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Pfisterer Thomas · Ständerat · 2006-06-14

Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-14

Wortprotokoll

Artikel 17 Absatz 4 behandelt das Problem der Verlängerung der Konzessionen. Ich spreche also nur vom zweiten Satz, den ersten haben Sie bereits bei Artikel 3 behandelt. Das Problem der Verlängerung der Konzessionen ist die wichtigste materielle Differenz. [PAGE 460] Grundlage ist die Neuerung in diesem Gesetz, dass Konzessions- und Betriebsbewilligungsdauer regelmässig übereinstimmen. Wie steht es nun bei Verlängerungen einer Konzession, wie steht es hier in Bezug auf die Sicherheit? Hier besteht eine Differenz, eine Differenz zwischen dem Nationalrat und dem Bundesrat.

Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 6 zu 5 Stimmen, dem Nationalrat zu folgen. In der Kommission liess der Bundesrat aber erklären, dass er an seinem Standpunkt festhalte und festhalten werde, auch im Plenum des Ständerates. Darum hat die Minderheit von 5 Stimmen, zu der auch der Sprechende gehört, keinen Minderheitsantrag formuliert.

Worum geht es in der Sache? Heute wird die Sicherheit der Seilbahnen bei der erstmaligen Erteilung der Betriebsbewilligung und bei der Verlängerung, das heisst heute etwa alle zwanzig Jahre, gleich beurteilt. Die Seilbahnunternehmen klären ab und liefern Nachweise. Das Bundesamt für Verkehr - BAV, auf französisch OFT - prüft anhand dieser Nachweise und übernimmt nach dieser Prüfung dann auch die Verantwortung für die Sicherheitsbeurteilung.

Worin besteht jetzt die Differenz? Das ist nicht so einfach zu beantworten. Der Beschluss des Nationalrates ist wohl nicht ganz klar. Tendenziell besteht die Differenz bei der Verlängerung in folgendem Punkt: Der Nationalrat verlangt eine Prüfung nur durch die Seilbahnunternehmen. Das BAV, l'OFT, soll nicht direkt ins Spiel kommen. Man muss annehmen, dass der Nationalrat der Auffassung ist, dass keine materielle Prüfung durch das BAV stattfinden solle. Der Bundesrat aber und der unterlegene Teil der Kommission sind der Auffassung, dass wir die gleiche Ordnung wie heute beibehalten sollten. Wie ist das zu beurteilen? Ich sage noch einmal, dass ich selber mit dem unterlegenen Teil der Kommission gestimmt habe.

Das Problem ist ein zweifaches. Wer prüft die Sicherheit? Das ist die eine Frage. Ist die Sicherheit inhaltlich gewährleistet? Das ist die andere Frage. Nach dem Konzept des Nationalrates und der Kommission, wie ich sie verstanden habe, soll diese zweite Prüfung im Zeitpunkt der Verlängerung wegfallen. Sie soll durch den "Vorbehalt der Erfüllung der Sorgfaltspflicht nach Artikel 18" ersetzt werden. Was bedeutet das, dieser Vorbehalt von Artikel 18? Es sollte Ihnen diese Woche der Text von Artikel 18 verteilt worden sein, sodass Sie über diese Information verfügen. Nach diesem Artikel 18 ist das Seilbahnunternehmen für die Sicherheit verantwortlich. Das ist an sich selbstverständlich. Weiter ist nach diesem Artikel 18 geregelt - und das ist nun wichtig für die Differenz -, dass er verlangt, dass das Unternehmen die Seilbahn so instand halten muss, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist. Auch das ist sinnvoll und leuchtet ein.

Was heisst das nun für die Verlängerung? Hier beginnt die Schwierigkeit. Anscheinend soll das Unternehmen bei der Verlängerung nicht noch einmal mehr Nachweise liefern müssen an das BAV, und es findet auch keine Prüfung durch das BAV statt. Sie sei unnötig, da die Anlagen ja laufend instand gehalten worden seien. Es sei also nicht nötig, es sei übertriebener, unnötiger Aufwand, mehr zu verlangen. Dies gehe vorab zulasten der seriösen Unternehmen - die ja laufend für die Sicherheit sorgten -, nur weil einige "schwarze Schafe" die laufende Sicherheitsüberprüfung nicht vornähmen. Das Ziel des Gesetzentwurfes sei es doch gewesen, zu vereinfachen. Das gehe jetzt verloren, wenn man so vorgehe, wie der Bundesrat das wolle. Bei den Kantonen gehe es ja auch so - angespielt wird auf die Regelungen bei Skiliften usw., die weiterhin in kantonaler Kompetenz bleiben. Die Mehrheit ist also für ein erleichtertes Verfahren, die Sicherheit sei ohnehin gewährleistet, Stichwort: Artikel 18 der Bestimmung. Die Unternehmen könnten diese Verantwortung übernehmen.

Diesem Konzept der Kommission und des Nationalrates steht das Konzept des Bundesrates und der unterlegenen Kommissionsmitglieder gegenüber. Hier geht es primär um das Sicherheitsanliegen, das steht bei dieser Argumentation im Vordergrund. Dementsprechend soll das Bundesamt wie heute die Nachweise überprüfen. Natürlich baut auch dieses System auf der Selbstverantwortung der Unternehmen auf, aber die Unternehmen müssen nachweisen, dass sie diese Verantwortung auch wahrgenommen haben, sie müssen Nachweise liefern, die Gutachten abliefern usw. Die BAV-Kontrolle ist hier aber auch durchaus risikoorientiert, es wird dort ein Nachweis verlangt, wo eben ein Problem bestehen könnte bezüglich Geologie, Permafrost usw., wo sich also etwas verändert haben könnte. Das BAV prüft nur die Vollständigkeit dieser Nachweise; es prüft Systemmängel usw., was für die Sicherheitsbeurteilung eben nötig ist. Im Prinzip ist es das Gleiche wie heute, auch gleich wie heute bei der Schiene und bei der Bahn. Dort ist es klar, dass keine Betriebsbewilligung erteilt wird, ohne dass das Unternehmen Nachweise verlangt. Auch die grossen SBB müssen also Nachweise liefern, und das BAV überprüft sie dann. Nur dann wird eine Betriebsbewilligung erteilt. Dieses Regime, das für die Bahnen völlig normal ist, soll nach Meinung der in der Kommission Unterlegenen und nach Meinung des Bundesrates auch bei den Seilbahnen gelten, im Übrigen sogar noch mit einer Fristerstreckung von 20 auf 25 Jahre. Um sich eine Meinung zu bilden, kann man noch fragen, ob das Konzept des Nationalrates und der Kommission nicht kontraproduktiv sei.

Was heisst dieser Vorbehalt im Text des Nationalrates schon? Verlangt er eine laufende Kontrolle durch das BAV während der ganzen Betriebsdauer? Oder verlangt er einen Nachweis durch das Seilbahnunternehmen, dass es die Anlage immer à jour gehalten habe? Beides würde zu einem besonders grossen Aufwand führen, und das wollte man ja vermeiden. Oder meint der Text des Nationalrates doch einen Verzicht auf die materielle Prüfung? Das wäre dann ein Verzicht auf Sicherheit. Oder muss das BAV trotzdem prüfen und Verantwortung übernehmen; muss es z. B. zwei Jahre vor der Verlängerung eine Anlage auf Herz und Nieren prüfen und schauen, ob diese Pflicht gemäss Artikel 18 immer erfüllt worden ist? Oder kommen wir gar so weit - das wurde seitens des BAV in Ihrer Kommission erwähnt -, dass das BAV gleichsam eine "Abstandserklärung" machen muss, eine Erklärung, dass es eben nicht umfassend geprüft habe, die Betriebsbewilligung also gleichsam "ohne Garantie" erteile?

Und schliesslich kann es für Ihre Meinungsbildung wichtig sein, dass man die Differenz zwischen Nationalrat und Bundesrat nicht übertreibt. Das BAV hat den Hinweis gemacht, dass es selbstverständlich nicht alles prüfe, sondern eben nur das, was nötig sei. Ich meine, auf diese Erklärung sei das BAV zu behaften. Im Weiteren kann sich das BAV letztlich nicht um die Verantwortung drücken. Es bleibt dabei, dass der Staat untersuchungspflichtig ist; es bleibt auch hier so.

Diese Frage ist also letztlich eine Frage der Arbeitsteilung zwischen Seilbahnunternehmen und Staat. Aber in der Sache, materiell, hat sie eine grosse Bedeutung. Es geht um die Sicherheit. Was bei Schiene bzw. Bahn gelten soll - warum soll das nicht bei der Seilbahn gelten? Wenn keine ausreichende Sicherheitsprüfung gewährleistet werden kann, kann das unter Umständen schwerwiegende Folgen haben: Markteinbussen für das Unternehmen, für die Branche, für den Tourismus, Einbussen für den guten Ruf der Schweiz, für ihre Zuverlässigkeit. Ich meine, wir sollten Wert auf einen hohen Standard legen. Es geht um das Vertrauen des Publikums, der Öffentlichkeit in diese Anlagen. Für unseren Ruf als Tourismusland ist dieses Vertrauen wichtig, das Vertrauen unserer Gäste aus dem In- und Ausland. Dafür muss der Bund weiterhin Verantwortung übernehmen können, wie bisher.

Ich bitte Sie also zu wählen zwischen der Auffassung des Nationalrates bzw. der Kommission und der Auffassung des Bundesrates bzw. des unterlegenen Teils der Kommission; ich habe selber jetzt diese letztere Position dargestellt. Es werden jetzt noch Kolleginnen und Kollegen die andere Position, die in der Kommission obsiegt hat, darstellen.

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