Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2006-06-09
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2006-06-09
Wortprotokoll
Ich ersuche Sie, den Antrag Leutenegger Oberholzer zu unterstützen und damit der Fassung des Ständerates zuzustimmen. Ich begründe das wie folgt: Wir haben im Hinblick auf die Behandlung dieses Geschäftes im Ständerat einen ausführlichen Bericht über die Haftung der Depotbank gemacht. Im Ständerat ist dieses Thema denn auch ausführlich diskutiert worden. Materiell entspricht das, was wir im Ständerat vorgeschlagen und behandelt haben, dem heutigen Recht, dem heutigen Anlagefondsgesetz. In Artikel 19 Absatz 1 ist dieses geltende Recht fixiert, und es hat sich bewährt.
Wenn Sie dieses heutige Recht relativieren, verschlechtern Sie damit in gewissem Sinne auch den Anlegerschutz, weil die Haftung der Depotbank zulasten der Anleger und im Gegensatz zum geltenden Recht eben reduziert würde. Mit Ihrer Version müssten Anlegerinnen und Anleger allenfalls im Ausland prozessieren, und damit wären sie massiv schlechter gestellt. Ich kann mir nicht recht vorstellen, dass Sie das unseren Anlegerinnen und Anlegern zumuten wollen. Grundsätzlich haftet man bei einem Auftrag - und das gilt generell - lediglich für die sorgfältige Auswahl, für die Instruktion und für die Überwachung. Diese entspricht der Fassung, die Sie das letzte Mal beschlossen haben.
Demgegenüber war im bundesrätlichen Entwurf für die Depotbank - so hat es der Ständerat dann übernommen - eine etwas strengere Haftung vorgesehen. Für Beauftragte sollte sie wie für eigenes Handeln gelten. Das ist eine strengere und somit zweifellos anlegerfreundlichere Haftungsausgestaltung. Es ist eine Ausgestaltung, die letztlich eben dem Anlegerschutz dient, und dieser Gedanke war im Ständerat wegleitend.
Deshalb ersuche ich Sie, in diesem Punkt der ständerätlichen Fassung und damit dem Bundesrat zuzustimmen.