Leutenegger Filippo · Nationalrat · 2008-03-06
Leutenegger Filippo · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-03-06
Wortprotokoll
Die parlamentarische Initiative Kunz verlangt, dass die Bundesversammlung die Zuständigkeit erhält, Verordnungen des Bundesrates zu genehmigen. Ausgenommen wären Fälle, welche im Interesse des Landes ein dringliches Handeln erfordern. Der Initiant macht geltend, dass der Bundesrat in letzter Zeit zahlreiche zweifelhafte Verordnungen erlassen habe. Der Bundesrat habe von seiner Verordnungskompetenz einen sehr extensiven Gebrauch gemacht und in einigen Fällen die vom Gesetzgeber gewährte Kompetenz gar überschritten. Zusätzlich seien Verordnungen angepasst worden, welche keinen Bezug zu geänderten Gesetzen gehabt hätten.
Die Kommission hatte bei der Beratung der Initiative einiges Verständnis für die Kritik am heutigen System der Verordnungsgebung und konnte das Unbehagen des Initianten recht gut nachvollziehen. Allerdings erachtet die Mehrheit der Kommission die Umsetzung der Initiative als praktisch undurchführbar. Sie müssen sich vorstellen: Wir hätten es zusätzlich mit 40 bis 60 Verordnungen zu tun, welche das Parlament genehmigen müsste. Das Parlament würde wohl kaum einfach Ja oder Nein zu einer Verordnung sagen, sondern es gäbe bei den umstrittenen Punkten einer Verordnung jeweils eine parlamentarische Debatte, die beim Gesetzentwurf schon einmal geführt worden ist. Bei einer solchen Kompetenzerweiterung für das Parlament hinsichtlich der Verordnungsentwürfe besteht also die konkrete Gefahr, dass ein erheblicher Teil der Debatten doppelt geführt würde, was nicht sinnvoll ist und mit dem heutigen Zeitbudget des Parlamentes sowieso nicht zu bewältigen wäre.
Die Kommission ist mehrheitlich der Ansicht, man solle vorerst weitere Erfahrungen mit dem vor vier Jahren eingeführten Konsultationsrecht machen. Gemäss Parlamentsgesetz haben ja die Kommissionen bei Erlassentwürfen immer auch zu entscheiden, ob sie zu den Ausführungsverordnungen konsultiert werden wollen oder nicht. Die Sekretäre schreiben das den Präsidenten in die Sitzungsnotizen.
Problematisch wird es, wenn der Bundesrat von sich aus eine Verordnung ändert, ohne dass vorher ein Gesetz geändert wurde. In Artikel 151 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes steht, dass der Bundesrat die Bundesversammlung von der Vorbereitung von Verordnungen in Kenntnis zu setzen hat. Das entsprechende Verfahren ist vom Büro des Nationalrates mit der Bundeskanzlei geregelt worden. Danach werden all jene Verordnungen, die der Bundesrat in das Vernehmlassungsverfahren schickt, zugleich dem Sekretariat des Nationalrates übermittelt. Dieses leitet sie dann an die Kommissionssekretariate weiter.
Mit dem neuen Konsultationsrecht wurden in den letzten vier Jahren schon einige Erfahrungen gemacht. Genannt wurde insbesondere das Konsultationsverfahren beim Entwurf der Verordnung zum neuen Finanzausgleich. Bei der Ausführungsverordnung zum Öffentlichkeitsgesetz hat beispielsweise die Kommission eine Änderung verlangt; diese wurde dann vom Bundesrat auch so umgesetzt, obwohl die Verwaltung in der Kommission Widerstand geleistet hatte. Es gab beim Registerharmonisierungsgesetz eine Konsultation oder - sicher das prominenteste Beispiel - bei den Ausführungsverordnungen zum Asylgesetz, bei denen ein grosser Teil der von der Kommission vorgeschlagenen Veränderungen nach intensiven Diskussionen vom Bundesrat übernommen wurde. Sollten zudem die Kommissionen mit ihren Anträgen im Konsultationsverfahren nicht erfolgreich sein, so bliebe dem Parlament immer noch die Möglichkeit, das entsprechende Gesetz im umstrittenen Punkt zu präzisieren. Das ist dann allerdings einiges komplizierter, aber trotzdem noch möglich.
Aus den verschiedenen genannten Gründen beantragt Ihnen die Kommission mit 13 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.