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Fluri Kurt · Nationalrat · 2008-03-06

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-03-06

Wortprotokoll

Sie sehen, dass die drei Initiativen gemeinsam diskutiert werden sollen. Es geht zum einen um eine parlamentarische Initiative Freysinger. Die Kommission entschied mit Stichentscheid des Präsidenten - das Stimmenverhältnis war 11 zu 11 -, dem Rat zu beantragen, der Initiative keine Folge zu geben. Die parlamentarische Initiative Simoneschi-Cortesi wird dem Rat in dieser ersten Phase mit 13 zu 8 Stimmen zur Ablehnung empfohlen, die parlamentarische Initiative Darbellay mit 11 zu 10 Stimmen.

Worum geht es? Bei der parlamentarischen Initiative Simoneschi-Cortesi geht es darum, dass die rechtliche Regelung des Arbeitsverhältnisses durch eine Norm ergänzt werden soll, wonach jede Person, die sich um eine berufliche Tätigkeit mit Kindern oder Jugendlichen unter 16 Jahren bewirbt, einen Strafregisterauszug vorlegen muss. Die Begründung lautet zusammengefasst so: Es sei allgemein bekannt, dass ein Teil der pädokriminellen Handlungen - vor allem jene ausserhalb der Familie und des Verwandten- und Freundeskreises - im Allgemeinen von Personen verübt werde, die durch ihre berufliche Tätigkeit - sei es als Lehrkraft, als Betreuungsperson, als Trainer oder Trainerin usw. - in der Schule oder im Rahmen von Freizeitaktivitäten mit Kindern oder Jugendlichen unter 16 Jahren zu tun hätten. Dabei handle es sich oft um Personen, die ohne Gewaltanwendung ein Autoritäts- oder Freundschaftsverhältnis zu ihren jugendlichen Opfern ausnützen würden. Deshalb schlage diese Initiative etwas sehr Einfaches vor: eine Präventivmassnahme, die verhindern soll, dass derartig veranlagte Personen, die sich bereits einschlägiger Handlungen schuldig gemacht haben, in engem Kontakt mit Minderjährigen leben und arbeiten können.

Die parlamentarische Initiative Darbellay verlangt, dass jemandem, der sexuelle Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren begangen hat, vom Richter automatisch und zwingend die Ausübung einer beruflichen oder freiwilligen Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen für mindestens zehn Jahre verboten wird. Die Begründung leitet sich von Artikel 11 der Bundesverfassung ab, der den Kindern einen Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit garantiert. Damit diese Bestimmung nicht eine blosse Absichtserklärung bleibe, müsse sie in der Gesetzgebung konkretisiert werden. Heute verbiete es das schweizerische Recht einem abhängigen Glücksspieler, ins Kasino zu gehen, aber es lasse den Pädophilen die Türen von Schulen, Sportclubs und Vereinen aller Art offen. Deshalb sei es an der Zeit, eine entsprechende gesetzliche Bestimmung zu schaffen, um die Kinder in diesem Gefahrenbereich tatsächlich zu schützen. Der heutige Artikel 54 des Strafgesetzbuches sehe die Nebenstrafe eines Verbotes vor. Es sei allerdings dem Ermessen des Richters anheimgestellt, ob er diese Möglichkeit anwende oder nicht. Deshalb brauche es eben diese Initiative.

Die dritte Initiative, jene von Herrn Freysinger, will eine Bestimmung ins Strafgesetzbuch aufnehmen lassen, die festlegt, dass Strafregistereinträge, welche aufgrund von Urteilen wegen sexueller Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren erfolgt sind, nie mehr gelöscht werden können. Die Erfahrung zeige leider, so die Begründung, dass zahlreiche Personen, die wegen sexueller Handlungen mit Kindern verurteilt wurden, gegebenenfalls nach Verbüssung ihrer Strafe erneut den Kontakt mit einem Umfeld suchten, in dem sie ihren Trieb wieder befriedigen könnten. So finde man sie dann als Stellenbewerber oder sogar als Freiwillige für die Arbeit mit Kindern wieder.

Die Kommission ist generell und natürlich einstimmig der Meinung, dass es notwendig ist, Kinder vor pädokriminellen Akten zu schützen. Sie verurteilt diese Akte allesamt, und dies nicht bloss als Lippenbekenntnis. Aber über die Umsetzung dieses dringenden Wunsches herrschen naturgemäss eben unterschiedliche Auffassungen. Alle drei Initiativen weisen nach Meinung der Mehrheit der Kommission Schwierigkeiten und Lücken auf; sie sind problematisch hinsichtlich der Verhältnismässigkeit. Wir - das trifft auf die gesamte Kommission zu - sind der Auffassung, dass der Anwendungsbereich von Massnahmen gegen die Pädokriminalität komplex und delikat sei. Über die Frage, wie man das anpacken soll, bestehen wie gesagt knappe Stimmenverhältnisse.

Nach Meinung der Mehrheit ist die Problematik bei der Initiative Simoneschi-Cortesi die, dass heute nur punktuell eine Bundeskompetenz besteht, um ein Obligatorium einzuführen, wonach jede Person, die mit Kindern arbeitet, einen Strafregisterauszug vorlegen müsse. Man müsste also eine Verfassungsänderung vornehmen. Es wäre aber nach Meinung der Mehrheit heikel, eine solche Regelung, welche öffentlich-rechtliche Ziele verfolgt, im Privatrecht zu erlassen, das die Beziehungen zwischen Einzelpersonen und nicht zwischen einer Einzelperson und dem Staatswesen regelt. Zum Beispiel ist der öffentlich-rechtliche Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer im Arbeitsgesetz und nicht im Obligationenrecht geregelt. Deshalb lehnt die Mehrheit der Kommission diese Initiative ab.

Die Initiativen Darbellay und Freysinger wiederum weisen erstens Unzulänglichkeiten in Bezug auf das Prinzip der Verhältnismässigkeit auf. Sie nehmen Bezug auf Artikel 187 StGB. Aber dieser Artikel kann auch sexuelle Handlungen aufgrund einer echten zwischenmenschlichen Beziehung umfassen, ohne dass Zwang angewendet wird. Das heisst, wenn eine Person von 15 Jahren mit einer Person von 22 Jahren sexuelle Kontakte hat, aber nicht aufgrund einer Nötigung oder einer anderen zwanghaften Situation, sondern aufgrund echter zwischenmenschlicher Zuneigung, so wäre es völlig unverhältnismässig und direkt absurd, diese 22-jährige Person mit einem Berufsverbot für mindestens zehn Jahre oder mit einer lebenslänglichen Eintragung im Strafregister zu belegen; das ist völlig widersinnig, das ist eindeutig zu undifferenziert. Beide Initiativen erwähnen auch weder Artikel 188 noch Artikel 189 oder 190 des StGB.

Zweitens: Der Richter müsste nach der Initiative Darbellay zwingend, automatisch ein Berufsverbot aussprechen, ohne dass er die Möglichkeit hätte zu prüfen, ob das im konkreten Fall angebracht ist. Unser Strafrecht basiert auf der individuellen Schuldzumessung. Diese individuelle Schuldzumessung bemisst sich nach den persönlichen Verhältnissen der Täterin oder des Täters. Aufgrund seiner psychischen Konstitution, seines Aufwachsens, seines beruflichen und privaten Umfeldes ist es dann eben angebracht oder nicht, eine solche Strafe zu verhängen. Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung, es gehe nicht an, den Richter zu verpflichten, ein derartiges Berufsverbot undifferenziert und nicht individuell, sondern generell auszusprechen.

Drittens: Die Resozialisierung entsprechender Täter würde durch die beiden Initiativen stark erschwert. Das Strafrecht und vor allem die Strafe zielen darauf ab, die Täterschaft zu resozialisieren. Das Strafrecht geht davon aus, dass das in der Regel möglich sei, und deswegen muss man, auch bei aller Ablehnung derartiger verabscheuungswürdiger Taten, dieses Ziel des Strafrechts in Erinnerung behalten und vor diesem Hintergrund legiferieren. Es stellt sich auch die Frage nach der Kontrolle eines solchen Berufsverbotes, das im Strafregister eingetragen würde. Es ist unklar, was nach Ablauf der Frist von zehn Jahren geschieht, denn eine Frist von [PAGE 127] zehn Jahren ist willkürlich. Was geschieht im elften und im zwölften Jahr? Da sehen wir eine Problematik, wenn wir eben nicht individuelle, sondern generelle Strafen verhängen. Für einige Täter wäre wahrscheinlich eine Frist von fünfzehn, zwanzig Jahren angebracht, für andere Täter bloss eine von fünf Jahren. Mit anderen Worten: Die Initiative Darbellay ist hier zu undifferenziert. Wir erinnern uns auch daran, dass seit dem 1. Januar 2007 das Berufsverbot im Strafgesetzbuch unter dem Titel "Andere Massnahmen" figuriert. Dies ist auf Berufe ohne Bewilligungspflicht ausgedehnt worden. Einer der Gründe für diese Änderung war gerade der Schutz der Kinder. Zudem kann der Richter in besonders schweren Fällen sogar die Verwahrung anordnen.

Die Initiativen sind also unverhältnismässig und undifferenziert. Die Minderheit ist allerdings der Auffassung, das Uno-Übereinkommen über die Rechte des Kindes würde uns verpflichten, eben die entsprechende Verfassungsbestimmung zu konkretisieren, und es sei generell gut, jede Massnahme zu prüfen, welche den Schutz der Kinder verbessern könnte. Die Minderheit ist der Auffassung, dass dann in der zweiten Phase, nämlich in der Gesetzgebungsarbeit, die genannten Schwierigkeiten behoben werden könnten. Sie ist der Ansicht, dass diese juristischen Vorbehalte und Details nicht eine Ablehnung der Initiativen generell rechtfertigen würden, sondern dass man diese Probleme nach dem Folgegeben ausmerzen könnte.

Aber wie erwähnt empfiehlt Ihnen die Kommissionsmehrheit - bei diesen eingestandenermassen knappen Stimmenverhältnissen -, allen drei Initiativen in dieser ersten Phase keine Folge zu geben.