Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2011-03-02
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2011-03-02
Wortprotokoll
Die Europaratskonvention über die Cyberkriminalität ist das einzige internationale Übereinkommen, das sich mit Computerkriminalität und Netzwerkdelikten befasst. Sie ist vor sechs Jahren in Kraft getreten, und sie ist mittlerweile von dreissig Vertragsstaaten ratifiziert worden. Diese haben sich verpflichtet, ihre Gesetzgebung den Anforderungen der modernen Kommunikationstechnologie anzupassen. Auch wenn die Schweiz keinen grossen gesetzgeberischen Anpassungsbedarf hat, haben wir auch ein Interesse daran, dass möglichst viele Staaten diese Europaratskonvention über die Cyberkriminalität ratifizieren, weil Cyberkriminalität keine Landesgrenzen kennt.
Wo steht nun die Schweiz im Hinblick auf die Anforderungen der Konvention? Das Schweizer Computerstrafrecht und die Bestimmungen gegen Kinderpornografie genügen den Erfordernissen des Vertrags über weite Strecken. Es gibt aber in anderen Bereichen doch einen Anpassungsbedarf, z. B. beim sogenannten Hacking-Tatbestand, bei dem das unbefugte Eindringen in einen Computer unter Strafe gestellt wird. Hier wird eine Vorverlagerung der Strafbarkeit vorgeschlagen. Diese Ausweitung muss aber massvoll geschehen. Strafbar macht sich neu, wer Passwörter oder andere Daten zugänglich macht und weiss, dass diese für Hacking benutzt werden sollen. Im prozessualen Bereich genügt die schweizerische Strafprozessordnung den Anforderungen des Übereinkommens. Sie ist ja gerade erst am 1. Januar 2011 in Kraft getreten.
Eine zweite Anpassung der Gesetze ist bei der Rechtshilfe nötig. Die Schweizer Behörden sollen die Möglichkeit erhalten, elektronische Verkehrsdaten vor Abschluss eines Rechtshilfeverfahrens an ausländische Behörden weiterzugeben. Diese Möglichkeit wird jedoch auf ganz besondere Fälle eingeschränkt. Die Rechte der betroffenen Personen bleiben also angemessen geschützt, und von einer Verletzung der Grundrechte kann in keiner Art und Weise die Rede sein.
Ich möchte noch ein Wort zum Übereinkommen generell sagen: Die Erfahrungen aus der letzten Staatenkonferenz in [PAGE 101] Paris haben gezeigt, dass die Staaten bei der Umsetzung des umfassenden und zuweilen - das stimmt - recht komplizierten Übereinkommens nach wie vor stark gefordert sind. Entsprechend haben sie von der Möglichkeit von Erklärungen und Vorbehalten Gebrauch gemacht. Wichtig ist, dass die Staaten den Kerngehalt der Konvention angemessen umsetzen und berücksichtigen. Dadurch werden die positiven Effekte des Vertrags in den kommenden Jahren weiter zunehmen. Dies sind Wirkungen, aus denen unser Land als Mitgliedstaat ebenfalls seinen Nutzen ziehen wird. Ein schneller und effizienter Austausch von Informationen liegt nämlich auch im schweizerischen Interesse.
Ich bitte Sie in diesem Sinne, dem einstimmigen Beschluss des Ständerates sowie dem Beschluss der Mehrheit Ihrer Kommission zuzustimmen und auf das Geschäft einzutreten.
Ich komme jetzt auch gleich noch zum Rückweisungsantrag: Schon bei der Ratifikation der Europaratskonvention war vorgesehen, dass Erklärungen oder Vorbehalte möglich sein sollen. Die Länder sollen nicht dazu verpflichtet werden, bewährte Regelungen im Bereich der Bekämpfung der Cyberkriminalität über Bord zu werfen. Der zwingende Kernbereich der umfangreichen Konvention ist aber nach wie vor beachtlich. Es geht darum, dass jeder Staat die Strafbarkeit und die Rechtshilfe in diesem Bereich garantieren kann. Werfen wir einen Blick über die Landesgrenzen hinaus, stellen wir fest, dass Vertragsstaaten wie Frankreich, Deutschland, Norwegen, Dänemark, Finnland, Portugal, Island und die Vereinigten Staaten eine Ratifikation mit zahlreichen Erklärungen und Vorbehalten vorgenommen haben. Keine Einschränkungen vorgenommen haben im westeuropäischen Umfeld ausschliesslich Italien und die Niederlande.
Ich möchte Sinn und Zweck der Vorbehalte aufzeigen, und zwar an einem konkreten Beispiel: Das Übereinkommen bestimmt, dass Staaten die Überwachung von Verkehrsdaten in Echtzeit vorsehen müssen. Sie können aber die betreffenden Straftaten mittels Vorbehalt angemessen einschränken, und der Bundesrat schlägt in diesem Zusammenhang vor, sich am geltenden Recht zu orientieren und eine solche Überwachung auf Verbrechen und Vergehen zu beschränken. Eine reine Übertretung würde eine solche Massnahme als unverhältnismässig erscheinen lassen.
Die jährlich stattfindende Konferenz der Vertragsstaaten, an welcher die Schweiz bereits teilnehmen konnte, hat zudem gezeigt, dass die abgegebenen Erklärungen und Vorbehalte der Staaten ohne Einschränkung akzeptiert werden und dass keine Versuche gestartet wurden, einen Rückzug zu bewirken. Der Mehrwert des Übereinkommens liegt in der Umsetzung seines Kerngehalts durch eine möglichst grosse Zahl von Staaten und nicht in einer wortwörtlichen Übernahme seines Inhalts.
Ich möchte mich noch kurz zum Vorwurf äussern, man würde mit dieser Konvention den Grundsatz der doppelten Strafbarkeit verwässern. Ich muss dem widersprechen. Das Übereinkommen des Europarates über die Cyberkriminalität ändert nichts für die Schweiz, was die doppelte Strafbarkeit betrifft. Das wollte ich doch noch festhalten.
Ich ersuche Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen, auf die Vorlage einzutreten und den Rückweisungsantrag abzulehnen. Damit kann die Schweiz noch in diesem Jahr Vertragsstaat werden.