ergänzt wird der Systemwechsel zum Teilbesteuerungsverfahren durch spezifische Entlastungsmassnahmen für Kapitalgesellschaften sowie für Personenunternehmen. Zudem soll dem vom Volk im Jahre 2001 mit Zweidrittelmehrheit bekräftigten Prinzip des steuerfreien privaten Kapitalgewinns wieder vermehrt Nachachtung verschafft werden. Private Kapitalgewinne sind steuerfrei, private Kapitalverluste sind folgerichtig steuerlich nicht abzugsfähig.

Der Ständerat hat in der Frühjahrssession die Aufteilung der komplexen Vorlage beschlossen. Dieses Vorgehen ermöglicht es uns, dass infolge bestehender Rechtsunsicherheit dringend erforderliche Neuregelungen der indirekten Teilliquidation und der Transponierung in einem gesonderten Erlass vorgezogen behandelt werden konnten. Diese Vorlage 2, wie wir sie nennen, befindet sich in der Differenzbereinigung und wird auch im Laufe dieser Session beraten. Heute Morgen ist sie leider noch nicht behandlungsbereit, da die Kommissionssitzung etwas länger gedauert hat.

Im Hauptteil der Vorlage verbleiben der Fragenkomplex um das richtige Teilbesteuerungsverfahren, der vorgesehene Wechsel vom Nennwert- zum Kapitaleinlageprinzip, die Suche nach einer tragfähigen Lösung beim umstrittenen Quasi-Wertschriftenhandel, die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs im Privatvermögen, die Neuregelung der Ersatzbeschaffung und der Beteiligungsabzüge, die Möglichkeit einer Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer bei Kapitalgesellschaften auf kantonaler Ebene und vieles mehr.

Das Teilbesteuerungsverfahren zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung ist das Kernstück der gesamten Unternehmenssteuerreform. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft ein Grundmodell vorgeschlagen, das auf folgenden Eckwerten basiert - davon werden wir heute Morgen noch verschiedentlich sprechen und darüber diskutieren -: 60 Prozent Teilbesteuerung für Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens, 80 Prozent Teilbesteuerung im Privatvermögen, also bei sogenanntem Ertrag aus beweglichem Vermögen, und keine Mindestbeteiligungsquote auf Dividenden, Gewinnanteilen, Liquidationsüberschüssen und geldwerten Vorteilen aus Beteiligungen aller Art. Lediglich Gewinne aus Veräusserungen im Geschäftsvermögen sind an eine qualifizierte Beteiligung von 10 Prozent sowie die Mindesthaltedauer von einem Jahr geknüpft.

Die Kommission schlägt Ihnen dagegen vor, die drei Eckwerte zur Milderung der Doppelbelastung wie folgt festzulegen: 50 Prozent Teilbesteuerung für Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens, 60 Prozent Teilbesteuerung im Privatvermögen und dafür, wegen dieser tieferen Sätze, eine Mindestbeteiligungsquote von 10 Prozent.

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Der Bundesrat in seinem Vorschlag basiert auf einem System, das alle Anteilseigner von der Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung profitieren lassen will. Das ist an sich gerecht und gesetzessystematisch konsequent. Die Kommission dagegen konzentriert sich auf ein System mit einer qualifizierten Teilbesteuerung. Mit der stärkeren Entlastung durch tiefere Teilbesteuerungsquoten von 50 Prozent im Geschäftsvermögen und 60 Prozent im Privatvermögen will die Kommission zum einen bewirken, dass künftig mehr Gewinnanteile ausgeschüttet, statt im Unternehmen parkiert werden. Zum anderen soll mit der Mindestbeteiligungsquote ein Zeichen zugunsten des Unternehmeraktionärs gesetzt werden. Die Verantwortung des Unternehmers, der Unternehmerin, die Gewinn erwirtschaftet haben und damit Arbeitsplätze sichern, soll belohnt werden. Damit wird die Unternehmenssteuerreform zu einer echten KMU-Vorlage zur Milderung der Doppelbelastung.

Nur mit einem klaren Signal lässt sich das bisher in der Schweiz äusserst zurückhaltende Ausschüttungsverhalten ändern. Tiefere Teilbesteuerungssätze wirken sich positiv auf das Ausschüttungsverhalten aus. Überschüssige Liquidität oder nichtbetriebsnotwendiges Vermögen wird, statt im Unternehmen thesauriert oder eben parkiert zu werden, künftig vermehrt in Umlauf gebracht. Das macht volkswirtschaftlich Sinn, denn die überschüssigen Mittel können beschäftigungswirksam in den Wirtschaftskreislauf eingebracht werden. Dass bei einer tieferen Teilbesteuerungsquote respektive bei höherer Entlastung zusätzliches Wirtschaftswachstum erzielt werden kann, weist Professor Keuschnigg in seinem Gutachten nach und belegt dies mit eindrücklichen Zahlen. So verändert sich beispielsweise der Wachstumseffekt bei einer Veränderung des Teilbesteuerungssatzes von 70 Prozent runter auf 50 Prozent, wie wir es jetzt beim Geschäftsvermögen beantragen, immerhin um plus 60 Prozent. Der positive Kippeffekt setzt also erst bei einer deutlicheren Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung ein.

Eine Kommissionsminderheit stellt das Vorhandensein einer tatsächlichen wirtschaftlichen Doppelbelastung infrage und verlangt in ihrem Rückweisungsantrag nach einer neuen Vorlage. Sie lehnt die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung in der von der Kommissionsmehrheit und später auch vom Bundesrat unterstützten Form integral ab. Sie wird ihre Anliegen in der Eintretensdebatte oder aber bei der Begründung der Minderheitsanträge jeweils detaillierter darlegen können.

Wichtig ist der Kommissionsmehrheit ein tieferer Teilbesteuerungssatz als 60 respektive 80 Prozent, auch, weil man dann international halbwegs wieder "bei den Leuten" wäre: Deutschland, Frankreich und Luxemburg kennen das Halbeinkünfte- oder Halbsatzverfahren, während die skandinavischen Länder im Rahmen ihres dualen Systems bei der Privilegierung von Unternehmensgewinnen mit einem tiefen proportionalen Satz für Kapitalerträge von etwa 28 Prozent noch weiter gehen; dafür aber, das sei auch der Gerechtigkeit halber gesagt, haben sie eine höhere progressive Besteuerung der Arbeitseinkommen - wie wir wissen - und natürlich eine wesentlich höhere Mehrwertsteuer.

Mit der Mindestbeteiligungsquote hat die Kommission auch ein Anliegen der Kantone aufgenommen: Vonseiten der Kantone signalisierte die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren (FDK) ihr Einverständnis zu einer Lösung mit einer qualifizierten Beteiligung von 10 Prozent und einem Teilbesteuerungssatz von generell 50 Prozent. Diverse Kantone haben tiefere Teilbesteuerungssätze eingeführt oder beschlossen: so Luzern, Obwalden, Nidwalden, Schaffhausen, Appenzell Innerrhoden, Graubünden und auch Appenzell Ausserrhoden.

In St. Gallen und im Aargau steht dieser Teilbesteuerungssatz ebenfalls im Vordergrund der Diskussion. Sogar noch tiefer gehen Uri mit 40 Prozent - allerdings erst in Diskussion -, Schwyz mit 25 Prozent Teilbesteuerungssatz und Glarus, das mit 20 Prozent der Spitzenreiter bei den tiefen Sätzen ist; die beiden zuletzt erwähnten Kantone haben dies 2006 beschlossen. Auf über 50 Prozent wollen beim Satz für die Teilbesteuerung nur gerade zwei Kantone gehen: Zug mit 70 Prozent und Bern mit 60 Prozent. Ohnehin aber sind die Kantone in der Frage, ob und wie hoch sie einen Teilbesteuerungssatz festlegen wollen, heute frei; und sie sollen es nach dem Willen der Kommissionsmehrheit und des Bundesrates auch in Zukunft bleiben.

Anders dagegen verhält es sich mit der Mindestbeteiligungsquote von 10 Prozent. Um den Wildwuchs an kantonalen Regelungen nicht zu gross werden zu lassen, soll die Mindestbeteiligung ins Steuerharmonisierungsgesetz aufgenommen werden. Um dem Bundesrat entgegen zu kommen und die kurzfristigen Ausfälle in noch engeren Grenzen zu halten, hat sich die Kommission auf ein vorsichtigeres Modell - 50 Prozent im Geschäftsvermögen, 60 Prozent im Privatvermögen - geeinigt; dazu komme ich dann in der Detailberatung bei Artikel 20 Absatz 1bis. Die Mindestbeteiligungsquote von 10 Prozent - damit man überhaupt in den Genuss der Teilbesteuerung von Dividenden kommt - hat den Nebeneffekt, dass sich die kurzfristig zu erwartenden Ausfälle im Rahmen des ursprünglichen bundesrätlichen Vorschlags bewegen oder tendenziell sogar tiefer liegen. Die kurzfristig zu erwartenden Ausfälle für den Bund sind ohnehin äusserst bescheiden. Dafür sind die positiven volkswirtschaftlichen Effekte grösser. Langfristig schlägt sich die Reform erfreulicherweise sogar leicht positiv auf der Einnahmenseite nieder. Darum zeigte sich nach langer Diskussion und sorgfältigem Abwägen auch der Bundesrat davon überzeugt, dass man mit dem Weg der Kommissionsmehrheit zwar nicht den steuersystematisch konsequenteren, dafür aber einen volkswirtschaftlich wirksameren und vom fiskalischen Aspekt her ebenfalls vertretbaren Weg geht.

Wenn ich schon von einem fiskalisch vertretbaren Weg spreche, seien abschliessend noch einige Worte zu den finanziellen Auswirkungen der Vorlage erlaubt: Wir haben nach Bereinigung der Vorlage in der letzten Sitzung der WAK vom 26. Mai 2006 von der Eidgenössischen Steuerverwaltung die gewünschte Nachkalkulation verlangt und auch erhalten. Laut Schätzung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 1. Juni 2006 fallen gemäss Beschlüssen der WAK-SR auf Bundesebene folgende Mindereinnahmen an: Am stärksten schenkt natürlich die Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne ein; nach dem Modell 10 Prozent Mindestbeteiligung, 50 respektive 60 Prozent Teilbesteuerung macht das auf Bundesebene gerade mal Ausfälle von 56 Millionen Franken pro Jahr aus.

Die Erleichterungen bei der Emissionsabgabe machen weniger als 1 Million Franken aus, und die Massnahmen bei den Personengesellschaften machen 17 Millionen Franken aus, sodass auf Bundesebene mit gesamten kurzfristigen Ausfällen von 74 Millionen Franken gerechnet werden muss. Für einen Zeitraum von über zehn Jahren rechnet die Eidgenössische Steuerverwaltung aufgrund der positiven wirtschaftlichen Effekte jedoch mit Mehreinnahmen. Wir können also mit Fug und Recht von einer Reform sprechen, die sich bereits kurz- und mittelfristig für den Unternehmensstandort positiv niederschlägt und die langfristig auch für den Staat Mehreinnahmen bringen wird.

Die Ausfälle auf kantonaler Ebene sind die höheren: Sie sind für die Teilbesteuerung mit 637 Millionen Franken veranschlagt, dann kommen noch die Massnahmen für Personengesellschaften mit 43 Millionen Franken hinzu. Es macht also auf kantonaler Ebene 680 Millionen Franken aus. Aber hier muss man einfach sagen, dass die Berechnungen natürlich darauf basieren, dass alle Kantone das Modell des Bundes übernehmen, also dieselbe Lösung wählen würden, und wir wissen ja: Viele Kantone haben bereits gehandelt. Also fällt ein Teil dieser vermeintlichen Ausfälle natürlich heute schon an, sodass man wirklich sagen kann: Nein, ein Risiko geht der Fiskus mit dieser Vorlage nicht ein, dafür verbinden sich viele Chancen damit.

In diesem Sinne beantragt Ihnen die Kommission einstimmig, auf die Vorlage einzutreten. Im Weiteren beantragt Sie Ihnen, den Rückweisungsantrag der Minderheit Sommaruga Simonetta abzulehnen.

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