Lauri Hans · Ständerat · 2006-03-14
Lauri Hans · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-03-14
Wortprotokoll
Wesentliche Teile des Subventionsgesetzes sind Anleitungen für die Rechtsetzung oder aber nur subsidiär auf die einzelnen Subventionsverhältnisse anwendbar. Das Schwergewicht der durch die NFA hervorgerufenen Anpassungen im Subventionsbereich liegt denn auch bei den einzelnen Spezialgesetzen. In zwei Bereichen sind indessen als Folge der NFA trotzdem Anpassungen nötig.
Einmal führt die mit der NFA beabsichtigte Entkoppelung von Subventionen und Finanzhilfen dazu, dass in verschiedenen Artikeln das Bemessungskriterium der kantonalen Finanzkraft gestrichen wird. Zweitens sind die neuen Instrumente der Programmvereinbarung sowie der Global- und Pauschalbeiträge im Gesetz zu verankern. Nach Auffassung der Kommission ist die Programmvereinbarung ein echt innovatives, neues Instrument, das im Vollzug der Konkretisierung im Spezialgesetz bedarf. Immer wird es, wie vorhin gerade ausgeführt, darum gehen, die strategischen Ziele, die Finanzbeiträge des Bundes und die Finanzaufsicht festzulegen. Die Programmvereinbarung wird sich zweifellos nach Auffassung der Kommission positiv auf das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen auswirken und zu einer Effizienzsteigerung beitragen. Erste Erfahrungen konnten bereits gemacht werden. Sie sind offenbar durchaus ermutigend.
Mit Ausnahme von Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 20a Absatz 4 führten die Änderungen im Subventionsgesetz in der Kommission zu keinen grösseren Diskussionen.
Die Minderheit Stähelin stösst sich daran, dass in Artikel 19 Absatz 2 der Kanton angehalten wird, den Antrag auf eine Programmvereinbarung den Gemeinden zur Stellungnahme vorzulegen, sofern dieser deren Interessen berührt. Obwohl die Regelung sachlich sinnvoll sei - so die Ausführungen der Minderheit in der Kommission -, gehe es nicht an, dass der Bund den Kantonen ihr Verhältnis zu den Gemeinden vorschreibe. Weitere Einzelheiten zur Begründung wird Ihnen Kollege Stähelin anschliessend sicher selbst erläutern.
Die Mehrheit vertritt mit dem Bundesrat die Auffassung, im neuen Beitragssystem äussere sich der Bund nur noch zu den Zielen und den generellen Stossrichtungen. Für die Gemeinden ist dadurch nicht mehr sichergestellt, dass sie sich ausreichend einbringen und zu den entsprechenden Mitteln gelangen können. Tatsächlich haben die Gemeinden, insbesondere die Stadtgemeinden, im Vorverfahren die Befürchtung geäussert, sie könnten im neuen System zu den Leidtragenden gehören. Wenn uns der Bundesrat hier diesen und keinen anderen Text vorlegt, so erfüllt er damit ein politisches Versprechen aus der Projektphase. Wir sind nun an dem Punkt angelangt, auf den Bundesrat Merz in der Einleitung besonders hingewiesen hat. Die Vertreter der Kantonsregierungen haben sich klar für diese Bestimmung der Landesregierung eingesetzt.
Diese politischen Zusammenhänge waren für die Kommission letztlich entscheidend. Wir akzeptierten mit der Mehrheit die Regelung, verstehen sie indessen als eine klare Ausnahme, da die Ausgestaltung des Verhältnisses zu den Gemeinden in der Tat Sache der Kantone ist. Die Mehrheit der Kommission hält denn auch zuhanden der Materialien klar fest, dass aus Artikel 19 Absatz 2 bezüglich des Verhältnisses zwischen Bund und Kantonen keine weitergehenden Rechte abgeleitet werden können.
Deshalb bitten wir Sie, gemäss dem Antrag der Mehrheit zu entscheiden.