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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2011-03-02

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2011-03-02

Wortprotokoll

Herr Vischer hat in seiner Motion vom 20. März 2009 den Bundesrat aufgefordert, die kriminalpolizeiliche Kampftruppe Tigris unverzüglich aufzulösen. Ich möchte namens des Bundesrates wie folgt dazu Stellung nehmen:

Die Tätigkeiten des Kommissariates Zielfahndung/Einsatzgruppe basieren auf klaren gesetzlichen Grundlagen in verschiedenen Erlassen, namentlich in der Strafprozessordnung - das haben Sie soeben erwähnt -, im Rechtshilfegesetz und im Zwangsmassnahmengesetz. Gemäss Schweizerischer Bundesverfassung sorgen Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung. Im Bereich der inneren Sicherheit haben sie ihre Anstrengungen zu koordinieren.

Die Rechtsprechung in Strafsachen und damit die Verfolgung der strafbaren Handlungen ist grundsätzlich Sache der Kantone, doch überträgt das Schweizerische Strafgesetzbuch dem Bund bei bestimmten Straftatbeständen die Zuständigkeit zur Strafverfolgung. Innerhalb dieser [PAGE 118] Bundeszuständigkeiten liegt auch der Aufgabenbereich der Einsatzgruppe Tigris.

Am 1. Januar 2002 wurde die Strafverfolgungskompetenz des Bundes auf grenzüberschreitende Schwerstkriminalität - insbesondere organisiertes Verbrechen, Terrorismusfinanzierung, Geldwäscherei und Wirtschaftskriminalität - erweitert. Damit erwies sich ein Ausbau der Strafverfolgungsbehörden auf Bundesebene als notwendig, weil die Kantone nicht in der Lage waren, neben ihren Aufgaben auch noch jene der Gerichtspolizei des Bundes zu erfüllen.

Generell führt die Bundeskriminalpolizei wie jede kantonale Gerichtspolizei zur Beweismittelbeschaffung Zwangsmassnahmen durch. Um den gerichtspolizeilichen Auftrag auch gegenüber Personen mit einer erhöhten Gewaltbereitschaft wahrnehmen zu können, muss die Bundeskriminalpolizei über besonders ausgebildete und besonders ausgerüstete Polizeiangehörige verfügen, die in einem eng definierten Bereich der gerichtspolizeilichen Aufgaben tätig sind. Dieser Organisationsentscheid lag im Kompetenzbereich des Departementes. Die Kantone sind von Anfang an offen und transparent über die Schaffung dieser Einsatzgruppe und ihr Aufgabenspektrum ins Bild gesetzt worden. Deren Einsatz verletzt in keiner Weise die originäre und sich aus der Bundesverfassung ergebende Zuständigkeit der Kantone bei der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf ihrem Territorium.

Aufgrund der Vorwürfe, die in den Medien am 19. März 2009 gegen die Einsatzgruppe Tigris erhoben wurden, hat die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates beschlossen, nähere Abklärungen vorzunehmen. Meine Vorgängerin hatte im Generalsekretariat das Inspektorat Riba, also die Abteilung Recht, Inspektorat und besondere Aufgaben, beauftragt, eine sorgfältige Inspektion durchzuführen und auf sämtliche Fragen der GPK-SR zu antworten. Gleichzeitig hat die Vorsteherin alt Regierungsrat Hanspeter Uster als externem Berater das Mandat erteilt, eine unabhängige Zweitmeinung zum Inspektionsbericht Riba abzugeben. Die damals aus der Inspektion gewonnenen Erkenntnisse mündeten in Empfehlungen an die damalige Vorsteherin des EJPD.

Im Inspektionsbericht Riba vom 20. Mai 2009 wurde festgehalten, dass es gute Gründe gebe, über eine polizeiliche Einsatzgruppe auf Stufe Bund zu verfügen, wenn im Rahmen von Ermittlungshandlungen beim Bund nicht planbare oder nicht terminierbare dringende Einsätze vollzogen werden müssten. Bei der Überprüfung der erfolgten Einsätze der Einsatzgruppe konnten keine Fälle festgestellt werden, die nicht auf einer gesetzlichen Grundlage beruhten. Mit anderen Worten handelte die Einsatzgruppe immer nach gesetzlichem Auftrag und gestützt auf eine Rechtsgrundlage. Es wurde weiter festgestellt, dass die Zusammenarbeit mit den kantonalen Polizeikorps gut funktioniert und die Arbeit, welche die Einsatzgruppe Tigris gerade im Bereich der Koordination von Zielfahndungsfällen wahrnimmt, von den kantonalen Partnern speziell geschätzt wird.

Im Sinne einer Optimierung hat das Inspektorat zu den operativen Aufträgen vierzehn Empfehlungen abgegeben, die alle bis Juni 2010 umgesetzt worden sind. Damit sind die Kompetenzen der Einsatzgruppe Tigris nochmals transparent definiert worden, und die von alt Regierungsrat Hanspeter Uster formulierten Vorschläge wurden analog den Riba-Empfehlungen auch durch das Fedpol berücksichtigt.

Die GPK-SR hat im Bericht vom 26. November 2009 festgehalten, dass die Einsatzgruppe Tigris rechtmässig arbeite und nicht in Konkurrenz zu den kantonalen polizeilichen Eingreifelementen stehe. Die GPK-SR kam zum Schluss, dass sich die medial ausgelöste öffentliche Aufregung um die Einsatzgruppe Tigris weitgehend als ein Sturm im Wasserglas herausgestellt habe.

Zusammenfassend kann ich nochmals betonen, dass die Bildung der Einsatzgruppe Tigris rechtlich abgestützt war und in keiner Art und Weise gegen bestehendes Recht verstossen hat. Die Kantone waren über ihre Existenz und Aufgaben orientiert worden und sehen in der Einsatzgruppe keine Konkurrenz, weil sie andere Aufgaben als diejenigen von kantonalen Interventionseinheiten erfüllt. Die Einsatzgruppe ist ein wichtiges Instrument für die Vornahme von Ermittlungshandlungen mit erhöhter Gefährdungslage, und aus Sicht des Bundesrates sind die Aufgaben und die Rolle der Einsatzgruppe im schweizerischen polizeilichen Umfeld nicht infrage gestellt. Den Empfehlungen aus den Inspektionen hat man vollumfänglich Rechnung getragen.

Wir beantragen darum die Ablehnung der Motion Vischer.