Lexipedia

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-03-11

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-03-11

Wortprotokoll

Die Wahlrechtsgleichheit ist ein zentrales Thema in einer Demokratie. Die historische Erfahrung, nicht nur in der Schweiz, sondern auch in vielen anderen Ländern, zeigt, dass die regierenden Parteien immer wieder versuchen, das Wahlrecht so zu gestalten, dass es ihren Interessen und nicht unbedingt den Interessen der Bürgerinnen und Bürger dient.

Die historische Erfahrung zeigt auch, dass es immer wieder und überall die Gerichte waren, die dafür sorgen mussten, dass elementare demokratische Grundsätze im Wahlverfahren beachtet werden. Das Bundesgericht hat in den letzten zwei Jahrzehnten eine sehr differenzierte Rechtsprechung entwickelt, die den Kantonen grossen Spielraum belässt, gleichzeitig aber gewisse "red lines" definiert, um die Wahlrechtsgleichheit zu verwirklichen. Das Schwyzer Parlament kannte diese "red lines". Es hat sich ganz bewusst darüber hinweggesetzt. Wenn die Bundesversammlung den fraglichen Paragraf 48 Absatz 3 der Kantonsverfassung Schwyz gewährleistet, honoriert sie diese Haltung des Schwyzer Kantonsrates und macht die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu Makulatur. Damit desavouiert sie auch die Kantone, die der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in den vergangenen Jahren Rechnung getragen haben; ich denke an die Kantone Zürich und Aargau oder an die Kantone, die daran sind, ihr Wahlrecht anzupassen, das sind die Kantone Zug, Freiburg und Nidwalden.

Wie wollen Sie begründen, dass wir in diesem Fall einen Entscheid gutheissen, der gegen Bundesrecht verstösst, in anderen Fällen das Bundesrecht aber durchsetzen wollen? Ich erinnere Sie daran, dass wir in jüngster Zeit auch eine Bestimmung der Genfer Kantonsverfassung nicht gewährleistet haben. Sind uns die Bürgerinnen und Bürger des Kantons Genf weniger wert als die Bürgerinnen und Bürger des Kantons Schwyz? Das kann doch nicht sein! Wir müssen in allen Fällen mit gleicher Elle messen, sonst honorieren wir die bewusste Missachtung des Bundesrechtes und lassen diejenigen im Regen stehen, die sich bundestreu verhalten.

Im Zusammenhang mit der Verfassung und dem Wahlverfahren des Kantons Schwyz ist jetzt immer wieder erwähnt worden, dass die Schwyzer Bevölkerung über die neue Kantonsverfassung und damit auch über das Wahlverfahren abgestimmt habe und dass dieser Volksentscheid unter allen Umständen zu respektieren sei und insbesondere rechtlichen Erwägungen vorgehe. Ja, wenn man so argumentiert, dann braucht es keine Gewährleistung durch die Bundesversammlung mehr! Dann müssten Sie den Artikel betreffend die Gewährleistung durch die Bundesversammlung konsequenterweise gleich aufheben. Dann könnte man einfach sagen: Die Bevölkerung hat abgestimmt, die Bundesversammlung darf sich dazu nicht mehr äussern. Das ist ein Maulkorb, den Sie sich freiwillig überziehen. Aber das ist gerade nicht der Sinn und Zweck des Instituts der Gewährleistung: Sie, die Bundesversammlung, haben den verfassungsmässigen Auftrag, Kantonsverfassungen auf ihre Bundesrechtskonformität hin zu überprüfen, und Sie haben die Aufgabe, wenn eine Bestimmung einer Kantonsverfassung nicht bundesrechtskonform ist, diese Bestimmung nicht zu gewährleisten. Ich weiss schon, dass es angenehmere Aufgaben gibt als diese. Aber es ist eine Aufgabe, die Sie gemäss der Bundesverfassung wahrzunehmen haben, und ich bitte Sie, diese Aufgabe auch wahrzunehmen.

Es wurde gesagt, dass die Schwyzer Bevölkerung, als sie abstimmte, wusste, dass es beim Wahlrecht ein Problem mit der Bundesverfassung gibt. Ja, das stimmt, es ist bereits erwähnt worden. Der Präsident der Schwyzer Verfassungskommission, Herr alt Regierungsrat Franz Marty, hat im Kantonsrat darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung nicht mit dem Bundesrecht konform sei und dass das Risiko bestehe, dass die Bundesversammlung ihr die Gewährleistung verweigere. Das dürfen wir hier nicht vergessen.

Ich gehe nicht mehr darauf ein, worin die Verletzung des Wahlrechtsgleichheitsgebotes in der Schwyzer Kantonsverfassung besteht, das wurde bereits ausführlich von den Kommissionssprechern erläutert. Ich möchte nur noch einmal bestätigen, dass die Ausgangslage für den Kanton Schwyz sehr komfortabel ist, da er verschiedene Möglichkeiten hat, eine bundesrechtskonforme Fassung auszuarbeiten: Er kann ein Majorz-, ein Proporz- oder auch ein Mischsystem wählen, alles ist möglich. Zentral ist aber bei all diesen Formen, dass die Ausgestaltung das Wahlrechtsgleichheitsgebot einhält. Gerade dieses Kriterium wird mit Paragraf 48 Absatz 3 nicht erfüllt, und ich habe heute von niemandem von Ihnen gehört, dass es anders sei. Also bitte ich Sie, das auch zur Kenntnis zu nehmen.

Ich möchte jetzt aber noch kurz darauf eingehen, was die Konsequenzen sind, wenn die Bundesversammlung entgegen dem Antrag des Bundesrates und entgegen dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission die Gewährleistung jetzt trotzdem vornehmen sollte. Dann würde die fragliche Bestimmung der Kantonsverfassung nach der ständigen Praxis des Bundesgerichtes faktisch immunisiert. Das heisst, dass das Bundesgericht dessen Bundesrechtskonformität im Rahmen einer Stimmrechtsbeschwerde nicht mehr überprüfen würde. Es gäbe dann einfach zwei Kategorien von Kantonen: auf der einen Seite den Kanton Schwyz, dessen Wahlrecht nicht mit den bundesrechtlichen Anforderungen übereinstimmt, und auf der anderen Seite Kantone wie etwa Zürich, Aargau, Nidwalden und Zug, die ihr Wahlrecht nach einem Entscheid unseres höchsten Gerichtes bundesrechtskonform ausgestaltet haben oder daran sind, das zu tun. Hier drohen also eine Ungleichbehandlung und insbesondere eine Situation, bei der die Bundesversammlung und das Bundesgericht bei der Prüfung der Bundesrechtskonformität von kantonalem Wahlrecht nicht mit gleichen Ellen messen.

Der Bundesrat beantragt Ihnen deshalb zusammen mit der Mehrheit Ihrer Kommission, die neue Schwyzer Kantonsverfassung mit Ausnahme von Paragraf 48 Absatz 3 zu gewährleisten.