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Müller Philipp · Nationalrat · 2011-04-13

Müller Philipp · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2011-04-13

Wortprotokoll

Ihre WAK hat das vorliegende Geschäft am 18. Januar 2011 ein erstes Mal beraten. Entscheide sind damals keine gefällt worden. Ein Ordnungsantrag, der Einsicht in Gutachten des Bundesamtes für Justiz und des EDA forderte, ist von der Kommission mit 19 zu 6 Stimmen unterstützt worden. Am 22. März hat die Kommission in Kenntnis der Gutachten die Beratung fortgesetzt. [PAGE 731]

Der Titel dieses Geschäftes, "Steuern vom Einkommen und Vermögen. Vermeidung der Doppelbesteuerung", ist sehr allgemein formuliert. Konkret geht es hier um ein Bundesgesetz, das den Bundesrat ermächtigen soll, in Ausnahmefällen und unter ganz bestimmten Voraussetzungen Doppelbesteuerungsvereinbarungen zwischen privaten Institutionen anerkennen zu können. Doppelbesteuerungsabkommen sind - da verrate ich Ihnen sicher nichts Neues - ein wichtiges Mittel der schweizerischen Steuerpolitik. Sie erleichtern die Tätigkeit der Exportwirtschaft, fördern Investitionen in der Schweiz und tragen damit zu unserem Wohlstand bei. Bis anhin konnte die Schweiz ein umfassendes und gut funktionierendes Netz an Doppelbesteuerungsabkommen aufbauen. Nun werden Sie sich zu Recht fragen, warum es plötzlich ein Gesetz zur Anerkennung von privaten Doppelbesteuerungsvereinbarungen brauchen sollte. Die Antwort auf diese Frage findet sich im Völkerrecht und in der schweizerischen Aussenpolitik.

Doppelbesteuerungsabkommen haben die rechtliche Form von Staatsverträgen. Voraussetzung für deren Abschluss ist, dass die Schweiz die andere Vertragspartei als Staats- bzw. als Völkerrechtssubjekt anerkennt. Ist dies nicht der Fall, können solche Abkommen nicht abgeschlossen werden, auch wenn wirtschaftliche Beziehungen bestehen und die Vermeidung der Doppelbesteuerung wichtig ist. Ein Beispiel für ein Gebiet, das von der Schweiz nicht als unabhängiger Staat anerkannt wird, das jedoch ein wichtiger Partner der Schweizer Wirtschaft im Fernen Osten ist, ist Taiwan. Dieses wird im offiziellen Rahmen auch als "Chinesisches Taipei" bezeichnet. Entsprechend der sogenannten Ein-China-Politik, welche die Mehrheit der Staaten dieser Welt verfolgt, anerkennt die Schweiz dieses Gebiet nicht als unabhängigen Staat.

Nun ist es seit geraumer Zeit ein Anliegen der Schweizer Wirtschaft, Bestimmungen mit Taiwan zu vereinbaren, welche die Doppelbesteuerung aufgrund wirtschaftlicher Tätigkeiten im grenzüberschreitenden Verhältnis vermeiden. Zu diesem Zweck haben die beiden Handelskammern als private Einrichtungen der Schweiz und Taiwans eine Doppelbesteuerungsvereinbarung abgeschlossen. Mangels Rechtsetzungsbefugnissen dieser beiden privaten Einrichtungen kann jedoch diese Doppelbesteuerungsvereinbarung keine allgemeinverbindliche Wirkung entfalten. Ziel des vorliegenden Bundesgesetzes ist es deshalb, eine rechtliche Grundlage zu schaffen, die es dem Bundesrat erlaubt, solche Vereinbarungen anzuerkennen, damit sie in der Schweiz angewendet werden können.

Ihre WAK begrüsst es, dass in Bezug auf Taiwan eine Doppelbesteuerungsvereinbarung in Kraft treten kann, weil dies der Schweizer Wirtschaft dienlich ist. Ein Antrag auf Nichteintreten ist denn auch mit 18 zu 4 Stimmen abgelehnt worden. Die WAK hat sich aber auch die Frage gestellt, ob mit einem solchen Gesetz nicht weiteren Anwendungsfällen Tür und Tor geöffnet werde. Insbesondere hat sich die Kommission mit der Frage befasst, ob mit einem derartigen Gesetz nicht die generelle Zuständigkeit des Bundes beim Abschluss und bei der innerstaatlichen Genehmigung solcher Abkommen eingeschränkt oder ob im Fall von referendumsfähigen Vorlagen nicht gar jene des Volkes beschnitten werde. Dazu ist Folgendes zu bemerken: In Artikel 1 des vorliegenden Bundesgesetzes wird festgehalten, dass das Gesetz nur dann Anwendung finden kann, wenn ein Staatsvertrag ausgeschlossen ist. Das schweizerische Interesse für eine Doppelbesteuerungsvereinbarung wie jene mit Taiwan ist in Bezug auf andere, analoge Fälle gering, da keine oder nur schwache wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Die WAK hat sich denn auch versichern lassen, dass keine weiteren privaten Doppelbesteuerungsvereinbarungen bekannt oder geplant sind.

In Artikel 2 Buchstabe b wird vorausgesetzt, dass eine solche Vereinbarung mit der Abkommenspolitik der Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vereinbar sein muss. In Abänderung des bundesrätlichen Entwurfes hat die Kommission zudem in Artikel 2 einen neuen Buchstaben c formuliert. Mit diesem wird gewährleistet, dass die zuständigen Kommissionen des National- und des Ständerates einer konkreten Doppelbesteuerungsvereinbarung verbindlich zugestimmt haben, bevor der Bundesrat sie anerkennen kann. Ursprünglich wollte der Bundesrat den zuständigen Kommissionen lediglich ein Konsultationsrecht einräumen. Für Ihre WAK ging ein blosses Konsultationsrecht aber zu wenig weit. Die Kommission hat diesen neuen Buchstaben c ohne Gegenstimme, also einstimmig, beschlossen.

Zu bemerken ist noch, dass die Zahl der Doppelbesteuerungsvereinbarungen von anderen Staaten in Bezug auf Taiwan inzwischen zwanzig beträgt. Zehn davon sind OECD-Staaten. Jüngstes Beispiel ist die Doppelbesteuerungsvereinbarung zwischen Frankreich und Taiwan, die am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist. Von den erwähnten zwanzig Staaten unterhalten drei Staaten diplomatische Beziehungen, es sind dies Swasiland, Gambia und Paraguay. Die anderen siebzehn Staaten haben Taiwan nicht als Staat anerkannt. Die drei Staaten, die Taiwan als unabhängigen Staat anerkannt haben, konnten direkt einen Staatsvertrag, ein Doppelbesteuerungsabkommen, mit Taiwan abschliessen. Die siebzehn übrigen Staaten haben wie die Schweiz Lösungen eigener Art, wie wir Ihnen heute eine vorschlagen, zur Vereinbarkeit der Doppelbesteuerungsvereinbarungen mit der Ein-China-Politik entwickelt. Die Praxis, die sich in den letzten zehn Jahren verfestigt hat, besteht aus einem privatrechtlichen Vertrag der jeweiligen Handelsbüros bzw. Handelskammern, der durch ein nationales Gesetz für verbindlich erklärt wird. Mit der Annahme des vorliegenden Bundesgesetzes würde die Schweiz den gleichen Weg beschreiten.

Ihre Kommission empfiehlt Ihnen mit 17 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung, dieser Vorlage zuzustimmen.