Lexipedia

Fluri Kurt · Nationalrat · 2013-03-11

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2013-03-11

Wortprotokoll

Im Gegensatz zu den heute Nachmittag bereits diskussionslos gewährleisteten diversen neuen Verfassungen beinhaltet diejenige des Kantons Schwyz eine umstrittene Bestimmung, bei welcher es um die Wahl in das Kantonsparlament geht. Der umstrittene Paragraf 48 lautet wie folgt:

Absatz 1: "Der Kantonsrat wird in geheimer Abstimmung in den Gemeinden gewählt."

Absatz 2: "Jede Gemeinde bildet einen Wahlkreis. Die Sitze werden unter die Gemeinden im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung verteilt, wobei jede Gemeinde Anspruch auf mindestens einen Sitz hat."

Absatz 3: "Der Kantonsrat wird innerhalb der Wahlkreise nach dem Grundsatz der Verhältniswahlen bestellt."

Der Bundesrat beantragt, Absatz 3 nicht zu gewährleisten.

Die neue Kantonsverfassung, so der Bundesrat, postuliert die Wahl des Kantonsrates im Proporzverfahren. Dieses zeichnet sich dadurch aus, dass es den verschiedenen Gruppierungen eine Vertretung ermöglicht, die weitgehend ihrem Wähleranteil entspricht. Wird nun in einer Vielzahl von Wahlkreisen gewählt, hängt die Realisierung des Proporzwahlverfahrens unter anderem von der Grösse der Wahlkreise und damit zusammenhängend vom sogenannten natürlichen Quorum ab. Als dieses bezeichnet man den Prozentsatz der gültigen Stimmen, die eine Liste, eine Partei in einem Wahlkreis erzielen muss, um mindestens einen Sitz zu erhalten. Das Bundesgericht hat früher einmal entschieden, dass natürliche Quoren, welche die Limite von 10 Prozent übersteigen, mit einem Proporzverfahren grundsätzlich nicht vereinbar sind. Nach dieser Praxis haben verschiedene Kantone ihre Wahlkreise entsprechend angepasst. [PAGE 187]

Die natürlichen Quoren in 27 der 30 Schwyzer Gemeinden und damit Wahlkreisen liegen über 10 Prozent. In den 13 Gemeinden, die nur je Anspruch auf einen Sitz haben - das sind Einerwahlkreise -, kann natürlich faktisch gar nicht nach dem Proporzwahlverfahren gewählt werden, sondern es wird nach dem Majorzwahlverfahren gewählt. Dort beträgt das Quorum 50 Prozent. Der Bundesrat will deshalb in diesem Fall nicht von einem die tatsächlichen politischen Kräfteverhältnisse abbildenden Proporzwahlverfahren sprechen und mit der Nichtgewährleistung erreichen, dass entweder die Möglichkeit von sogenannten Wahlkreisverbänden zugelassen oder die Wahl nach dem doppelten Pukelsheim durchgeführt wird. Mit diesem könnte ebenfalls ein wahlkreisübergreifender Ausgleich herbeigeführt werden. Die Formulierung von Paragraf 48 Absatz 3 untersagt nun aber wahlkreisübergreifende Proporzwahlen. Die geltende Kantonsverfassung hingegen lässt das noch zu.

Das Fazit lautet so, dass Paragraf 48 Absatz 3 in einer grossen Anzahl der Schwyzer Gemeinden faktisch zu einer Majorzwahl führt, weshalb das propagierte Proporzwahlrecht undurchführbar wird und dieser Absatz somit nicht zu gewährleisten ist.

Im Ständerat hatte die SPK mit 7 zu 4 Stimmen beantragt, dem Bundesrat zuzustimmen. Der Ständerat hat sich mit 24 zu 20 Stimmen entschieden, auch den umstrittenen Absatz zu gewährleisten. Dabei wurde vor allem dem Föderalismus Respekt gezollt und der Tatsache, dass bei den Nationalratswahlen in einigen Kantonen auch faktisch das Majorzwahlrecht gilt.

Die SPK Ihres Rates schliesst sich nun mit 14 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung dem Bundesrat an. Die Mehrheit geht davon aus, dass sich das postulierte Proporzwahlrecht gar nicht umsetzen lässt - in den Einerwahlkreisen ganz sicher nicht, in den übrigen bloss mit sehr hohen Quoren und damit verzerrt. Das Schwyzer System hat nämlich zur Folge, dass kleinere Parteien in einem grossen Teil des Kantons keine oder nur geringe Chancen haben, einen Sitz zu gewinnen. Weil die Bevölkerungszahl der Wahlkreise sehr unterschiedlich ist, hat nicht jede Wählerstimme ein ähnliches Gewicht. Ein Extremfall zeigt der Vergleich von Riemenstalden und Unteriberg; in der erstgenannten Gemeinde wiegt die Stimme eines Stimmberechtigten 26,5-mal mehr als in der zweitgenannten. Die Mehrheit der SPK ist der Auffassung, dass auch für eine Kantonsverfassung gelten muss, was wir vorhin beim Markenschutzrecht diskutiert haben: Was versprochen wird, muss in der Realität tatsächlich auch umgesetzt werden können. Das ist nach Meinung der Mehrheit Ihrer Kommission hier nicht der Fall. Mit anderen Worten: Das umsetzende Gesetz über die politischen Rechte, oder wie das auch immer heisst im Kanton Schwyz, kann das postulierte Proporzwahlverfahren nicht umsetzen.

Mit diesen Überlegungen bittet Sie die Mehrheit Ihrer Kommission, der Entscheid fiel mit 14 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung, dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen.