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preparatory:AB 137836

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2006-06-21

Wortprotokoll

Die Gesetzgebung über die indirekte Teilliquidation ist in der letzten Phase, in der parlamentarischen Phase, an eine Klippe gekommen. Es ging und geht jetzt darum, diese Klippe zu überwinden. Die Klippe besteht in Folgendem: Wenn Sie eine Übergangsregelung schaffen, kommt es zu gewissen Rechtsungleichheiten. Wenn Sie keine Übergangsregelung schaffen, kommt es eben auch zu solchen. Daher finde ich, ist es richtig, wenn Sie den sicheren Weg beschreiten und eine Übergangsregelung postulieren, mit der eine gewisse Rückwirkung dieses Gesetzes möglich ist. Diese Rückwirkung muss sich an strengen Kriterien orientieren. Es ist eine Frage der Rechtsstaatlichkeit. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht über die Zeit eine Rechtsprechung mit entsprechenden Kriterien entwickelt. Es hat gesagt, es dürfe und könne Möglichkeiten geben, Gesetzgebung rückwirkend vorzunehmen. Entsprechend diesen Kriterien haben sich der Ständerat und [PAGE 1054] Ihre Kommission jetzt bewegt; das ist das, was sie Ihnen vorschlägt.

Nun ist die Frage: Worauf bezieht sich das eigentlich? Wenn es um die Würdigung von rechtsstaatlichen Sachverhalten geht, spielt die Anzahl der Betroffenen an sich natürlich keine Rolle. Wenn es nur ein einziger wäre und man würde mit einem Sachverhalt die Verfassung verletzen, dann dürfte man das nicht tun. Trotzdem ist jetzt die Frage gestellt worden, wovon wir sprechen. Es gibt in unserem Land etwa 240 000 KMU. Ein grosser Teil davon befindet sich in der Hand und im Besitz von Privatpersonen, von Einzelpersonen. Wenn diese im Zuge der Nachfolge ihr Unternehmen an eine Gesellschaft verkaufen wollen, dann nennt man das einen Systemwechsel. Ein solcher Systemwechsel wird vom Sachverhalt der indirekten Teilliquidation erfasst. Um diese Unternehmen geht es. Bei wie vielen davon in diesem, im nächsten, in zwei, drei, vier Jahren ein Übergang fällig wird, kann man natürlich nicht wissen. Das hängt manchmal von biologischen Sachverhalten ab, vom Alter des Inhabers zum Beispiel. Daher ist es falsch zu sagen, wir hätten jetzt Hunderttausende von aufgeschobenen Fällen. Wir haben einfach 240 000 Unternehmen, bei denen das möglich wäre. Aber sie sind das Rückgrat unserer Volkswirtschaft, das hier in einer wichtigen Frage, nämlich in der Frage des Übergangs von einem Eigner zu einem anderen, von der indirekten Teilliquidation erfasst wird.

Nun hat bekanntlich das Bundesgericht im Jahr 2004 einen Entscheid getroffen, welcher der Anlass dafür war, dass man diese Gesetzesrevision vornahm. Ziel dieser Gesetzesrevision ist es im Wesentlichen, den Status der Zeit vor dem Jahr 2004 wiederherzustellen. In der Zwischenzeit haben einige Unternehmen diese indirekte Teilliquidation vorgenommen und auch akzeptiert, dass sie steuerlich abgeschlossen worden ist. Andere haben im Hinblick auf die Gesetzgebung mit der indirekten Teilliquidation zugewartet. Es gibt auch solche, die jetzt noch zuwarten. Wir wissen nicht genau, wie viele das sind. Aber wir können Ihnen versichern: Es geht um wenige Fälle, und es geht nicht um grosse Geldsummen. Es steht hier kein riesiges Steuersubstrat zur Diskussion, sondern es geht um einige wenige Fälle, von denen wir wissen, dass sie pendent sind. Nur die können, wenn Sie der Mehrheit zustimmen, von diesem Gesetz beziehungsweise von der Übergangsbestimmung erfasst werden.

Das ist in etwa die Situation. Es ist selbstverständlich keine bequeme Situation, für beide Seiten nicht. Aber Sie wären gut beraten, wenn Sie hier eine Übergangsbestimmung schaffen.

Das können Sie dann, wenn Sie der Mehrheit Ihrer Kommission und dem Ständerat zustimmen.

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