Sommaruga Simonetta · Ständerat · 2006-03-14
Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2006-03-14
Wortprotokoll
Ich erlaube mir zuerst eine Vorbemerkung zur Unternehmenssteuerreform II. Dieses Reformprojekt wurde ursprünglich unter dem Titel "Rechtsformneutrale Besteuerung zwischen Kapital- und Personengesellschaften" lanciert. Der Bundesrat setzte eine Expertenkommission ein, die "Expertenkommission Rechtsformneutrale Unternehmensbesteuerung" (ERU). Die Resultate der ERU sind sehr interessant. Sie empfiehlt dem Bundesrat oder uns, die Teilbesteuerung der Erträge von Beteiligungen an Unternehmen einzuführen und gleichzeitig eine Teilbesteuerung der Gewinne von Veräusserungen an Beteiligungen einzuführen, sofern diese Veräusserungen massgeblich sind. Sie empfiehlt uns also die Einführung einer Beteiligungsgewinnsteuer.
Diese Empfehlung ist in zweierlei Hinsicht bemerkenswert: Eine aus Fachleuten zusammengesetzte Kommission empfiehlt also, nebst den Kapitalerträgen auch die privaten Kapitalgewinne zu besteuern. Diese Empfehlung einer aus Steuerexperten, Treuhändern und Wissenschaftern zusammengesetzten Kommission kommt in der Schweiz eigentlich einem Tabubruch gleich. Leider fand sich in unserer Kommission keine Mehrheit, die bereit war, diese Empfehlungen ernsthaft zu prüfen. Die Besteuerung von privaten Kapitalgewinnen scheint bis auf weiteres ein Tabu zu bleiben.
Ich bedaure dies umso mehr, als gerade das heute vorliegende Geschäft, die indirekte Teilliquidation, einmal mehr deutlich macht, wie viel Arbeit und welche gesetzlichen Komplikationen uns diese Unterscheidung zwischen steuerbaren Kapitalerträgen und steuerfreien Kapitalgewinnen für Privatpersonen beschert. Auch unter diesem Aspekt ist die Stellungnahme der ERU bedenkenswert. Würde man nämlich der Empfehlung der ERU folgen, müsste man sich weder mit der indirekten Teilliquidation noch mit der Transponierungsvorlage befassen. Wer für Transparenz und Effizienz im Steuerwesen ist und sich gegen Bürokratie, gegen [PAGE 109] Aufwand und Leerlauf wehrt, müsste allein aus diesen Gründen den Empfehlungen der ERU folgen.
Noch etwas zur indirekten Teilliquidation, über die wir heute im Speziellen beraten: Die Vorlage wurde vorgezogen - wir haben es mehrfach gehört -, weil offenbar dringender Handlungsbedarf besteht. Das Bundesgerichtsurteil vom Juni 2004 habe Rechtsunsicherheit geschaffen, wurde auch heute immer wieder gesagt. Aus meiner Sicht ist genau das Gegenteil der Fall. Das Bundesgericht hat mit seinem Urteil Rechtssicherheit geschaffen, nachdem in den Kantonen die indirekte Teilliquidation steuerlich sehr unterschiedlich gehandhabt wurde. Die Rechtssicherheit, welche das Bundesgericht mit seinem Entscheid geschaffen hat, entsprach aber ganz einfach nicht den Erwartungen vieler Unternehmer. Diese hatten nämlich gehofft, Kapitalerträge, die sie über Jahre im Unternehmen belassen hatten, beim Verkauf ihrer Beteiligung als private Kapitalgewinne nicht mehr versteuern zu müssen.
Das Bundesgericht hat mit seinem Entscheid nichts anderes getan als sichergestellt, dass nicht ausgeschüttete Dividenden besteuert werden und dass Umgehungsmanöver unterbunden werden. Das hat dazu geführt, dass Unternehmer, die während Jahren keine Dividenden ausgeschüttet und sich zum Teil auch kaum Löhne ausbezahlt hatten - ihre Kapitalerträge also im Unternehmen beliessen -, davon ausgingen, dass diese Erträge beim Verkauf ihrer Beteiligung als Gewinne betrachtet und folglich nicht besteuert würden. Mit dem Bundesgerichtsurteil wurde diese Praxis unterbunden.
Wenn nun Tausende von KMU aufgrund des Bundesgerichtsentscheides ihre Nachfolgeregelung auf Eis gelegt haben, dann nicht, weil Rechtsunsicherheit besteht, sondern weil sie mit dem Bundesgerichtsentscheid nicht einverstanden sind. Sie warten nun auf eine Korrektur durch das Parlament. Ich bin durchaus damit einverstanden, dass wir den Bundesgerichtsentscheid nun im Rahmen dieses Gesetzes festhalten. Ich bin damit einverstanden, dass wir das dort, wo das Bundesgericht auch aus meiner Sicht etwas gar weit ging, indem es auch zukünftige Erträge in die Besteuerung einbezogen hat, korrigieren. Das Ziel der heutigen Gesetzgebung muss sein, dass wir erstens klare Regelungen schaffen, zweitens KMU-freundliche Regelungen schaffen - und zwar für verkaufende KMU ebenso wie für kaufende oder kaufinteressierte - und drittens Rechtsgleichheit schaffen zwischen Unternehmen, die Gewinne respektive Dividenden ausschütten, und Unternehmen, die diese thesaurieren. Es ist nicht Aufgabe des Gesetzgebers, ein bestimmtes Verhalten zu honorieren oder zu benachteiligen. Es ist vielmehr unsere Aufgabe, eine möglichst neutrale Regelung vorzusehen, damit der Entscheid nach unternehmerischen Gesichtspunkten und nicht unter Steueroptimierungsaspekten gefällt wird.