preparatory:AB 138031
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2006-06-09
Wortprotokoll
Mit der Minderheit II beantrage ich Ihnen, auf die Vorlage 2 zur Unternehmenssteuerreform II nicht einzutreten. Es handelt sich um einen aus der gesamten Vorlage zur Unternehmenssteuerreform II herausgebrochenen Teil. Herausgebrochen wurde der Teil zur Besteuerung der Liquidierung stiller Reserven beim Verkauf einer Unternehmung im Rahmen der sogenannten indirekten Teilliquidation und beim Verkauf eigener [PAGE 846] Aktien an eine eigene Unternehmung im Rahmen einer sogenannten Transponierung.
Warum sind wir nun gegen Eintreten? Gehen wir zu den Anfängen der Unternehmenssteuerreform II zurück. Bundesrätliches Ziel war es damals, die Besteuerung der Unternehmungen rechtsformunabhängig zu gestalten und auch Steuerschlupflöcher zu stopfen. Im Laufe der Arbeiten zeigte sich - das als Nebenbemerkung -, dass aus standortpolitischen Gründen für eine Revision der Unternehmensbesteuerung eigentlich kein Handlungsbedarf besteht, weil internationale Untersuchungen zeigen, dass die Schweiz tiefe Unternehmenssteuern hat und durchaus konkurrenzfähig ist. Aber wenn wir schon revidieren, dann wollen wir eine Gesamtbetrachtung und eine Gesamtbeurteilung der Änderungen, die wir vornehmen, und wir wollen nicht einen Teil aus dem ganzen Paket herausgreifen.
Der Ständerat hat nun die Räder am fahrenden Zug plötzlich gewechselt. Aus der ganzen Vorlage zur Reform der Unternehmensbesteuerung II wurde ein klitzekleiner Teil herausgebrochen; es ist, wie gesagt, die steuerliche Behandlung im Rahmen der indirekten Teilliquidation und der Transponierung. Der Bundesrat, der sich eigentlich dagegen gewehrt hatte, hat plötzlich ebenfalls "gekehrt". Anlass dafür war ein Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 2004.
Mit seinem Entscheid hat das oberste Gericht Klarheit darüber geschaffen, wie die Erträge einer Unternehmung, die beim Verkauf eben dieser Unternehmung nicht ausgeschüttet worden sind, zu besteuern sind. Es hat klar gemacht, dass die zurückbehaltenen Kapitalerträge der Besteuerung zuzuführen sind, dass sie also einen eigentlichen Kapitalertrag darstellen und nicht einen Kapitalgewinn.
Damit hat das Bundesgericht zur Rechtssicherheit beigetragen. Es hat auch dazu beigetragen, dass die Besteuerung in allen Kantonen in gleicher Weise wird, dass wir also mit der unterschiedlichen Besteuerung in den Kantonen aufräumen. Es ist damit beileibe nicht so, dass mit dem Gerichtsentscheid Rechtsunsicherheit besteht, wie es in der Kommission immer behauptet worden ist. Genau das Gegenteil ist der Fall: Das Bundesgericht hat die Frage geklärt, wie die Besteuerung der Liquidierung der zurückbehaltenen Gewinne vorzunehmen ist. Es besteht objektiv gesehen also keinerlei Dringlichkeit für diese vorgezogene Revision, ganz im Gegensatz zur Familienbesteuerung, bei der wir im Übrigen auch einen Bundesgerichtsentscheid haben, der dazu noch wesentlich älteren Datums ist. Dort besteht tatsächlich dringender Handlungsbedarf.
Das Verfahren in der WAK wurde im bekannten Stil mit Diskussionsverweigerung durchgezogen: Eine Anhörung der Kantone wurde uns nicht zugestanden, eine Gesamtbetrachtung zur Unternehmenssteuerreform II ebenfalls nicht. Was ist nun das Ergebnis dieser kleinen Revision? Diese kleine Revision geht an den Zielen der KMU-Förderung vorbei. Die Lösung, die Ihre vorberatende Kommission gewählt hat, führt nicht zu einer KMU-Förderung, sondern zum Gegenteil davon. Die Vorschläge zur Teilliquidation führen zu einer steuerlichen Erleichterung von Verkäufen. Sie müssen die Kapitalerträge beim Verkauf unter bestimmten Bedingungen nicht mehr versteuern, nämlich dann, wenn Käufer und Verkäufer nicht zusammenwirken, d. h., wenn der Käufer das Geld nicht innerhalb einer bestimmten Zeit aus der Unternehmung nehmen muss, um den Kauf zu finanzieren. Das führt doch ganz klar dazu, dass z. B. Management-Buy-outs im Vergleich zu einem Verkauf an finanziell potente Käuferinnen und Käufer benachteiligt werden. Von dieser Zielrichtung her muss ich sagen, dass die Kommissionsmehrheit eben nicht im Sinne einer echten KMU-Förderung gehandelt hat, sondern das Gegenteil davon gemacht hat.
Zum Zweiten, das möchte ich noch ergänzen: Wir sind alle darauf angewiesen, dass wir Steuergesetze machen, die nach dem Prinzip der Rechtsgleichheit funktionieren und nicht neue Steuerumgehungsmöglichkeiten eröffnen. Diese Revision macht genau das Gegenteil; es hat darin mehrere Parameter, die die Steuerpflichtigen selber beeinflussen können. Das führt natürlich direkt zur Einladung, neue Steuerumgehungen zu praktizieren; es führt auch dazu, dass wir ungleiche steuerliche Behandlungen gesetzgeberisch noch sanktionieren. Das wollen wir nicht.
Ich bitte Sie: Treten Sie auf diese Teilrevision nicht ein. Wir müssen die Unternehmenssteuerreform II als Gesamtpaket betrachten; wir müssen vor allem auch sicherstellen, dass sie ertragsneutral erfolgt.