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preparatory:AB 138111

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2006-03-14

Wortprotokoll

Darf ich zuerst ganz kurz auf einige der jetzt gefallenen Voten eintreten und anschliessend dann zu dieser heute zu behandelnden Vorlage Stellung nehmen?

Ich möchte zunächst dem Kommissionssprecher, Herrn Germann, für seine präzise Präsentation der Vorlage danken. Dem, was er gesagt hat, gibt es aus meiner Sicht nichts beizufügen, und es gibt auch nichts daran wegzustreichen. Es ist in der Tat so, dass wir hier in einer Situation des Entscheidenmüssens stehen, in einer Situation, die sich im Lauf der Zeit so entwickelt hat. Und es ist so, dass draussen in der Wirtschaft Tausende von Entscheidungen anstehen, vor allem bei kleinen und mittleren Unternehmen, die zum Teil eben auf das warten, was heute beim Erstrat und dann im Sommer beim Zweitrat herauskommen wird. Es wurde hier einmal die Zahl von 90 000, ein anderes Mal die Zahl von 50 000 genannt. Das sind abweichende Beurteilungen, aber auf jeden Fall sind es Zehntausende. Das allein rechtfertigt, hier Klarheit zu schaffen.

Herr Lauri kritisiert, so habe ich das interpretiert, den langen Zeitbedarf, der nötig ist, um eine solche Vorlage in die Scheune zu fahren. Ich bin mit dieser Kritik einverstanden, aber ich möchte sie doch in drei Punkten noch etwas akzentuieren und auch relativieren.

1. Das Bundesgericht hat in der Tat ein Urteil gefällt, das hart ausgefallen ist und das für viele in der Wirtschaft nicht verständlich war. Aber es ist nicht an der Steuerverwaltung - und da muss ich die Steuerverwaltung eindeutig in Schutz nehmen - Recht zu setzen. Was die Steuerverwaltung gemacht hat, war dann, mit ihren Kreisschreiben dieses Bundesgerichtsurteil umzusetzen. Wenn man damit nicht einverstanden ist, dann muss man, wie das heute geschieht, neu legiferieren. Die Trennung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative ist ein Grundprinzip unseres Staates, und an dem darf nicht gerüttelt werden.

2. Die Vernehmlassung ist dann doch einigermassen zeitgerecht eingeleitet worden, und ich muss Ihnen sagen, dass diese Vernehmlassung bis heute keine homogenen Ergebnisse gebracht hat. Sowohl die Wirtschaftsverbände, als auch die Treuhänder und die Spezialorganisationen sind sich nicht überall einig gewesen. Und jedes Mal, wenn wieder so etwas im Vernehmlassungsverfahren auftaucht, ist man ja gezwungen, diese Ratschläge und diese Kommentare auch aufzunehmen und weitgehend zu verarbeiten. Das braucht Zeit. Die Vernehmlassungsverfahren, das wissen Sie, sind bei uns ja auch geregelt und normiert. Es ging auch darum, die Frage des Stellenwertes der Kapitalgewinnsteuer zu diskutieren. Natürlich gibt es sie nicht, und natürlich hat sich das Volk klar dagegen ausgesprochen.

Aber auf der anderen Seite gilt es auch zu berücksichtigen, dass unser System vom Prinzip her auf der Gesamtreineinkommens-Besteuerung beruht. Das ist das Dogma, und dann ist hier die Ausnahme zu definieren, und nicht umgekehrt. Auch das galt es zu berücksichtigen; da musste - so glaube ich - eine gewisse Aufklärungsarbeit geleistet werden. Selbst in der Kommission, als die Hearings kamen und sich die Professoren aus der Betriebswirtschaft zu äussern hatten, wie man nichtbetriebsnotwendige Gewinne definiert, wie man die freien Aktiven definiert usw., galt es erstaunlicherweise auch wieder, kontroverse Meinungen zu berücksichtigen. So war der ganze Prozess auch aus dieser Optik nicht so einfach.

3. Natürlich ist politisch ein Zusammenhang zwischen diesem Projekt und der Heiratsstrafe da, indem man sagt: Wenn die Wirtschaft schon will, dass sie in den Genuss - so sage ich jetzt einmal - von Steuervergünstigungen oder zumindest von erhärteter Rechtssicherheit kommt, dann erwarten wir, dass auch die Familienbesteuerung an die Hand genommen wird. Das ist eine Frage der sozialen Gerechtigkeit. Für dieses Argument habe ich Verständnis. Da galt es, parallel dazu auch den Gesetzgebungsprozess zur Beseitigung dieser Heiratsstrafe aufzubereiten. Auch dort haben wir es mit einer Sofortmassnahme versucht, einer Sofortmassnahme, die notabene vom Parlament kam. Man hat uns mandatiert - sicher zu Recht -, hier mit einer Sofortmassnahme tätig zu werden. Dies im Wissen, dass die definitive Lösung kommen wird.

Was ist eine Sofortmassnahme? Eine Sofortmassnahme ist eine Massnahme, die einfach ist, die man rasch umsetzen kann, die fiskalisch verkraftbar ist und die eben nicht präjudizierend ist. Diese vier Bedingungen galt es zu erfüllen. In diesem Sinne haben wir Ihnen die Erhöhung des Zweiverdienerabzuges vorgeschlagen; dies mit flankierenden Massnahmen. Was geschah? Aus der Vernehmlassung kam heraus, dass dieser Weg so nicht getragen wird. Wir mussten eine zweite Runde einläuten. Wir sind im Kern immer noch beim Zweiverdienerabzug; einfach mit einem halben Jahr Zeitverlust. Aber wir wollen, dass wir Ihnen beide Entscheide gleichzeitig unterbreiten können. Das hat zu diesen zeitlichen Problemen geführt. Ich bestreite nicht, dass es zu diesen Problemen gekommen ist, aber ich wollte hier einfach deutlich machen, dass es sicher nicht angeht, der Verwaltung und dem Bundesrat eine Verzögerungstaktik vorzuwerfen; vielmehr ist der Zeitbedarf aus den genannten drei Gründen entstanden.

Ich teile beim vorliegenden Teil der Unternehmenssteuerreform die Einschätzung von Herrn David: Es geht um die [PAGE 110] Schaffung von Rechtssicherheit bzw. um die Überführung der Rechtssicherheit in das Gesetz. Insofern kann man sich, wie er sagt, natürlich wieder an der Praxis der Kantone orientieren, an der Praxis der Kantone vor dem Bundesgerichtsurteil - das tut die Mehrheit. Das ist ein möglicher Weg.

Zur Beurteilung der Gesamtvorlage, Herr Berset: Ich sehe durchaus, was Sie ausdrücken wollen. Sie sagen, wir hätten gewissermassen einfach Argumente zusammengekratzt, um hier ein Anliegen der Wirtschaft zu erfüllen. Ich glaube, das trifft so schon nicht ganz zu. Zunächst einmal muss man festhalten, dass der Wachstumseffekt dieser Unternehmenssteuerreform in der Tat nicht überschätzt werden darf. Wir haben Ihnen das in der Botschaft anhand des Gutachtens Keuschnigg nachgewiesen; der Effekt wird aber da sein. Aber sicher ist, dass die Tendenz der steuerlichen Entwicklung für unsere Wirtschaft im europäischen Vergleich eine negative ist. Wir haben in den letzten Jahren etwas an Boden verloren, und diese Entwicklung soll jetzt gestoppt werden. Denn in gewissen Ländern, insbesondere in Osteuropa, geht die Bewegung rasch. Diese Länder haben sich von den Fesseln des Kommunismus befreit und jetzt zum Teil neue, schlanke, einfache Steuersysteme eingeführt. Sie sind dabei, sich im europäischen Bereich mit diesen günstigen, effektiven Steuersystemen zu behaupten. Da dürfen wir uns nicht abhängen lassen.

So viel zu den Eintretensvoten und nun kurz zur Vorlage: Ihre Kommission hat beschlossen und schlägt Ihnen vor, aus dem gesamten Bereich der Unternehmenssteuerreform II die indirekte Teilliquidation und die Transponierung separat zu behandeln und im Rahmen dieses Bundesgesetzes über dringende Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung vorzuziehen. Die Unternehmenssteuerreform II besteht ja aus drei Teilen: der eine Teil ist die Dividendenbesteuerung, der zweite Teil ist die Besteuerung der Unternehmen, sprich Anrechnung der Gewinn- an die Kapitalsteuer und weiter die Emissionsabgabe, und der dritte Teil betrifft alle die sogenannten Ärgernisse.

Dieser Entscheid der Kommission beruht, es wurde gesagt, in der Tat auf dem Entscheid des Bundesgerichtes vom Sommer 2004. Es hat mit diesem Entscheid seine Praxis zur indirekten Teilliquidation massiv, nämlich auch mit Wirkung in die Zukunft des Unternehmens, ausgeweitet und eine solche Teilliquidation auch dann bejaht, wenn die Käuferin den Kaufpreis für eine erworbene Beteiligung aus den laufenden Gewinnen der veräusserten Gesellschaft finanziert. Das führte einerseits zu parlamentarischen Vorstössen, aber andererseits eben auch dazu, es wurde gesagt, dass viele Tausend Unternehmensnachfolgeentscheide auf Eis gelegt wurden.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass angesichts des Handlungsbedarfes eine prioritäre Behandlung dieses Themas gerechtfertigt ist. Er ist einverstanden mit der Schaffung einer Grundlage im Rahmen eines besonderen Bundesgesetzes. Ursprünglich hatten wir uns dagegen gewehrt, aber nicht aus sachlichen Gründen, sondern weil es eben so ist, dass diese indirekte Teilliquidation doch ein Teil der Unternehmenssteuerreform II ist, und zwar insbesondere der Dividendenbesteuerung. Der Bundesrat wollte nicht von sich aus sein eigenes Projekt gewissermassen wieder infrage stellen. Wir haben gesagt: Wenn die Räte so entscheiden, werden wir uns dem aber selbstverständlich anschliessen, was wir heute auch tun.

Und nun zu den Zeitvorstellungen und damit zu einer Frage, die auch von Herrn Lauri zu Recht gestellt wurde. Wenn es gelingt, diesen Teilbereich noch im laufenden Jahr durchzubringen, dann dürfte der Bundesrat dieses Gesetz auf den 1. Januar 2007 in Kraft setzen - dies selbstverständlich unter Vorbehalt eines allfälligen Referendums. Den Kantonen muss aber - und jetzt kommt eine gewisse Komplikation - natürlich auch eine Frist für die Anpassung ihrer Gesetzgebung eingeräumt werden. Herr David hat mit Recht darauf hingewiesen, dass hier eine kantonale Praxis besteht. Sofern es zu Abweichungen kommt, muss den Kantonen diese Möglichkeit eingeräumt werden. Ihre Kommission hat sich für die Frist von einem Jahr entschieden. Das würde bedeuten, dass die Regelung dieses Gesetzes für die Kantone ab dem 1. Januar 2008 anwendbar wäre.

Für den Fall aber, dass es einem Kanton nicht möglich ist, innerhalb dieser einjährigen Frist die Anpassung vorzunehmen - zum Beispiel, weil sein Gesetzgebungsverfahren, sagen wir, aus zwei Lesungen im Parlament besteht -, dann kann nach dem nun vorliegenden Entwurf die Regelung des Steuerharmonisierungsgesetzes direkt Anwendung finden, bis das kantonale Recht angepasst ist. Denn eine solche Möglichkeit besteht gemäss dem Steuerharmonisierungsgesetz heute schon.

Wollte man aber ein gleichzeitiges Inkrafttreten von Bundesrecht und kantonalem Recht sicherstellen - jetzt also nicht auf der Basis des Steuerharmonisierungsgesetzes -, dann wäre es einerseits möglich, dieses Inkrafttreten um ein Jahr auf den 1. Januar 2008 hinauszuzögern, und anderseits könnte man sich auch eine andere, etwas ungewöhnliche Lösung vorstellen: Diese ginge dahin, dass die Bestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes in den Kantonen ab 1. Januar 2007 sofort und direkt anwendbar erklärt werden. Das könnte man. Dann hätte ein gleichzeitiges schnelles Inkrafttreten von Bundes- und kantonalem Recht Platz gegriffen. Die Kantone hätten dann trotzdem die angemessene Frist zur formellen Anpassung ihrer eigenen Gesetzgesetzgebung.

Mit diesen Bemerkungen empfehle ich Ihnen, auf die Vorlage einzutreten, sie zu behandeln. Zu den Mehr- und Minderheitsanträgen werde ich mich in der Detailberatung äussern.

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