preparatory:AB 138951
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-09-23
Wortprotokoll
Diesen Voten ist eigentlich nicht mehr viel anzufügen. Wenn ich dennoch das Wort ergreife, so deswegen, weil ich mit Nachdruck unterstreichen möchte, dass ich zu dieser Motion eine ambivalente Haltung habe.
Ich bedaure es ausserordentlich, Kollege Gutzwiller, dass man die Motion in dieser Art und Weise formuliert hat. Ich habe Ihnen bereits erklärt, dass ich die Motion so, wie sie ist, nicht unterschreiben werde. Es zeigt sich nun aufgrund der heutigen Diskussion auch, dass es eben wirklich klüger gewesen wäre, es in etwa beim Motionstext, wie er da steht, bewenden zu lassen. Wenn Sie in der Begründung nämlich schreiben: "Deshalb sollen insbesondere Artikel 462 ZGB, Artikel 470 Absatz 1 ZGB und Artikel 471 ZGB in dem Sinne angepasst werden ...", und dann klare Forderungen stellen, dann stellen Sie eben klare Forderungen, und Sie machen Einschränkungen. Es ist meines Erachtens etwas - Entschuldigung, Kollege Gutzwiller - fahrlässig, wie diese Motion aufgebaut worden ist.
Ich unterstreiche noch einmal: Ich bin auch der Meinung, dass man die Herkulesarbeit - das ist es, das hat auch Kollege Frick gesagt - einer Revision des Erbrechts nach hundert Jahren durchaus einmal an die Hand nehmen muss. Die Revision des Familienrechts, des Eherechts lässt grüssen - das für die, die sich noch erinnern können, welch gewaltige Aufgabe das war und was für Auseinandersetzungen das gebracht hat. Es wird in diesem Bereich genauso gehen. Ich persönlich kann dieses Anliegen dann unterstützen, wenn, wie das auch von den Kollegen Inderkum und Frick gesagt wurde, seitens des Bundesrates erklärt wird, dass man diesen Katalog nicht gleichsam als gesetzt betrachten kann, und wenn auch Kollege Gutzwiller diesbezüglich eine Erklärung abgeben könnte, dass hier ein Interpretationsspielraum besteht.
Ich habe in der "NZZ" vom 21. September 2010 den Beitrag eines Herrn Professors mit dem Titel "Ein Erbrecht für unsere Zeit - und für die Zukunft" gelesen. Die Einleitung lautet: "Kritische Stimmen monieren, die geplante Reform des Erbrechts fördere das Konkubinat. Eigentlich aber geht es um die faire erbrechtliche Berücksichtigung von zwischenmenschlichen Beziehungen und damit um eine Qualitätsverbesserung im Erbrecht." Da muss ich sagen, dass das, Herr Professor, viel komplexer ist, als Sie meinen.
In diesem Sinne kann ich mich durchaus mit einer Revision des Erbrechts einverstanden erklären, aber wirklich nur im Bewusstsein, dass man gewachsene Strukturen nicht einfach leichtfertig über den Haufen wirft. Vielmehr soll man an diese ausserordentlich anspruchsvolle Aufgabe - ich wiederhole mich: an diese Herkulesaufgabe, die von grosser gesellschaftspolitischer Tragweite ist - mit der nötigen Sorgfalt und mit der nötigen Rücksichtnahme herangehen.