Leuthard Doris · Bundesrat · 2013-06-19
Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2013-06-19
Wortprotokoll
Ja, ich glaube, der Veterinär hat hier Recht: Auch der Bundesrat meint, es bestehe kein Handlungsbedarf, das Jagdgesetz anzupassen.
Wilde Katzen unterstehen, wie alle Tiere in freier Wildbahn, diesem Gesetz. Wir haben, denke ich, seit Jahren eine gute Regelung, sei es jetzt für den Bären, für den Luchs oder für den Wolf. Es gilt auch für wilde Katzen, dass man sie in der Regel nicht blindwütig abschiesst und so reguliert, sondern man handelt nach einem sehr vernünftigen Massstab, nämlich bei einer Bedrohungssituation, welche die Kantone beurteilen können.
Verwilderte Hauskatzen sind nicht erwünscht. Deshalb macht auch das Schützen dieser Katzen in freier Wildbahn keinen Sinn. Der Abschuss von verwilderten Hauskatzen ist aber auch keinesfalls häufig, wie Nationalrat Barthassat das in seiner Motion darstellt. Eine Umfrage bei den Kantonen hat ergeben, dass es ein sehr punktuelles Problem ist. Es mag zum Teil lokal durchaus relevant sein, aber über das ganze Gebiet der Schweiz oder auch über das Gebiet eines Kantons gesehen ist es irrelevant.
Der Abschuss von verwilderten Hauskatzen kann durch die kantonalen Jagdverwaltungen, durch die Polizei oder eben durch die Veterinärämter angeordnet werden. Das machen diese äusserst zurückhaltend und mit hoher Fachkompetenz.
Wenn man Regelungen mit Kastenfallen oder durch Sterilisationen von verwilderten Hauskatzen vorsehen würde, wäre das nach Meinung der konsultierten Experten ein sehr aufwendiger Prozess, der fast nicht zu handhaben wäre. Es würde somit auch hohe Kosten verursachen. Deshalb meinen wir, dass wir es weiterhin den Kantonen überlassen sollten, frei zu entscheiden, wie sie mit dem Problem von verwilderten Hauskatzen umgehen. Viele Kantone haben bereits heute die Kompetenz für den Abschuss auf Aufsichtsorgane eingeschränkt. Deshalb meinen wir, dass ein bundesrechtliches, landesweites Verbot des Abschusses nicht sinnvoll ist. Es ist ein unnötiger Eingriff in die kantonale Hoheit. Es besteht kein Handlungsbedarf, das Gesetz abzuändern.
Ich bitte Sie deshalb, die Motion abzulehnen.