Germann Hannes · Ständerat · 2006-06-13
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-06-13
Wortprotokoll
In Artikel 7 Absatz 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes geht es darum, den Kantonen im Sinne der formellen Steuerharmonisierung die Mindestquote von 10 Prozent zwingend vorzugeben.
Frei sollen die Kantone nach dem Willen von Bundesrat und Kommissionsmehrheit bei der Festlegung des Satzes bleiben. Wir nutzen damit einen gewissen Spielraum, den uns die Bundesverfassung in Artikel 129 hinsichtlich der formellen Steuerharmonisierung mit dem Passus "Der Bund legt Grundsätze fest ...." gewährt. Damit entspricht die Kommission einem Anliegen der Kantone. Indem sie den Teilbesteuerungssatz frei festlegen können, haben sie den gewünschten finanziellen Spielraum, der es ihnen erlaubt, die Reform so auszugestalten, dass sie für die einzelnen Kantone finanzpolitisch zu verkraften ist. Die freie Satzwahl relativiert auch die Aussagen, die zu möglichen Steuerausfällen auf Kantons- und Gemeindeebene gemacht worden sind. Denn die Kantone können sich sowohl der Bundeslösung anschliessen als auch eine weitergehende Entlastung realisieren; sie haben aber auch die Möglichkeit, auf die Teilbesteuerung der Dividenden ganz zu verzichten.
Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 8 zu 4 Stimmen, den Minderheitsantrag David abzulehnen, Bundesrat und Kommissionsmehrheit zu folgen und den Kantonen die gewünschte freie Satzbestimmung zu ermöglichen.