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preparatory:AB 137820

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2006-06-21

Wortprotokoll

Der Bundesrat ersucht Sie, der Mehrheit der Kommission zuzustimmen und die Minderheiten I (de Buman) und II (Gysin Remo) abzulehnen. Die Mehrheit Ihrer Kommission betrachtet wie der Bundesrat diese Gesetzesreform als eine Fiskalreform, die haushaltneutral vorgenommen werden soll. Wir wollen also weder Mehreinnahmen noch Mindereinnahmen, sondern wir wollen im Prinzip das heutige Niveau von etwa 100 Millionen Franken beibehalten.

Die Minderheit I möchte eine früher einmal unterlassene Anpassung der Bemessungsgrundlage für alle Biere im Nachhinein, nach 15 Jahren vornehmen. Damals hat man sich auf das "Lagerbier offen" abgestützt, und wenn man bei dieser Berechnungsgrundlage geblieben wäre und sie heute beibehalten würde, dann wäre der Steuerbetrag 21 Franken je Hektoliter statt Fr. 24.75. Jetzt will die Minderheit I wieder die damalige Bemessungsgrundlage nehmen und hiermit im Nachhinein gewissermassen der Brauereiwirtschaft Gerechtigkeit widerfahren lassen. Aber die Brauereiwirtschaft und das Brauereigewerbe haben das nie moniert. Sie haben sich auch jetzt bei der Vernehmlassung zu dieser Gesetzesrevision nicht in diesem Sinne gemeldet. Sie haben akzeptiert, dass man die Steuer auf dieser Basis erhoben hat. Das führt auch dazu, dass wir sie haushaltneutral weitererheben können.

Zur Minderheit II; vielleicht zunächst ein Wort zu dieser ganzen Verfassungsdiskussion, die jetzt hier etwas in Gang gekommen ist: Ich ersuche Sie, den Gesetzentwurf zur Hand zu nehmen, und dann sehen Sie - das geht auch aus der Botschaft hervor -, dass der Bundesrat "gestützt auf Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe c der Bundesverfassung" in den Ingress geschrieben hat. Das ist die verfassungsmässige Grundlage, auf die wir dieses Gesetz abstützen. Artikel 131 der Bundesverfassung besagt, dass der Bund besondere Verbrauchssteuern erheben kann. Der Artikel verweist in Litera c insbesondere auf das Bier. Das ist, was wir Ihnen hier vorschlagen.

Was Sie jetzt zum Teil als Absicht bekunden, und was schon bei der Debatte zu Artikel 1 in der Luft lag, das ist eine andere Verfassungsgrundlage, die hier genannt wurde, nämlich Artikel 118 der Bundesverfassung. Er besagt, dass der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeit Massnahmen zum Schutz der Gesundheit treffen kann. Das ist etwas anderes, als was wir hier beabsichtigen. Und auch der eben zitierte Artikel 105 der Bundesverfassung hat einen Schutzcharakter und dient nicht als Verfassungsgrundlage für ein Fiskalgesetz. Das möchte ich hier einfach noch einmal klarstellen. Das bedeutet nicht, dass man nicht gesundheitspolitisch legiferieren kann. Aber dann muss man das Gesetz eben auch auf eine andere verfassungsmässige Basis stellen. Das ist hier eben nicht der Fall.

Zum Antrag der Minderheit II (Gysin Remo): Hier gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass Absatz 1 Litera c gestrichen und damit eine Kategorie von Bieren aus dem Gesetz gestrichen werden soll. Das wäre nicht EU-kompatibel; das EU-Recht sieht das anders vor, und wir sollten uns deshalb nicht in Schwierigkeiten bringen. Ich ersuche Sie, die Kategorien zu akzeptieren, die Ihnen der Bundesrat und der Ständerat vorschlagen.

Im Übrigen haben wir darauf hingewiesen, dass die Besteuerung von süssen Biermischgetränken bzw. die Besteuerung aller vergorenen süssen Mischgetränke auf diesem Wege nicht möglich ist. Eine solche Besteuerung wäre eben nur über eine Lenkungsabgabe in einem neuen oder eigenen Bundesgesetz möglich, das sich dann auf den Verfassungsartikel 118 stützen würde. Dafür müsste anders legiferiert werden. Sie können nicht gleichsam hier solche Kategorien von vergorenen süssen Mischgetränken auch noch besteuern. Das war nie vorgesehen; das hat der Bundesrat auch in der Botschaft nicht vorgesehen. Das müsste in einem separaten Verfahren geschehen.

Auf die gesundheitspolitischen Aspekte möchte ich nicht mehr vertieft eingehen. Ich möchte einfach noch einmal zum Ausdruck bringen, dass diese für den Bundesrat auch ein wichtiges Anliegen sind, aber dass diese Probleme, wie ich eingangs gesagt habe, auf anderem Wege gelöst und berücksichtigt werden sollen und nicht auf dem Wege der Revision dieser Bierbesteuerung, wo es um eine haushaltneutrale Anpassung von verschiedenen Mängeln geht, die wir eingangs erklärt haben.

Ich bitte Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission zuzustimmen und die Anträge der beiden Minderheiten abzulehnen.