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Schwaller Urs · Ständerat · 2010-09-23

Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-09-23

Wortprotokoll

Der Text der Motion Gutzwiller Felix ist sehr weit und unbestimmt formuliert. Er vermeidet auch präzise Forderungen. Eigentlich wird damit das Instrument der Motion überstrapaziert. Ebenso unbestimmt wie der Motionstext kommt der Vierzeiler des Bundesrates daher, der sich bereiterklärt, das heutige Pflichtteilsrecht zu überdenken, insbesondere was die Gleichstellung von Konkubinats- und Ehepaaren anbelangt. Ich bin gegen Denkverbote und hätte sehr wahrscheinlich einem Postulat sogar zugestimmt, einem Postulat, welches zum Ziel gehabt hätte, in einzelnen Punkten die heutige, hundertjährige Pflichtteilsregelung zu überprüfen. So, wie aber die Begründung des Textes und die Stellungnahme des Bundesrates nun daherkommen, lehne ich es ab, mit einer Motion verbindliche Aufträge zu erteilen und damit auch zu sagen, dass ich inhaltlich damit einverstanden sei.

Ich erkläre Ihnen kurz warum: In erster Linie geht es mir hier um die Frage der erbrechtlichen Gleichstellung von verheirateten Paaren und Konkubinatspaaren. Was heisst denn "Konkubinatspaar"? Hat der Staat inskünftig zu kontrollieren, ob das Zusammenleben tatsächlich von einer gewissen Dauer und einer Intensität ist, welche dann auch einen Pflichtteil rechtfertigen würden? Wird inskünftig die Maitresse der Ehefrau vorgehen, welche die gemeinsamen Kinder grossgezogen hat? Soll inskünftig das Konkubinatspaar, welches gegenüber dem Ehepaar bereits steuerrechtliche Vorteile hat, welches in der AHV zwei Einzelrenten bezieht, nun auch noch im Erbrecht weitere Vorteile erhalten? Das entspricht eigentlich nicht meinem Gesellschafts- und Familienbild. Gleiches gilt für das, was die Aufhebung des Pflichtteilsrechts der Eltern anbelangt. Müsste man dann nicht konsequenterweise sofort die Unterstützungspflicht der Eltern für die Kinder aufheben bzw. schnellstens auch die Verwandten-Unterstützungspflicht aus dem ZGB kippen? Problematisch ist wahrscheinlich auch die Reduktion des Pflichtteils der Nachkommen zugunsten der Begünstigung von gemeinnützigen Institutionen.

Ein weiterer Punkt: Wenn ich mich recht entsinne, hat es unser Rat etwa vor einem Jahr abgelehnt, ein spezielles Unternehmenserbrecht - ich glaube, es war eine Intervention von Kollege Brändli - zu prüfen. In diesem Zusammenhang hätte man sich eine Überprüfung des Pflichtteilsrechts vorstellen können; es hätte da auch Sinn gemacht. Unser Rat hat es aber abgelehnt, hier weiterzuarbeiten.

Die Motion hat in ihrer Zielsetzung auch grösste Auswirkungen auf das Ehegüterrecht und greift auch in die Grundlagen unseres Familienrechts ein. Nachvollziehen kann man auch nicht, dass man ein "Konkubinatspaar" plötzlich mit "eingetragener Partnerschaft" gleichsetzt.

Ein letzter Punkt: Was mich eigentlich am meisten erstaunt hat, ist, dass in der Motion bezüglich der Konkubinatspaare das eigentliche Problem nicht angesprochen wird. Es geht dabei um die steuerliche Belastung der Zuwendungen, die unter Konkubinatspaaren gemacht werden. Wir haben Kantone - unser Kanton gehört auch dazu -, in denen diese Zuwendungen mit 50 Prozent belastet werden. Ich habe auch als früherer Finanzdirektor immer wieder festgestellt, dass das grösste Problem ist, wenn man Zuwendungen - auch innerhalb des Pflichtteilsrechts und von Schenkungen unter Lebenden - noch mit 50 Prozent belastet. Da muss man ansetzen, wenn man gerade auch für diese Partner, die ja sehr oft enge Beziehungen haben, tatsächlich etwas regeln will. Es gibt Lösungen, aber ich bin dagegen, dass man das Pflichtteilsrecht auf diese Konkubinatspaare ausdehnt.

Das sind meine Bedenken und Gründe, weshalb ich den Antrag gestellt habe, diese breitunterstützte Motion so, wie sie vorliegt, abzulehnen.