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Germann Hannes · Ständerat · 2006-03-14

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-03-14

Wortprotokoll

Wir haben aus dieser Diskussion zweifellos den Schluss ziehen können, dass der zweite Teil der Vorlage, das Teilbesteuerungsverfahren, ebenfalls sehr wichtig ist. Aber das konnten wir bei diesen dringenden Anpassungen nicht mit einbeziehen.

Zum Votum von Frau Sommaruga möchte ich noch etwas hinzufügen. Sie hat die Regelung über die Mitwirkung auf eine Art und Weise infrage gestellt, die eigentlich schon fast als polemisch bezeichnet werden muss. Wir haben ursprünglich nämlich eine Version auf dem Tisch gehabt, in der von aktiver Mitwirkung gesprochen wurde. Dann ist seitens der Steuerverwaltung die von Frau Sommaruga zitierte Äusserung gefallen. In der Kommission haben wir eingesehen, dass die Version mit der aktiven Mitwirkung nicht mehrheitsfähig ist. Darum ist man ja davon weggekommen und umschreibt die Mitwirkung jetzt in Buchstabe abis.

Jetzt komme ich zu Herrn Jenny, der auch meint, mit dem Mitwirkungskriterium falle praktisch niemand mehr unter den Ersatztatbestand der indirekten Teilliquidation. Sie müssen sich einfach vorstellen: Sie sind ein Unternehmer, Sie haben die Mehrheit. Beweisen Sie mir einmal, dass Sie nicht wissen, was in einer Beteiligung, die Sie weitergeben, alles an Substanz drin steckt. Es ist doch völlig illusorisch, dass Sie das nicht wissen oder hätten wissen müssen. Der Unternehmer kennt das Unternehmen doch eigentlich am besten - höchstens sein Steuerberater oder sein Unternehmensberater kennt es womöglich noch ein bisschen besser.

Im Grunde genommen könnte man die Sache also auch ins Gegenteil umkehren und sagen: Eine Mitwirkung kann praktisch in jedem Fall vorausgesetzt werden. Es steht in der Bestimmung ja nicht nur, dass eine Mitwirkung vorliegt, wenn der Verkäufer "weiss", dass der Gesellschaft zwecks Kaufpreisfinanzierung Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden, sondern es steht dort auch, dass eine Mitwirkung vorliegt, wenn der Verkäufer es "wissen muss". Ein Unternehmer, der ein gutes Unternehmen führt, das allenfalls auch überflüssige Substanz hält, weiss in der Regel ziemlich genau Bescheid über seine Bilanz. Darum könnte man es auch ins Gegenteil umkehren. Ich bin darum froh um die Anregung von Carlo Schmid-Sutter, dass man im Zweitrat noch einmal genau anschaut, wie sich das verhält. Wir haben diese Bestimmung nicht hereingenommen, um Schlupflöcher zu schaffen, sondern wir haben sie im Gegenteil hereingenommen, um Steuerumgehung verhindern zu können. Ich bitte einfach darum, die Auslegeordnung der Kommissionsmehrheit nicht ins Gegenteil zu verkehren.

Ich möchte auch die Anregung betreffend die betriebsnotwendige Substanz gerne aufnehmen. Das ist ein guter Hinweis. Damit könnte ein noch bestehender Schwachpunkt in der Version der Mehrheit beseitigt werden. In der Fassung der Minderheit Bundesrat/Schiesser - (Heiterkeit) Bundesrat und Schiesser, Entschuldigung; das kommt davon, wenn man den Schrägstrich nicht aussprechen kann, aber es kann alles noch kommen zu seiner Zeit - ist, natürlich mit einem gewissen Interpretationsbedarf, klar umschrieben, was als nichtbetriebsnotwendige Substanz oder als ausschüttungsfähiges Substrat oder als was auch immer Sie das bezeichnen wollen, erfasst werden kann. Das habe ich ausdrücklich als Stärke dieser Version gewürdigt. Man könnte das zum Beispiel als zusätzlichen Buchstaben ater übernehmen. Aber das müsste nach meiner Ansicht, weil wir es nicht im Detail erörtert haben, der Nationalrat vertieft diskutieren. Wenn er bei der Mitwirkung eine bessere Lösung findet, werden wir dieser besseren Lösung nicht im Wege stehen.

Ich bitte Sie daher noch einmal, hinter dem Antrag der Mehrheit zu stehen. Das ist die beste Ausgangslage, um eine noch bessere Lösung zu finden.