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Schiesser Fritz · Ständerat · 1999-12-20

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 1999-12-20

Wortprotokoll

Ich habe offenbar ähnliche oder gleiche Überlegungen wie Kollege Plattner gemacht, bin aber von der Ausgestaltung her zu einem etwas anderen Ergebnis gekommen. Deshalb liegen zwei unterschiedliche Anträge vor, die aber in die gleiche Richtung zielen. Mein Antrag geht allerdings noch etwas weiter als derjenige von Kollege Plattner; ich werde noch kurz darauf zurückkommen.

Eine Vorbemerkung zur Einreihung: Ich habe absichtlich einen neuen Absatz gewählt, um auch in der Systematik zu zeigen, dass es sich hier um einen Sonderfall handelt, der - nachdem wir jetzt eine recht ausführliche Diskussion über den Grundsatz geführt haben - meines Erachtens nun wirklich im Gesetz festgehalten sein müsste. Ich bin mit Kollege Plattner einig, dass es aufgrund der bisher geführten Diskussionen sicher sinnvoll wäre, die Durchbrechung des Grundsatzes in der einen oder anderen Formulierung im Gesetz festzuhalten, selbst wenn es herrschender Praxis entsprechen sollte.

Mein Antrag geht, was den persönlichen Geltungsbereich anbelangt, weiter als derjenige von Kollege Plattner. Kollege Plattner beschränkt sich auf die gemeinnützigen Organisationen, ich erweitere den Kreis auf die nicht gewinnorientierten Organisationen. Beispielsweise würden auch Mieterverbände, die von ihrem Zweck her keine Gewinnorientierung haben, darunterfallen. Gerade in diesem Bereich haben wir bis heute entsprechende Strukturen aufgebaut, in denen durch diese Verbände Rechtsberatung gewährleistet wird; diese Rechtsberatung umfasst in besonderen Fällen auch die Vertretung vor Gerichten. Das ist ein erster Unterschied.

Ein zweiter Unterschied besteht darin, dass Kollege Plattner in seinem Antrag formuliert: "Die Anstellung bei einer anerkannten gemeinnützigen Organisation begründet für sich allein keinen unzulässigen Einfluss." Rechtlich gesehen lässt das natürlich die Frage offen, ob ein weiterer Nachweis erforderlich ist, ob nicht doch noch eine Abhängigkeit besteht, welche die Eintragung ins Register verhindert. Das ist die Frage, die sich mir bei der Formulierung des Antrages Plattner stellt. Ich meine, die Formulierung ist so zu verstehen, dass damit die Unabhängigkeit vermutet wird, aber sie wird nicht in jedem Fall statuiert. Bei meiner Formulierung verhält es sich etwas anders: Sofern die Voraussetzungen in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a bis d erfüllt sind, ist die fehlende Unabhängigkeit kein Hindernis mehr, sondern es ist von Gesetzes wegen statuiert, dass eine Parteivertretung möglich ist, allerdings unter den entsprechenden Einschränkungen, wie ich sie formuliert habe, nämlich einer strikten Begrenzung auf den Zweck der entsprechenden Organisation, bei der jemand angestellt ist.

Selbstverständlich nehme ich für mich nicht in Anspruch, dass die Formulierung der Weisheit letzter Schluss sei. Ich bin durchaus bereit zu konzedieren, dass im Rahmen der Differenzbereinigung bessere Formulierungen gefunden werden könnten. Aber ich möchte weiter gehen als Kollege Plattner und auch anderen nicht gewinnorientierten Organisationen - namentlich Mieterverbänden - ermöglichen, ihre bisherige Praxis weiterzuführen. Das wäre meines Erachtens bei der Formulierung des Antrages Plattner nicht der Fall.

Es geht nicht darum, hier jetzt eine Bresche zu schlagen, sondern es geht darum, im Rahmen der Gesetzgebung eine [PAGE 1169] Abwägung der sich gegenüberstehenden öffentlichen Interessen vorzunehmen. Voraussetzung für diese Interessenabwägung ist folgende Überlegung: Bei Organisationen, die nicht gewinnorientiert sind, ist der Fall, dass die Unabhängigkeit des Anwaltes oder der Anwältin gefährdet sein könnte, sehr, sehr unwahrscheinlich. Es stehen sich nicht pekuniäre Interessen gegenüber - ich werde nachher noch ein kurzes Beispiel aus meiner eigenen Erfahrung aufzeigen. Es scheint mir, dass die Zahl der Fälle, in denen die Unabhängigkeit gefährdet sein könnte, derart gering sein wird, dass wir diese Durchbrechung im Gesetz vornehmen dürfen, wenn wir auf der anderen Seite das öffentliche Interesse sehen, dass Leute, die sich sehr oft kaum einen Anwalt leisten können, durch solche Organisationen vertreten werden.

Ich möchte das andere Beispiel hier erwähnen. Ich war während Jahren Rechtskonsulent einer Bank. Selbstverständlich habe ich nie Klienten als Anwalt vor Gericht vertreten - beraten ja, aber nicht vor Gericht vertreten. Aber es ist natürlich häufig vorgekommen, dass man als Vertreter einer Bank - das könnte auch als Vertreter einer Treuhandgesellschaft der Fall sein - mit relativ grossen Nachlassenschaften zu tun hatte. Solange sich das friedlich abspielt, spielt es eigentlich keine Rolle, wer letztlich welche Erben vertritt. Wenn das aber nicht friedlich vor sich geht, sondern durch Urteil entschieden werden muss, und wenn dann bei verschiedenen Banken Teile dieses Nachlasses liegen und ich als Jurist einer Bank einen Erben zu vertreten habe, dann erhalte ich einmal Kenntnis über den gesamten Nachlass - den ich vor meiner Bank verheimlichen muss, weil ich an das Berufsgeheimnis gebunden bin -; ich habe aber auch die Interessen meines Klienten gut zu vertreten; gleichzeitig möchte ich natürlich aber auch erreichen, dass am Schluss möglichst viel Vermögen bei der Bank liegenbleibt, weil sie ja daran interessiert ist, Vermögensanlagen zu tätigen. Hier bin ich ganz klar in einem Interessenkonflikt; das kann ich nicht in Abrede stellen. Es fragt sich nun, ob dieser Interessenkonflikt nur in diesem speziellen Fall gilt oder ob aufgrund dieser Konstellationen nicht generell an der Unabhängigkeit eines Rechtskonsulenten einer Bank, der gleichzeitig Klienten vor Gericht vertritt, gezweifelt werden muss.

Wenn ich auf der anderen Seite an den Rechtsvertreter eines Mieterverbandes denke, so fällt es mir schwer, ein ähnliches Beispiel zu konstruieren. Das scheint mir nun die entscheidende Ausgangslage dafür zu sein, dass bei solchen Organisationen eine Durchbrechung des Grundsatzes rechtlich vertretbar ist und somit vom Gesetzgeber in der Abwägung der öffentlichen Interessen vertreten werden kann. Auf diese unterschiedliche Interessenabwägung habe ich meinen Antrag gegründet.

Ich bitte Sie, diesem Antrag zu folgen; er kann in der Differenzbereinigung verbessert werden, wenn er Mängel aufweisen sollte.