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Tschümperlin Andy · Nationalrat · 2013-03-11

Tschümperlin Andy · Nationalrat · Schwyz · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-03-11

Wortprotokoll

Wo Proporz draufsteht, muss auch Proporz drin sein. Oder wie soll man ein Wahlsystem nennen, das sich Proporz nennt, tatsächlich aber zu 70 Prozent Majorz ist? Nur 30 der 100 Sitze im Schwyzer Kantonsrat werden in einem bundesverfassungskonformen Proporzverfahren vergeben. Ist das eine Mogelpackung, eine Falschdeklaration oder sogar unlauterer Wettbewerb?

Der Kanton Schwyz hat rund 150 000 Einwohner. Eingeteilt ist mein Heimatkanton in 30 Gemeinden und 6 Bezirke. Die kleinste Gemeinde, Riemenstalden, hat 87 Einwohner, die grösste, Freienbach, 15 647 Einwohner. Artikel 48 Absatz 2 der Schwyzer Kantonsverfassung definiert jede Gemeinde als Wahlkreis. Die 100 Sitze des Kantonsrates werden unter den Gemeinden im Verhältnis zur Wohnbevölkerung verteilt, wobei jede Gemeinde Anspruch auf mindestens einen Sitz hat. Konkret heisst das, dass die Gemeinde Riemenstalden mit ihren 87 Einwohnern und die Gemeinde Unteriberg mit 2305 Einwohnern genau je einen Sitz haben. Eine Riemenstaldener Stimme wiegt also 26,5-mal mehr als eine Unteriberger Stimme; wohlverstanden, beide Kantonsratsmitglieder kommen von der SVP, also von daher ist das kein Problem.

Paragraf 48 Absatz 3 formuliert dann, dass innerhalb dieser Wahlkreise nach dem Grundsatz der Verhältniswahlen, also dem Proporz, gewählt werden soll. In dreizehn Gemeinden, einem Drittel, schickt man einen einzigen Vertreter in den Kantonsrat. In diesen Gemeinden gibt es also keine Proporz-, sondern klare Majorzwahlen.

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 19. März 2012, also etwa vor einem Jahr, zu diesem Schwyzer Wahlverfahren klare Aussagen gemacht. Es hat Folgendes gesagt:

1. Die bisherige Handhabung des Schwyzer Wahlverfahrens stellt kein hinreichendes Proporzwahlverfahren dar und hält in dieser Form vor der Bundesverfassung nicht stand.

2. Die zuständigen Behörden des Kantons Schwyz sind daher im Sinne eines Appellentscheides aufzufordern, im Hinblick auf die nächste Wahl des Kantonsrates eine verfassungskonforme Wahlordnung zu schaffen.

Bei der Beratung im Schwyzer Kantonsrat hatte die Verfassungskommission wiederholt eine fortschrittliche Wahlordnung vorgeschlagen. Die Verfassungskommission hatte diese Lösung während Jahren intensiv studiert und die Bedenken, dass das bisherige Wahlrecht die vom Bundesrecht geforderte Wahlrechtsgleichheit tangiert, klar und deutlich geäussert. Der Präsident der Verfassungskommission, Herr alt Regierungsrat Franz Marty, hatte im Mai 2010 Folgendes gesagt: "Als Vertreter der Kommission habe ich Sie schon am Morgen auf die rechtliche Problematik hingewiesen. Es ist nicht so, dass jeder zufällig einen Entscheid des Bundesgerichtes hervorziehen und ihn persönlich auslegen kann. Die Situation hat schon in der Kommission dazu geführt, dass man eine Abschätzung der rechtlichen Situation gewünscht hat. Diese Abschätzung hat Professor Paul Richli zwei Mal abgegeben. Er kam zum Schluss, dass das heutige Wahlrecht mit den Einerwahlkreisen nicht konform ist mit der Bundesverfassung."

Die Wahlordnung gab dann auch bis zum Schluss im Kantonsrat am meisten zu reden. Eine Mehrheit des Schwyzer Kantonsrates hat aber ein Vorlegen einer bundesrechtskonformen Variante abgelehnt und die alte Wahlordnung sogar gegen bereits gefestigtes Bundesrecht verschärft.

Sowohl der Kantonsrat als auch der Regierungsrat haben gewusst, dass die Absätze 2 und 3 nicht verfassungskonform sind. Für mich ist es arglistige Täuschung des Stimmvolks, wenn man ihm in der Verfassung Majorz als Proporz unterjubelt und dann noch behauptet, das Volk habe genau das gewollt. Das Volk hat mit der Zustimmung zur Verfassung Ja gesagt zu Proporz und nicht zu Majorz. Das ist der Volkswille.

Wir hier drin haben nun die Aufgabe, diese Verfassung zu gewährleisten. Das ist unsere Aufgabe. Diese haben wir gemacht. Die SP-Fraktion unterstützt darum den Bundesbeschluss über die Gewährleistung der Verfassung des Kantons Schwyz. Die vom Volk angenommene Verfassung soll mit Ausnahme von Paragraf 48 Absatz 3 gewährleistest werden. Wir schliessen uns somit dem Bundesrat und der Mehrheit der Staatspolitischen Kommission an.

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