Beerli Christine · Ständerat · 2001-06-19
Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-06-19
Wortprotokoll
In Artikel 92 Absatz 7 ist festgehalten, dass der Ausgleichsfonds den Kantonen die anrechenbaren Kosten erstattet, die ihnen bei der Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der Erfüllung weiterer Aufgaben entstehen. In einem neu eingefügten Absatz 7bis will die Kommission die Beteiligung der Kantone an diesen Kosten regeln, indem festgehalten wird, dass sie sich mit einem Betrag von 0,05 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme an den Kosten für die Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen beteiligen. Dieser Kostenanteil wird den Kantonen von ihrer Vergütung nach Artikel 92 Absatz 7 abgezogen und gemäss einem vom Bundesrat festzusetzenden Verteilschlüssel auf die Kantone verteilt. Diese Regelung entspricht, wie bereits gesagt, betragsmässig dem Entwurf des Bundesrates, kommt jedoch den von den Kantonen und vom Verband Schweizerischer Arbeitsämter gemachten Einwendungen betreffend Organisation und Aufgabenverteilung entgegen.