preparatory:AB 138930
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-09-23
Wortprotokoll
Mit der Motion wird beantragt, Stalking unter Strafe zu stellen und das Strafgesetzbuch - das ist der Kern dieses Anliegens - mit einem entsprechenden Artikel zu ergänzen. Der Bundesrat hat die Motion zur Ablehnung empfohlen, der Nationalrat hat sie angenommen.
Im Sinne einer Vorbemerkung: Die Kommission war sich bewusst, dass Stalking bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen hervorrufen kann. Die Problematik des Stalkings ist nicht neu, man kennt sie seit vielen Jahren. Die heute für die meisten Stalker typischen Verhaltensweisen, und das ist jetzt entscheidend im Zusammenhang mit der Motion, sind nach geltendem Recht mit Strafe bedroht. Beispiele sind Hausfriedensbruch, Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Verletzung der Privatsphäre, Drohungen; Stalking kann unter gewissen Voraussetzungen auch als Nötigung qualifiziert werden. Es ist nicht so, dass nichts vorhanden wäre.
Was das sogenannte weiche Stalking anbelangt, ist Folgendes zu bemerken: Unter weichem Stalking ist ein Verhalten zu verstehen, bei dem der Täter immer wieder physisch die Nähe des Opfers sucht, ohne dieses erkennbar zu bedrängen; das ist der Unterschied zum harten Stalking. Beim Phänomen des weichen Stalkings stellt sich jetzt die Frage, wie man dem entgegenwirken kann. Der Bundesrat verweist zu Recht darauf, dass es beim weichen Stalking nicht so ist, dass es keine Mittel gibt und deshalb eine Strafbestimmung geschaffen werden müsste. Es gibt Instrumente im geltenden Recht, um diesem Phänomen entgegenzuwirken. Ich [PAGE 870] erinnere an die Revision des ZGB, an Artikel 28b Absatz 1, wonach eine Person, die von einer Nachstellung betroffen ist, beim Gericht beantragen kann, dass der verletzenden Person insbesondere verboten wird, sich ihr anzunähern, sich im Umkreis der Wohnung aufzuhalten. Es geht also um ein Kontaktverbot und um ein Rayonverbot; es ist ein Verbot, sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten und mit dem Opfer Kontakt aufzunehmen, sei es telefonisch, schriftlich oder auf elektronischem Weg.
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Verbote rasch Wirkung zeigen können. Die Anordnungen können nämlich mittels vorsorglicher Massnahmen getroffen werden. Diese Anordnungen können mit der Strafandrohung von Artikel 292 des Strafgesetzbuches verbunden werden.
Unsere Kommission verkennt die Problematik nicht; ich betone das noch einmal. Aber hier geht es einzig und allein um die Frage, ob ein zusätzlicher Handlungsbedarf auf Gesetzesebene notwendig ist. Ich habe Ihnen dargelegt, dass das Strafgesetzbuch bereits Bestimmungen für das Stalking kennt und dass beim weichen Stalking mit der Revision von Artikel 28b Absatz 1 ZGB rechtliche Handhaben vorhanden sind.
In der Kommission wurde explizit noch darauf hingewiesen, dass in der Motion, wenn sie verlangt, Stalking sei unter Strafe zu stellen, immer von Stalkern gesprochen wird. Ich lege Wert auf die Feststellung, dass es auch Stalkerinnen gibt. Das möchten wir hier ganz klar festhalten. Man sollte das Problem nicht nur geschlechtsspezifisch ansprechen, denn Angehörige beider Geschlechter können so vorgehen. Das wollte ich hier einfach noch präzisieren.
Ich habe etwas ausgeholt, aber diese Überlegungen scheinen uns wichtig zu sein, damit man nicht einfach den Eindruck erhält, wir würden diese Motion absägen. Die Kommission hat die Situation genau geprüft und beantragt Ihnen deshalb die Ablehnung der Motion.